Eigentümerversammlungen (WEG Versammlungen) dürfen wieder abgehalten werden – eingeschränkt und je nach Bestimmungen pro Bundesland.

Im Lockdown war es verboten, Wohnungseigentümer-Versammlungen (WEG-Versammlungen) abzuhalten. Aktuell dürfen Eigentümerversammlungen wieder abgehalten werden – eingeschränkt. Je nach Bundesland können bis zu 300 Teilnehmer eingeladen werden, allerdings müssen Auflagen erfüllt werden. Hier sind die jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen zu den Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen von Bedeutung.

Mögliche Auflagen der Eigentümerversammlung auf einen Blick:

  • Alle Teilnehmer müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Ob diese am zugewiesenen Sitzplatz abgenommen werden darf, richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen. 
  • Vor und nach der Versammlung sind alle Kontaktflächen zu desinfizieren.
  • Personen müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten, wenn sie nicht dem gleichen Haushalt angehören.
  • Warteschlangen vor und nach der Veranstaltung gilt es zu vermeiden – z.B. durch Kennzeichnung der Laufwege auf dem Boden.
  • Alle Teilnehmer müssen sich in eine Anwesenheitsliste eintragen. 
  • Allen Teilnehmern ist ein fester Sitzplatz zuzuweisen. Tische und Stühle sind so zu stellen, dass der Mindestabstand zwischen Personen von 1,5 Metern gewahrt wird.
  • Die Hygiene und Zutrittssteuerung der Toiletten soll sichergestellt sein: Es darf immer nur eine Person im Waschraum sein.
  • Der Infektionsschutz der Mitarbeiter der Verwaltung ist zu gewährleisten.
  • Der Veranstaltungsort muss für die Teilnehmerzahl geeignet sein. Dabei sollte so geplant werden, dass sämtliche Eigentümer Platz finden. 
  • Der Versammlungsleiter, in der Regel der Verwalter, sollte auf die oben genannten Regelungen durch Aushänge hinweisen.

Grundsätzlich sollten Versammlungen nahe der Wohnanlage durchgeführt werden. Veranstaltungsräume oder gastronomische Einrichtungen müssen aktuelle Standards erfüllen, zum Beispiel ausreichend große Räume aufweisen und über ein Schutz- und Hygienekonzept verfügen. Wichtig zu wissen: Der Verwalter gilt grundsätzlich als Veranstalter der Eigentümerversammlung und muss dafür sorgen, dass sämtliche Hygiene- und Gesundheitsschutzvorschriften eingehalten werden. Er ist verantwortlich und wird bei Verstößen haftbar gemacht. 

Haben örtliche Gesundheitsämter und Landesverordnungsgeber keine Bedenken gegen die Abhaltung von Eigentümerversammlungen, kann dem jeweiligen Wohnungseigentümer eine Teilnahme zugemutet werden, auch wenn er zur Risikogruppe gehört. Er muss aber nicht persönlich erscheinen, sondern kann sich durch eine andere Person vertreten lassen. Die Verpflichtung, einmal im Jahr eine Eigentümerversammlung abzuhalten, bleibt auch in diesen besonderen Zeiten bestehen. 

Die Alternativen zu Vor-Ort-Veranstaltungen

Die Auflagen für eine Vor-Ort-Versammlung erzeugen Kosten, Aufwand und Risiken. Wer diese vermeiden möchte, hat u.a. folgende drei Optionen: ein schriftliches Beschlussverfahren, eine virtuelle Eigentümerversammlung oder die Ein-Mann-Versammlung. 

Bei kleinen Gemeinschaften kann das schriftliche Umlaufbeschluss-Verfahren gem. § 23 Abs. 3 WEG eine gute Alternative sein. Jedoch müssen hier sämtliche Eigentümer mitwirken und dem Beschluss in Schriftform, d.h. durch eine schriftliche Urkunde mit Originalunterschrift, zustimmen. Der Beschluss muss zudem schriftlich verkündet werden. 

Von virtuellen Versammlungen per Telefon, Videokonferenz oder Chat ist abzuraten. Sie sind nicht rechtssicher. In dieser Form gefasste Beschlüsse können rechtswidrig und anfechtbar sein.

Die Ein-Mann-Versammlung ist das Mittel der Wahl, insbesondere wenn dringliche Entscheidungen getroffen werden müssen. Hier händigen Eigentümer dem Verwalter eine formgültige Vollmacht aus – bestenfalls mit Weisungen zur Abstimmung. Erteilt die Mehrheit der Eigentümer eine Vollmacht, ist eine solche Versammlung in aller Regel beschlussfähig. Der Verwalter kann den Versammlungsort in seine Geschäftsräume verlegen und die Tagesordnung auf die wichtigsten Punkte zusammenkürzen. Das Protokoll sollte der Verwalter den Eigentümern sodann zeitnah übermitteln.

Hier finden Sie eine Mustervorlage für Ihren Einladungstext:

Für die Umstellung auf fernauslesbare Messtechnik finden Sie hier einen Vorschlag für eine Beschlussvorlage für die nächste WEG-Versammlung:

 

Rechtsverweis: Bitte beachten Sie, dass viele Rechtsfragen zu den hier stichwortartig angesprochenen Problemen noch nicht abschließend geklärt sind. Unter Umständen können sich stets sehr kurzfristige Änderungen der rechtlichen Bestimmungen zum Umgang mit COVID-19 und im Hinblick auf die anstehende Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes ergeben. Die ista Deutschland GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der hier dargestellten Rechtsthemen. Die Bereitstellung dieser Vorlagen und Tipps ist ein Service der ista Deutschland GmbH. Sie sollen als Orientierungshilfe dienen und ersetzen keine Rechtsberatung. Bei individuellen Fragen ist zu empfehlen, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und sich zusätzlich auch über bundeslandspezifische Vorgaben zu informieren.

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