Der Einbau von Wasserzählern und Wärmezählern unterliegt unter anderem den gesetzlichen Vorschriften aus dem MessEG. Es dürfen hiernach ausschließlich Messgeräte für den geschäftlichen Verkehr verwendet werden, die geeicht sind. So sollen Verbraucher vor fehlerhaften Messungen und daraus resultierenden Schäden geschützt werden.

Denn wie alle technischen Anlagen unterliegen auch Wärme- und Wasserzähler einem Verschleiß, wodurch die Genauigkeit der Messung mit der Zeit nachlassen kann. So können kleinste Feststoffe im Wasser im Laufe der Jahre dazu führen, dass die mechanischen Teile verschmutzen und irgendwann überhaupt keine Messung mehr möglich ist.

Heizkostenverteiler unterliegen nicht der Eichpflicht. Sie gelten als sogenannte nichteichpflichtige Messhilfsverfahren. Deren Beschaffenheit und Genauigkeitsansprüche regeln die Normen DIN EN 834 und DIN EN 835.

Eichfristen im Überblick

Seit 1979 sind Kaltwasserzähler, seit 1980 Wärmezähler und seit 1981 Warmwasserzähler eichpflichtig. Ab diesen Zeitpunkten dürfen keine ungeeichten Geräte mehr im geschäftlichen Verkehr verwendet werden. Für bereits installierte Zähler gab es damals noch Übergangsfristen, die jedoch mittlerweile alle vollständig abgelaufen sind und keine Bedeutung mehr haben.

Die Änderung des MessEG vom 9. Juni 2021 wurde am 17. September 2021 beschlossen und trat am 3. November 2021 in Kraft. Die Änderungen betreffen im Zusammenspiel mit den Inhalten aus der MessEV im Wesentlichen die Vereinheitlichung der Eichfristen von Wärme-, Kälte-, Kaltwasser- und Warmwasserzählern von fünf auf sechs Jahre. 

Folgende Tabelle verschafft eine Übersicht, wann die Eichgültigkeit von neu-verbauten Geräten abläuft.  

linksrechts

Einbau im Jahr / Eichung aus dem Jahr

Eichgültigkeit läuft ab am 31.12. des Jahres:

2023

2029

2024

2030

2025

2031

2023 läuft die Eichgültigkeit von Geräten ab, die 2017 eingebaut oder geeicht wurden. Da die Vereinheitlichung auch rückwirkend für bereits verbaute Geräte gilt, läuft die Eichgültigkeit von Geräten, die 2021 eingebaut oder geeicht wurden, im Jahr 2027 ab.
 

Eichfrist Wasserzähler

Die gesetzliche Eichfrist von Wasserzählern liegt bei sechs Jahren. Vor der Novellierung von MessEG und MessEV im Jahr 2021 mussten Warmwasserzähler bereits nach fünf Jahre getauscht werden, Kaltwasserzähler hingegen – wie aktuell auch - alle sechs Jahre. 
 

Eichfrist Wärme- und Kältezähler

Die Eichfrist von Wärme- und Kältezählern liegt ebenfalls bei sechs Jahren. Die Geräte unterliegen bereits seit 1980 der Eichpflicht. Mit der Novellierung 2021 wurde die Eichfrist ebenfalls von fünf auf sechs Jahre verlängert. 

Durch die Vereinheitlichung der Austauschzyklen werden die Verbraucher sowohl monetär als auch durch die Reduzierung von Terminen entlastet.  
 


Wo sehe ich, welche Eichfrist gilt?

Behörden für Eichwesen oder staatlich zugelassene Prüfeinrichtungen kennzeichnen die geeichten Geräte mit einer Markierung, die sowohl die Prüfeinrichtung als auch das Jahr der Durchführung belegt.

Bei Warm- und Kaltwasserzählern von ista befindet sich die Kennzeichnung in der Regel links mittig an der Frontblende des Gerätes. Bei unseren Wärmezählern ist die Kennzeichnung mittig, über dem QR-Code. 

Ein Kalt­wasser­zähler mit der Jahreszahl 2018 ist nach sechs Jahren - also spätestens bis zum 31.12.2024 durch einen neuen, geeichten Zähler zu ersetzen. 


Maßnahmen bei Ablauf der Eichfrist

In Deutschland und inzwischen auch innerhalb der EU müssen alle verwendeten Wasser- und Wärme­zähler geeicht sein. Nach Ablauf der Frist verlangt das Mess- und Eichgesetz eine Nacheichung oder den Austausch der Geräte.

Eine Nacheichung ist grundsätzlich über eine Stichprobenprüfung möglich. Dafür werden Verbrauchsgeräte aus einem Los per Zufall gezogen und überprüft. Wenn ausreichend Verbrauchsgeräte die Prüfung bestehen, dann verlängert sich die in der Eichordnung festgelegte Eichgültigkeit für alle Geräte aus dem Los um eine bestimmte Zeit. Nacheichungen über das Stichprobenverfahren finden in seltenen Fällen bei Versorgern, wie z. B. Stadtwerken und Wasserversorgungsunternehmen, Anwendung.

Bei Wohnungswasser- und Wärmezählern ist eine Nacheichung nach dem Stichprobenverfahren bei heute üblicher Technologie von mechanischen Flügelradzählern aus wirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll bzw. würde die Kosten für den regulären Austausch deutlich übersteigen. Daher wird hier direkt ein Austausch mit neuen Geräten vorgenommen.


Verantwortlichkeit für die Einhaltung

Für die Einhaltung der Eichfristen ist der Verwender der Mess­geräte im Sinne des MessEG verantwortlich, je nach vertraglicher Gestaltung kann das der Vermieter oder der Messdienstleister sein. Diese muss er selbst im Blick haben, denn es erfolgt keine gesonderte Auf­forderung.

Bei einer WEG (Wohnungseigentümergemeinschaft) ist zu klären, ob sich die Messgeräte im Ge­mein­schafts- oder im Sonder­eigentum befinden. Im Regelfall werden sie aber als Gemein­schafts­eigen­tum angesehen. Im Sinne des Eichgesetzes ist der WEG-Verwalter unbeteiligt. Er trägt jedoch die Sorgfaltspflicht, die Wohnungseigentümer über die gesetzlichen Notwendigkeiten zu informieren.

Durch Service oder Mietverträge kann die Pflicht zur Einhaltung der Eichfristen von Wasser- und Wärme­zählern auf den Mess­dienstleister übertragen werden. Dieser ist dann nicht nur für den Austausch defekter Geräte verantwortlich, sondern auch für den Austausch der Zähler, so dass die Geräte immer eine gültige Eichung haben. Dies minimiert das Risiko, Ordnungswidrigkeiten aufgrund abgelaufener Zähler zu begehen, und verhindert potenzielle Konflikte mit Mietern.
 

Finanzierungsarten bei ista

Mietvertrag:

Wenn Sie einen Mietvertrag mit ista abschließen, bleibt ista Eigentümer der Messtechnik. Diese wird durch uns eingebaut, gewartet bzw. ausgetauscht und wir kümmern uns um die Ablesung und die Abrechnung. Die Kosten für Mietverträge sind in voller Höhe auf die Wohnungs­mieter umlage­fähig.

Kaufvertrag:

Wenn Sie einen Kaufvertrag mit ista abschließen, handelt es sich lediglich um den Erwerb der Messtechnik. Für Einbau, Austausch, Ablesung und Abrechnung ist der Käufer verantwortlich.


Folgen ungeeichter Messgeräte

Die Verwendung von un­ge­eichten Geräten im geschäftlichen Verkehr ist laut Mess- und Eichgesetz nicht gestattet. Die Nicht-Einhaltung gilt als Ordnungs­widrigkeit nach § 60 MessEG und kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro je Einzelfall geahndet werden.

Eine Abrechnung, die auf der Erfassung von nicht geeichten Mess­geräten basiert, ist bedenklich und angreifbar. Der Mieter hat das Recht, die Zahlung der Abrechnung zu verweigern, wenn diese auf Basis von ungeeichten Verbrauchs-Messgeräten erstellt wurde. Nur mit aufwendigen rechtlichen Mitteln wie Gutachten und Schätzungen kann der Vermieter dann noch zu seinem Recht kommen.

Auch der Beschluss einer Wohnungs­eigen­tümer­ge­meinschaft zur Ablehnung eines Austausches reicht nicht aus, um sich den Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes zu entziehen. Gesetzliche Vorgaben können nicht durch privatrechtliche Vereinbarungen oder WEG-Beschlüsse umgangen werden.

Mit einem Miet- oder Servicevertrag bei ista sind Sie auf der sicheren Seite, da rechtliche Pflichten dann durch den Dienstleister übernommen und erfüllt werden.


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