Energieeffizienzgesetz (EEffG): Was Hausverwalter und Unternehmen jetzt wissen müssen.

Klare Vorgaben und moderne Technologien sollen Österreichs Energieeffizienz steigern und den Endenergieverbrauch deutlich senken.

Die Ziele des Energieeffizienzgesetzes.

Der Energieverbrauch in Österreich soll gesenkt werden – das ist das Hauptziel des Energieeffizienzgesetzes, kurz EEffG. Dabei geht es nicht nur um den Schutz der Umwelt, sondern auch um langfristige Kosteneinsparungen für Haushalte und Unternehmen.

Mit dem EEffG setzt die österreichische Regierung verbindliche Maßnahmen zur Reduktion des Energieverbrauchs um und verankert damit Nachhaltigkeit und Energieeffizienz auf der unternehmerischen und gesellschaftlichen Agenda. Durch Energieeffizienzmaßnahmen können die Energiekosten deutlich gesenkt und ein Beitrag zur Erreichung der Klimaziele Österreichs geleistet werden.

Das Energieeffizienzgesetz: die rechtliche Grundlage.

Das Energieeffizienzgesetz wurde 2014 als zentrales Element der österreichischen Klimaschutzstrategie eingeführt und legte erstmals verbindliche Einsparziele für große Unternehmen fest. Mit der Novelle vom 15. Juni 2023 ist eine umfassende Überarbeitung des Energieeffizienzgesetzes in Kraft getreten. Das Energieeffizienzgesetz 2023 (EEffG 2023) war zunächst an einer Zweidrittelmehrheit gescheitert, konnte aber im Juni beschlossen werden. Die Novelle war notwendig, um die Vorgaben der EU-​Energieeffizienzrichtlinie (EED) in Österreich in nationales Recht umzusetzen. Mit der Novelle soll das Prinzip Energy Efficiency First" durch verschiedene Maßnahmen umgesetzt werden. Einsparungen sollen durch eine Kombination von strategischen und geförderten Maßnahmen erreicht werden. Darüber hinaus konnte mit dem Beschluss ein mit Strafzahlungen verbundenes Vertragsverletzungsverfahren der EU abgewendet werden.

Im April 2024 wurde das Bundes-​Energieeffizienzgesetz erneut geändert, um die Regelungen für Rechenzentren anzupassen.

EEffG-Novelle 2023: Die wichtigsten Neuerungen.

  • Eine der wichtigsten Regelungen der Novelle 2023 sind die verbindlichen Energieeffizienzziele. Das indikative Ziel für den Endenergieverbrauch eines Basisjahres wurde für 2030 mit 920 Petajoule statt 1.050 PJ festgelegt.
  • Die Lieferantenverpflichtung zum Nachweis von Maßnahmen in der Höhe von 0,6 % des Vorjahresabsatzes wurde abgeschafft. Meldepflichten für Energielieferanten, die mehr als 25 GWh an Energieabsatz im Vorjahr erzielt haben und Haushalte beliefern, bestehen weiterhin.
  • Die Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet, den Haushalten eine kostenlose telefonische Energiesparberatung anzubieten. Unternehmen, die im Vorjahr mehr als 25 GWh an Haushalte geliefert haben, müssen zusätzlich eine Beratungsstelle für Energieverbrauch, -einsparung, -kosten und -preisentwicklung einrichten. Zusätzlich müssen entsprechende Informationen zum Energiesparen auf der Website veröffentlicht werden.
  • Der Kreis der begünstigten Haushalte soll erweitert werden. Diese können in Österreich anerkannte und geeignete soziale Einrichtungen zur Beratung hinzuziehen oder sich durch diese vertreten lassen.
  • Großunternehmen sind verpflichtet, alle vier Jahre ein Energieaudit durchzuführen oder ein Energiemanagementsystem (EnMS) einzuführen.
  • Die E-Control, die österreichische Regulierungsbehörde für den Strom- und Gasmarkt, wird als Vollzugsbehörde mit definierten Aufgaben eingesetzt.
  • Es wird eine Koordinierungsstelle zur Bekämpfung der Energiearmut eingerichtet. Sie bündelt die Maßnahmen der verschiedenen Behörden, Gebietskörperschaften, Energieversorgungsunternehmen und Energieberatungs- bzw. Sozialeinrichtungen und sorgt so für einen besseren Zugang zu diesen Maßnahmen.
  • Im Österreichischen Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen werden Energieberater eingesetzt, die zwischen den Bundesstellen und der E-Control koordinieren.

Fernablesbare Zähler werden Pflicht.

Ein wichtiger Aspekt des EEffG findet sich in der Verordnung über die individuelle Verbrauchserfassung (EEff-IVEV). Das EEffG schreibt grundsätzlich vor, dass in bestehenden und neuen Gebäuden mit mehreren Wohnungen oder in Mehrzweckgebäuden mit einer gemeinsamen Wärme-, Warmwasser- oder Kälteversorgung fernablesbare individuelle Verbrauchserfassungsgeräte zur Messung des Wärme-, Kälte- und Warmwasserverbrauchs der einzelnen Einheiten zu installieren sind. 

Die EEff-IVEV konkretisiert die technische Machbarkeit und die wirtschaftliche Vertretbarkeit der individuellen und fernablesbaren Verbrauchserfassung von gemeinsamen Wärme- oder Kälteversorgungsanlagen in Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten. Die wirtschaftliche Machbarkeit ist gegeben, wenn der zu erwartende finanzielle Nutzen aus den Einsparungen größer ist als die Kosten der individuellen Verbrauchserfassung.

The background is coloured in dark blue and on the right side is the heat cost allocator from ista depicted.

Heizkostenverteiler

Verteilen Sie die Heizkosten mit hoher Genauigkeit.

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Wärmemenngenzähler

Überwachen und erfassen Sie den Wärmeenergieverbrauch effektiv.

The background is coloured in dark blue and on the right side is the water-meter from ista depicted.

Wasserzähler

Verfolgen Sie den Wasserverbrauch mit hoher Präzision.

Kombinierter Zähler

Doppelfunktionszähler für die Messung von Wärme und Kälte.

Wie betrifft das Gesetz Immobilienbesitzer und Hausverwalter?

Gebäude – eine der größten Energieverbraucher. Heizung, Lüftung, Beleuchtung und Dämmung haben einen großen Einfluss auf den Energieverbrauch. Das Energieeffizienzgesetz sorgt dafür, dass bestehende Gebäude modernisiert und Neubauten energieeffizient geplant werden. Hauseigentümer und Hausverwaltungen müssen konkrete Vorgaben einhalten, um die Energieeffizienz ihrer Gebäude zu verbessern.

Moderne Technik einsetzen

  • Nutzung energieeffizienter Heizungs-​ und Lüftungssysteme
  • Individuelle Verbrauchszähler und Heizkostenverteiler
  • Integration von Smart-​Meter-​Technologien zur Verbrauchsmessung

Regelmäßige Berichterstattung und Monitoring

  • Erfassung des Energieverbrauchs durch digitale Messsysteme
  • Dokumentation der umgesetzten Effizienzmaßnahmen
  • Erstellung von Berichten für Behörden und Förderstellen
  • Eigentümer müssen Energiedaten transparent machen.

Wichtige Frist für den Einbau smarter Zähler.

Gemäß EEffG § 55 Abs. 2 sind bis 1. Jänner 2027 nicht fernablesbare Einzelverbrauchszähler und Heizkostenverteiler auf Fernablesbarkeit nachzurüsten oder durch fernablesbare Geräte zu ersetzen.

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Energieaudit und Berichtspflicht für Großunternehmen in Österreich.

Die Durchführung eines Energieaudits dient dazu, Möglichkeiten für wirtschaftliche Energieeinsparungen zu identifizieren, zu quantifizieren und die Ergebnisse in einem Bericht festzuhalten. Von dieser Verpflichtung sind ca. 2.000 Großunternehmen in Österreich betroffen.

Verpflichtet sind:

  • Unternehmen mit mehr als 249 Mitarbeitern und
  • Umsatz von mehr als 50 Mio. EUR oder
  • Bilanzsumme von mehr als 43 Mio. EUR

Diese Unternehmen müssen ein Energieaudit durchführen oder ein anerkanntes Managementsystem betreiben. Die Dokumentation der Erfüllung der Mindestanforderungen erfolgt alle vier Jahre in Form eines standardisierten Kurzberichts. Die E-Control als Vollzugsbehörde legt durch Verordnung nähere Bestimmungen über Format, Aufbau und Gliederung der standardisierten Kurzberichte fest. Er enthält unter anderem Angaben zum Energieverbrauch für alle Energieträger und deren Abwärme-Potentiale, Angaben zu den Hauptenergieverbrauchsfaktoren und den Hauptverbrauchssektoren sowie Angaben zu den Maßnahmen, die zur Steigerung der Energieeffizienz gesetzt wurden. Angaben zu den Investitionskosten und Angaben zur jährlichen Energiekosteneinsparung sowie Angaben zu den in den letzten vier Jahren durchgeführten Energieeffizienzmaßnahmen.

Ein zertifiziertes Energiemanagementsystem (EN 16001, ISO 50001) oder ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem (ISO 14001, EMAS) oder ein gleichwertiges Managementsystem, das „auch ein regelmäßiges internes oder externes Energieaudit umfasst“, ist förderfähig.

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Strafen für Unternehmen:

Das Energieeffizienzgesetz sieht verschiedene Maßnahmen- und Informationspflichten für Energielieferanten, Unternehmen und Energiedienstleister vor. Verstöße werden mit Bußgeldern geahndet.

StrafhöheGesetzesverstöße
bis zu 100.000,- Euro
  • Energieversorger führt keine EE-Maßnahmen durch
  • Energieversorger führt keine Ausschreibung durch
  • Energieversorger zahlt keinen Ausgleichsbetrag
bis zu 50.000,- Euro
  • Energielieferant hat keine Anlauf- und Beratungsstelle eingerichtet
  • Falsche Angaben rund um Energieeffizienzmaßnahmen
  • Energiedienstleister nicht qualifiziert oder registriert
  • Keine Erstregistrierung als Energielieferant
bis zu 20.000,- Euro
  • Falsche Angaben von Unternehmen die zu Audit
  • Energiemanagementsystem verpflichtet sind
  • falsche Auskunft an Monitoring-Stellen
  • keine Installation von Messgeräten im Gebäudebereich
  • Falsche Angaben zu EE-Maßnahmen 
bis zu 10.000,- Euro
  • Unternehmen führt kein Audit durch oder kein Energiemanagementsystem ein
  • Energielieferanten melden keine
  • Vorjahresabsatzmengen und/oder EE-Maßnahmen
  • keine Auskunft zu Ausschreibungen,
  • Ausgleichsbeträgen, generellen
  • Auskunftsverpflichtungen gegenüber Monitoring-Stellen
  • Dritter erbringt die beauftragten ausgeschriebenen EE-Maßnahmen nicht

 

 

Der Bund als Vorreiter für Energieeffizienz:

Der österreichische Staat hat sich dazu verpflichtet, eine Vorreiterrolle im Bereich im Bereich Energieeffizienz und CO2-Reduktion einzunehmen. Das bedeutet, dass Bundesgebäude und Einrichtungen des Bundes besonders strenge Vorgaben zur Energieeinsparung, Nutzung erneuerbarer Energien und Effizienzsteigerung einhalten müssen. Damit soll eine Vorbildfunktion für die Privatwirtschaft, Unternehmen und Haushalte geschaffen werden.

Welche Maßnahmen muss der Bund umsetzen?

  • Der Bund verpflichtet sich, in seinen Gebäuden und Institutionen hohe Energieeffizienzstandards umzusetzen.
  • Bundesstellen müssen regelmäßig über ihre Fortschritte bei Energieeinsparungen berichten.
  • Der Bund stellt eigene Energieexperten ein, die für die Beratung und Umsetzung der Energieeffizienzmaßnahmen verantwortlich sind.
  • Speziell ausgebildete Energieberater unterstützen Bundesbehörden dabei, energieeffiziente Lösungen für ihre Gebäude und Prozesse zu entwickeln.
  • Beim Kauf oder der Anmietung von Gebäuden muss der Bund sicherstellen, dass hohe Energieeffizienzstandards eingehalten werden.
  • Bundesgebäude müssen langfristig auf erneuerbare Energien und moderne Heizsysteme umgestellt werden.
  • Die Bundesimmobiliengesellschaft (BIG) ist verpflichtet, Maßnahmen zur Energieeinsparung umzusetzen. Dazu gehören unter anderem Sanierungen, Energiemanagement-Systeme und Photovoltaikanlagen auf Bundesgebäuden.
  • Weitere Verpflichtungen umfassen die Reduktion des Energieverbrauchs, Optimierung von Heiz- und Kühlsystemen und verstärkter Einsatz erneuerbarer Energien.
  • Der Bund nutzt öffentliche Register und Datenbanken, um den Energieverbrauch zu erfassen und zu analysieren.

 

Gilt das auch für private oder nicht-bundeseigene Gebäude?

Nein. Ziel des Bundes ist es, in Österreich mit gutem Beispiel voranzugehen und andere Akteure zu motivieren, ähnliche Maßnahmen freiwillig umzusetzen. Verpflichtend sind die Regelungen des EEffG ausschließlich für Bundesgebäude. Private oder nicht-bundeseigene Gebäude sind jedoch nicht an diese Verpflichtungen gebunden. Für sie gelten stattdessen die Bauordnungen der Bundesländer sowie die EU-Gebäuderichtlinie.

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