Das ändert sich mit der Novellierung des GEG ab 2024
Der Gebäudesektor ist für rund 30 Prozent des CO2-Austoßes in Deutschland verantwortlich. Deshalb setzt sich die Bundesregierung für einen klimaneutralen Gebäudebestand bis 2045 ein. Um dieses Ziel zu erreichen werden ein höherer Anteil der erneuerbaren Energien am Wärmeverbrauch und energieeffizientere Gebäude benötigt. Bis Ende 2044 soll der Heizungsbetrieb mit fossilen Brennstoffen endgültig der Vergangenheit angehören. Hier knüpft das Gebäudeenergiegesetz an.
65 Prozent erneuerbare Energien in Neu- und Bestandsbauten
Ab dem 1. Januar 2024 muss in Neubaugebieten jede neu eingebaute Heizung klimafreundlich sein und zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Entscheidend hierfür ist, wann der Bauantrag gestellt wurde. Für Bestandsanlagen und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gelten einige Ausnahme- und Übergangsregelungen, z. B. in Abhängigkeit von der kommunalen Wärmeplanung.
Alle Städte und Gemeinden sind zur Vorlage einer Wärmeplanung verpflichtet. Großstädte ab 100.000 Einwohnern müssen ihre Wärmeplanung bis spätestens 1. Juli 2026 vorlegen, alle anderen Kommunen bis zum 1. Juli 2028.
Wird eine neue Heizung nach Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung eingebaut, gilt ab diesem Zeitpunkt ein Pflichtanteil erneuerbarer Energien von 65 Prozent. Dabei lässt das Gesetz technologisch offen, wie dieser Anteil erreicht werden kann. Zum Beispiel durch die Nutzung alternativer Brennstoffe (beispielsweise Biomasse oder grüner Wasserstoff), durch den Einbau einer Wärmepumpe, einer reinen Stromheizung, dem Anschluss an ein Wärmenetz, den Einsatz von Solarthermie oder eine Biomasseheizung (wie eine Holzpellet-Heizung). Auch hybride Lösungen wie etwa die Kombination aus einer Wärmepumpe und einer Gasheizung sind zulässig.
Über die Ausnahmeregelungen und Übergangsfristen können Sie sich aufwww.energiewechsel.deausführlich informieren.
Funktionsfähige Öl- und Gasheizungen
Heizungen, die noch funktionieren oder reparierbar sind, können auch nach dem 1. Januar 2024 weiter genutzt werden. Falls ein Austausch unumgänglich ist, greifen mehrjährige Übergangsfristen, um alte Heizungen durch neue zu ersetzen, die die Anforderungen erfüllen.
Verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung – Keine Ausnahme mehr für Wärmepumpen
Im Anschluss an das GEG wird auch die Heizkostenverordnung novelliert, diese Änderungen treten am 01.10.2024 in Kraft. Zu den umlagefähigen Kosten des Betriebs einer zentralen Heizungsanlage zählt jetzt auch der Strom, den eine Wärmepumpe für die Wärmeerzeugung benötigt. Auch die Betriebskostenverordnung wurde entsprechend ergänzt.
Damit entfällt auch die bisherige Ausnahmeregelung für Wärmepumpen in § 11 der Heizkostenverordnung. Nunmehr sind die Vorschriften über die Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser in § 7 auch auf Gebäude anzuwenden, die überwiegend mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser aus Wärmepumpen versorgt werden. Wenn der anteilige Verbrauch der Nutzer an Wärme oder Warmwasser aus Wärmepumpen am 1. Oktober 2024 noch nicht erfasst wird, hat der Gebäudeeigentümer bis zum Ablauf des 30. September 2025 eine Ausstattung zur Verbrauchserfassung zu installieren.
Förderung durch den Bund
Beim Umstieg auf eine klimafreundliche Wärmeversorgung unterstützt der Bund dies mit einer Förderung. Hierbei erhalten untere und mittlere Einkommensgruppen (bis 40.000 Euro jährliches, steuerpflichtiges Haushaltseinkommen) einen einkommensabhängigen Bonus von 30 Prozent.
Eine Grundförderung von 30 Prozent ist für alle verfügbar. Darüber hinaus ist es möglich, einen Klima-Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent zu erhalten für den Austausch einer alten fossilen Heizung.
Die maximale Förderung beträgt 70 Prozent der Investitionskosten.