Niedersachsen LBauO § 44 (5):

Bisheriger Entwurf LBauO Niedersachsen § 44 (5) : "In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. In Wohnungen, die bis zum (hier: Inkrafttreten des Gesetzes) errichtet oder genehmigt sind, sind die Räume und Flure bis zum 31. Dezember 2018 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten.