Sauberes Wasser für alle: Vermieter und Mieter tragen Verantwortung

Trinkwasser spielt eine wichtige Rolle in unserem Alltag. 127 Liter Trinkwasser verbraucht jeder deutsche Einwohner davon im Schnitt pro Tag, zum Beispiel beim Kochen, Baden oder Wäsche waschen. Dass dieses Wasser gesundheitlich unbedenklich ist, ist für uns eine Selbstverständlichkeit. Damit das so bleibt, muss das Wasser, das jeden Tag durch unsere Rohre fließt, streng kontrolliert werden. Ein System mit verschiedenen Kontrollpunkten  - von Trinkwasserschutzgebieten über Wasserwerke bis zum Hausanschluss - sorgt dafür, dass das Trinkwasser in Deutschland zu den weltweit besten zählt.

Auch Hausverwalter und Vermieter sind ein wichtiger Punkt in dieser Kette der Qualitätssicherung, denn Wasserversorger garantieren die gute Wasserqualität nur bis zum Hausanschluss. Der fachgerechte Betrieb einer Trinkwasserinstallation, Warmwasserbereitung oder Brunnenanlage liegt in der Verantwortung des Immobilieneigentümers. Aus diesem Grund stehen auch Vermieter und Verwalter in der Pflicht.

Aber auch Mieter haben eine Selbstverantwortung für den Umgang mit dem bereitgestellten Wasser. Wurde ein Wasserhahn oder die Dusche mehrere Tage, zum Beispiel nach einem Urlaub oder Wochenende außer Haus, nicht genutzt, sollte man das Wasser so lange aus dem Hahn laufen lassen, bis es wieder richtig kalt ist. In Hotels oder Ferienwohnungen empfiehlt sich dasselbe.

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§ 31 der Trinkwasserverordnung: Legionellenprüfung ist Pflicht

Nach der Trinkwasserverordnung sind Vermieter verpflichtet, das Trinkwasser in ihrer Immobilie regelmäßig auf Legionellen (Legionella spec.) testen zu lassen. Legionellen sind Krankheitserreger, die sich in wärmerem und stehendem Wasser besonders wohlfühlen und sich dort vermehren. In Paragraph 31 der Trinkwasserverordnung wird diese Pflicht definiert. Durch den Inhaber einer Wasserversorgungsanlage (dies ist regelmäßig der Eigentümer bzw. Vermieter) muss eine Untersuchung durchgeführt bzw. veranlasst werden, wenn: 

  • aus der Wasserversorgungsanlage der Liegenschaft Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird,
  • sich in der Wasserversorgungsanlage eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet und
  • die Wasserversorgungsanlage Duschen oder andere Einrichtungen enthält, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt.

Die Proben für die Untersuchungen müssen an mehreren Probennahmestellen entnommen werden und die Untersuchungen durch eine Stelle durchgeführt werden, die nach § 39 TrinkwV zugelassen ist; dies sind die sogenannten akkreditierten Labore.

Für alle Vermieter gilt darüber hinaus, dass sie ihren Mietern eine Veränderung der Trinkwasserqualität mitteilen müssen. Liegt eine Verunreinigung vor, müssen Vermieter sofort handeln, zum Beispiel in Form einer Gefährdungsanalyse durch dafür zertifizierte Fachbetriebe oder Institutionen.

Wer als Vermieter seine Pflichten nicht einhält, riskiert in der Regel eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld belegt ist. Wird sogar vorwerfbar verunreinigtes Wasser zur Verfügung gestellt und die Gesundheit der Mieter gefährdet, ist dies eine Straftat.

Die Untersuchungen müssen mindestens alle 3 Jahre durchgeführt werden, wenn das Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen, nicht aber öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird.

Ansonsten mindestens einmal jährlich, sofern nicht das Gesundheitsamt ein längeres Untersuchungsintervall festlegt.


Zweite Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung

Alle Anlagen zum Gesetzestext finden Sie auf der Website des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

zum Gesetzestext


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Weitere informationen zum → Thema Trinkwasser finden sie auch beim Bundesministerium für Gesundheit.