Welche Gebäude sind von Energieausweisen nicht betroffen?
Da die Energieeinsparverordnung nur für Gebäude gilt, deren Räume unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, sind keine Energieausweise notwendig, wenn ungeheizte oder ungekühlte Gebäude oder Räum verkauft und vermietet werden (z.B. Tiefgaragenplätze, Lagerräume). Des Weiteren sind folgende Gebäude von der Ausweispflicht befreit
- Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als 4 Monaten im Jahr bestimmt sind,
- Kirchen
- unter Denkmalschutz stehende Gebäude
- Ferienhäuser und Ferienwohnungen
- Abrissgebäude
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