Bei welchen Immobiliengeschäften gilt die Pflicht zum Energieausweis?
Nach § 16 der EnEV 2014 sind folgende Vorgänge betroffen:
- Verkauf, neue Vermietung, neue Verpachtung und neues Leasing.
Dies gilt für folgende Güter:
- Ganze Gebäude, Teile eines Gebäudes, ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht an einem bebauten Grundstück, ein Wohnungseigentum (also Eigentumswohnung o.ä.), ein Teileigentum an einem Gebäude, eine Wohnung, etc.
Erfahren Sie mehr unter Energieausweis.
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