Die Bundesregierung hat Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme beschlossen. Damit sollen Privathaushalte und Unternehmen entlastet werden. Grund hierfür sind die hohen Energiekosten. Die Preisbremsen sind seit März rückwirkend zum 1. Januar in Kraft und gelten für das Jahr 2023. Gesetzlich geregelt sind die Preisbremsen im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und Strompreisbremsegesetz (StromPBG).

Energiepreisbremsen in Zahlen

Privathaushalte und Unternehmen erhalten 80 Prozent Ihres jährlichen Gasverbauchs zu einem gedeckelten Preis: 12 Cent pro Kilowattstunde Gas oder 9,5 Cent pro Kilowattstunde für Fernwärme. 80 Prozent des Stromverbrauchs werden bei einem Preis von 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Die 80 Prozent des Verbrauchs orientieren sich am Vorjahresverbrauch. Die Kosten der Energiepreisbremsen übernimmt der Bund. 

Pflichten für Versorger und Vermieter

Energieversorger sind verpflichtet die Entlastungsbeträge an ihre Kunden weiterzugeben. Das geschieht mit der Abrechnung oder den Voraus- oder Abschlagszahlungen. Vermieter müssen den Entlastungsbetrag an Ihre Mieter weitergeben – mit der Betriebskostenabrechnung. Dabei fallen die Entlastungsbeträge für den Allgemeinstrom in der Nebenkostenabrechnung an und die Entlastungsbeiträge für Gas, Wärme und Betriebsstrom in der Heizkostenabrechnung.

Ihre einfache Lösung

Wir weisen für Ihre Mieter auf der Einzelabrechnung anteilig alle Entlastungsbeträge aus. Dazu benötigen wir von Ihnen nur die Entlastungsbeträge, die Sie auf der Abrechnung Ihres Versorgers finden. Diese Informationen teilen Sie uns wie gewohnt einfach über das ista Webportal oder in Papierform mit der Kosten- und Nutzerliste mit.

Entlastungen für nicht leitungsgebundenen Energieträgern

Bund und Länder haben sich auf eine Härtefallregelung für Privathaushalte verständigt. Damit sollen auch Haushalte entlastet werden, die mit Heizöl, Flüssiggas, Pellets, Holzhackschnitzeln, Briketts, Scheitholz und Kohle beziehungsweise Koks heizen. Erstattet werden nur die Mehrkosten aus dem Jahr 2022, die über eine Verdoppelung des Preisniveaus aus dem Jahr 2021 hinausgehen. Dazu haben Bund und Länder für 2021 Referenzpreise für die genannten Energieträger ermittelt. Betroffene müssen einen Antrag stellen und Rechnungen aus dem Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 01.12.2022 einreichen. Die maximale Erstattung beträgt 2.000 Euro pro Haushalt.

Vermieter sind verpflichtet, die Entlastungsbeträge für die jeweils laufende Abrechnungsperiode in der Heizkostenabrechnung zu berücksichtigen. Nach Bewilligung der Anträge können Sie uns die Entlastungsbeträge einfach per Webportal oder per Post mit der Kosten- und Nutzerliste rechtzeitig mitteilen.

Sind Sie antragsberechtigt? Das finden Sie jetzt mit dem Rechner der Verbraucherzentrale heraus. Weitere Informationen zu den Härtefallhilfen finden Sie beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.

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Ihre Fragen zu Energiepreisbremse

Wie geben Vermieter die Entlastung an Mieter weiter?

Die Weitergabe der Entlastung erfolgt über die jährliche Heizkostenabrechnung bzw. Nebenkostenabrechnung. Der erhaltene Entlastungsbetrag wird in der Abrechnung berücksichtigt.

 

Wie übergeben Vermieter die Entlastungbeträge an ista?

Wie gewohnt erfolgt die Mitteilung über die Kosten- und Nutzerliste bzw. über die digitale Variante im ista Webportal. Für die Übermittlung der Daten passen wir aktuell unsere Systeme an. Die Eingabemöglichkeit steht Ihnen in Kürze zur Verfügung.

Müssen Vermieter im Zuge der Energiepreisbremsen die Erweiterung der Heizkostenabrechnung zusätzlich beauftragen?

Nein. Die individuellen Entlastungbeträge für Ihre Mieter weisen wir in der Heizkostenabrechnung als Bestandteil unserer rechtskonformen Abrechnung aus.

Was können Vermieter tun, wenn der Versorger die Entlastungsbeträge nicht auf der Abrechnung ausweist?

Der Energieversorger ist gesetzlich verpflichtet (EWSG, EWPBG, StromPBG) die Entlastungbeträge auf Ihrer Abrechnung auszuweisen. Bitte sprechen Sie Ihren Versorger an.

Für welchen Zeitraum gilt die Energiepreisbremse?

Die Preisbremsen sind seit März 2023 rückwirkend zum 1. Januar in Kraft und gelten für das Jahr 2023. Eine Verlängerung bis zum April 2024 ist wahrscheinlich.


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