Keine Pflicht des Vermieters zur Vorlage von Rechnungen des Drittlieferanten bei Wärmecontracting gegenüber Mieter

Hat der Vermieter einen Wärmelieferungsvertrag mit einem Wärmecontractor geschlossen, ist er nicht verpflichtet, dem Mieter die Rechnung, die der Drittlieferant dem Contractor ausgestellt hat, vorzulegen.

Grundsätzlich hat der Mieter ein Recht auf Vorlage der der Betriebskostenabrechnung zugrundliegenden Abrechnungsunterlagen - wie z.B. Rechnungen oder auch Verträge des Vermieters mit Dritten -, damit er die Möglichkeit hat, die Abrechnung zu überprüfen.

Der Mieter hat aber keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter ihm die Rechnung vorlegt, die dem Wärmecontractor von seinem Vorlieferanten ausgestellt wird. Das gleiche gilt, wenn der Vermieter das Heizöl direkt von dem Heizöllieferanten bezieht. In diesem Fall kann der Mieter auch nicht verlangen, dass er über die Preise informiert wird, die der Heizöllieferant mit seinem Vorlieferanten vereinbart hat. Für die Prüfung, ob das Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB eingehalten ist, kann sich der Mieter Vergleichsangebote von anderen Wärmelieferanten einholen.

BGH, Urteil vom 03. Juli 2013 – VIII ZR 322/12

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