Die Europäische Gebäuderichtlinie (EPBD) ist ein zentrales Element der Energieeffizienzpolitik der Europäischen Union. Ihr Ziel ist es, den Energieverbrauch von Gebäuden zu senken. Sie konzentriert sich auf wesentliche Aspekte des Gebäudesektors, darunter die Steigerung der Gesamtenergieeffizienz, die Entwicklung von Infrastruktur für nachhaltige Mobilität und die Integration von gebäudeintegrierter Energieerzeugung.
40 % des Energieverbrauchs in der EU entfällt auf den Gebäudesektor. Doch rund 85 % der bestehenden Gebäude wurden vor dem Jahr 2000 errichtet, und 75 % von ihnen weisen eine schlechte Energieeffizienz auf. In Österreich gelten rund 60 % der Gebäude aus energetischer Sicht als sanierungsbedürftig, die Sanierungsrate stagniert seit 2015 jedoch bei 1,5%. Die Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden ist daher entscheidend, um Energiekosten zu senken, den Klimaschutz voranzutreiben und einen emissionsfreien Gebäudebestand zu schaffen.
Darüber hinaus unterstützt die EPBD die Verbesserung der Luftqualität, die Digitalisierung der Energiesysteme und den Ausbau einer nachhaltigen Mobilitätsinfrastruktur. Da sich die EU-Mitgliedstaaten in Bezug auf Gebäudebestand, Geografie und Klima unterscheiden, haben sie die Möglichkeit, nationale Lösungen für die Umsetzung der Richtlinie zu entwickeln.
Gut zu wissen: Neben der EU-Gebäuderichtlinie spielt in diesem Zusammenhang auch die Energieeffizienzrichtlinie EED (Energy Efficiency Directive / Richtlinie (EU) 2023/1791) eine wichtige Rolle. Beide Richtlinien sind Teil des „Fit for 55“-Pakets der EU-Kommission und sollen zur CO2 -Reduktion und zur Förderung eines nachhaltigen und energieeffizienten Gebäudebestands beitragen. Während die EED den allgemeinen Rahmen für Energieeinsparungen schafft, legt die EPBD spezifische Anforderungen für den Gebäudesektor fest.
Die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurde erstmals 2002 verabschiedet und seither mehrfach novelliert. In Österreich erfolgt die Umsetzung vor allem durch die OIB-Richtlinie 6 „Energieeinsparung und Wärmeschutz“.
Die aktuelle Fassung der EPBD (2024/1275/EU) wurde im April 2024 vom Europäischen Parlament und dem Rat endgültig verabschiedet. Sie wurde am 8. Mai 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist seit dem 28. Mai 2024 in Kraft.
Durch die Novellierung ergeben sich für den Gebäudebereich neue Anforderungen und verschärfte Standards, die von Immobilieneigentümern, Gebäudeverwaltern und Unternehmen zu beachten sind. Zum einen wird auf konkrete Anforderungen an die bauliche Beschaffenheit und Vorgaben im Gebäudebereich verwiesen. Zum anderen werden neue Messinstrumente und Orientierungswerte eingeführt, die die Energieeffizienz von Gebäuden besser sichtbar und messbar machen.
Die EU-Gebäuderichtlinie greift dabei zentrale Aspekte auf, die unter anderem die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz, die Schaffung von Infrastruktur für nachhaltige Mobilität und gebäudeintegrierte Energieerzeugung oder die Einführung von zentralen Anlaufstellen für Information und Beratung umfassen.
Auch Österreich ist gefordert, bis 2050 einen emissionsfreien Gebäudebestand zu erreichen, unterstützt durch nationale Sanierungspläne (NBRP) und die Dekarbonisierung der Wärme- und Kälteversorgung.
Gut zu wissen: Ein Großteil der Umsetzungsaufträge steht unter dem Vorbehalt der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit. Die einzelnen Forderungen gelten auch nicht unmittelbar für die Bürgerinnen und Bürger. Dazu müssen sie erst bis Ende Mai 2026 vom Nationalrat in österreichisches Recht umgesetzt werden.
Das Hauptziel der EPBD ist die vollständige Dekarbonisierung des gesamten Gebäudebestands bis 2050, das bedeutet alle Gebäude in der EU sollen bis dahin das Nullemissionsziel erreichen. Die EPBD legt Mindestanforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden fest und verpflichtet alle EU-Mitgliedsstaaten - also auch Österreich - zur Erstellung eines Sanierungsfahrplans. Dieser Plan soll sicherstellen, dass
Für Immobilienbesitzer und die Wohnungswirtschaft bedeutet das
Außerdem werden zentrale Anlaufstellen für Information und Beratung eingeführt.
Ein zentrales Element der überarbeiteten Richtlinie ist der Standard für Nullemissionsgebäude. Ein Gebäude dieser Kategorie zeichnet sich dadurch aus, dass nur einen sehr geringen Energieverbrauch hat, keine CO₂-Emissionen aus fossilen Brennstoffen verursacht und keine oder nur geringe Treibhausgasemissionen freisetzt.
Ein Nullemissionsgebäude muss ausschließlich mit erneuerbarer Energie versorgt werden, die entweder direkt am Gebäude erzeugt wird, aus erneuerbaren Energiegemeinschaften stammt oder durch effiziente Fernwärme- und Fernkältesysteme gemäß der Energieeffizienzrichtlinie bereitgestellt wird.
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Nullemissionsgebäuden festzulegen. Ab folgenden Stichtagen dürfen Gebäude keine Emissionen aus fossilen Energieträgern mehr freisetzen:
Die Mitgliedstaaten müssen Mindestanforderungen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden festlegen. Diese Anforderungen – auch Minimum Energy Performance Standards (MEP) genannt – basieren auf dem berechneten oder gemessenen Energieverbrauch in typischen Gebäudeklassen und beziehen sich auf Indikatoren wie den Primärenergieverbrauch (nicht erneuerbar und erneuerbar), den Endenergieverbrauch und die Treibhausgasemissionen pro Quadratmeter.
Die Mindestvorgaben an die Gesamtenergieeffizienz sollen dazu führen, dass
Bei Wohngebäuden soll der durchschnittliche Primärenergieverbrauch des gesamten Wohngebäudebestandes
Die nationalen Maßnahmen müssen dabei sicherstellen, dass mindestens 55 % der Minderung des durchschnittlichen Primärenergieverbrauchs durch die Sanierung von 43 % der Wohngebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz erreicht werden. Die Mindestziele dienen der Erstellung von Gebäudeausweisen und der Überprüfung der Einhaltung der Mindeststandards für die Gesamtenergieeffizienz.
Zur Erreichung der Mindestziele für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ist bis zum 31.12.2025 ein erster nationaler Gebäudesanierungsplan zu erstellen. Der Gebäudesanierungsplan soll dazu dienen, den Gebäudebestand in Österreich bis zum Jahr 2050 in Nullemissionsgebäude umzuwandeln und höhere Gesamtenergieeffizienzklassen zu erreichen. Dazu enthält er eine Reihe von Anforderungen, u.a. zur Rohstoffverfügbarkeit, zu Zielen für Fernwärme- und Fernkältesysteme, zu Instrumenten der Energieraumplanung, zu Quartiersansätzen für die Sanierung sowie zu Zielen für Wärmepumpen und Photovoltaik.
Ein Gebäudeausweis muss ab dem 29.05.2026 eine Skala von A bis G enthalten, aus der die Gesamtenergieeffizienz ersichtlich wird: Die höchste Stufe A soll ein Nullemissionsgebäude kennzeichnen, die niedrigste Stufe G ein Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz. Diese EU-weite Vereinheitlichung soll den Zugang zu Fördermitteln erleichtern und leicht an nationale Besonderheiten des Gebäudebestands angepasst werden können.
Der Gebäudeausweis muss im sogenannten Renovierungspass Empfehlungen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz, zur Verringerung der Treibhausgasemissionen im Gebäudebetrieb und zur Verbesserung des Innenraumklimas enthalten. Ab dem 01.01.2028 müssen für alle Neubauten mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche und ab dem 01.01.2030 auch für alle anderen Neubauten die Treibhausgasemissionen über den Lebenszyklus im Gebäudeausweis angegeben werden.
Gut zu wissen: Die Erstellung eines Renovierungspasses ist für Gebäudeeigentümer freiwillig, sofern die Mitgliedstaaten die Verwendung des Passes nicht zur Pflicht machen. Der Renovierungspass enthält Maßnahmen, die zu einer erheblichen Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes führen. Die Erstellung und etwaige Aktualisierung des Renovierungspasses ist in digitaler Form vorzusehen. Der Gebäudeausweis muss in eine nationale Datenbank über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden hochgeladen werden können.
Ein zentraler Aspekt der neuen EPBD ist die verstärkte Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden. Alle neuen Gebäude müssen so geplant werden, dass ihr Potenzial zur Erzeugung von Solarenergie optimiert wird, um eine kosteneffiziente Installation von Solartechnologien zu ermöglichen. Vorbehaltlich der technischen, wirtschaftlichen und funktionalen Machbarkeit sieht die Richtlinie einen gestaffelten Zeitplan für die Installation von Solarenergieanlagen für neue und bestehende Gebäude mit Fristen von 2026 bis 2030 vor.
Für PKW- und Fahrradstellplätze soll eine den Gebäudetypen angepasste Ladeinfrastruktur durch unterschiedliche Mindestanforderungen geschaffen werden. Damit soll die Errichtung neuer Ladepunkte und die Integration erneuerbarer Energien beschleunigt werden. Damit ergänzt die EPBD die Verordnung über den Ausbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR), die Ziele für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur festlegt.
Intelligente gebäudetechnische Systeme sollen eine optimale Energienutzung in Gebäuden ermöglichen. Die Europäische Kommission wird den Mitgliedsstaaten ein optionales gemeinsames System zur Bewertung der Intelligenz von Gebäuden vorschreiben. Auch Österreich muss daher Anforderungen an gebäudetechnische Systeme wie Automatisierungs- und Steuerungssysteme, Mess- und Überwachungssysteme sowie die Speicherung und effiziente Ausführung von energierelevanten Maßnahmen festlegen.
Mit der Einführung dieser neuen Messinstrumente und Richtwerte soll die Energieeffizienz von Gebäuden besser sichtbar und messbar gemacht werden.
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Die EPBD bietet aus Sicht der Bauwirtschaft erhebliche Marktchancen, insbesondere im Bereich der Sanierung und Sanierungsberatung. Die Umsetzung stellt jedoch erhebliche Herausforderungen dar, insbesondere in Bezug auf technische Machbarkeit bei Bestandsgebäuden und die Verfügbarkeit alternativer beziehungsweise erneuerbarer Energiesysteme. Ein weiteres Risiko ergibt sich aus den hohen Kosten für Sanierungs- und Umrüstungsmaßnahmen sowie der Notwendigkeit staatlicher Förderungen – gerade in Zeiten knapper öffentlicher Budgets.
Grundsätzlich sollen Sanierungen nur durchgeführt werden, wenn sie technisch, funktional und wirtschaftlich umsetzbar sind. Daher sind Ausnahmen vorgesehen, etwa für landwirtschaftliche Betriebe, die Landesverteidigung sowie denkmalgeschützte oder architektonisch wertvolle Gebäude.
Höhere energetische Standards sind in der Bauphase teurer, senken aber langfristig die Energiekosten erheblich, wodurch sowohl Eigentümer als auch Haushalte finanziell entlastet werden. Gleichzeitig kann dies einen wichtigen Beitrag zur Reduzierung von Energiearmut leisten. Die EPBD verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten zudem sicherzustellen, dass die sozialen Auswirkungen der Sanierungskosten begrenzt bleiben, um finanzielle Härten für betroffene Haushalte zu vermeiden.
Städte und Gemeinden sowie der private Wohnungsbau stehen damit vor großen finanziellen, technischen und organisatorischen Herausforderungen, aber auch vor der Chance, ihren Gebäudebestand nachhaltiger zu gestalten: Viele Städte bauen bereits über den bestehenden Standard hinaus. Allerdings wird der Bund erhebliche finanzielle Mittel bereitstellen müssen, um das energetische Bauen zu fördern und die Ziele zu erreichen.
Die EPBD ist derzeit noch nicht in österreichisches Recht umgesetzt, daher gibt es noch keine rechtsverbindlichen Verpflichtungen für Hausbesitzer. In Österreich gibt es für Wohn- und Privathäuser keine Sanierungsverpflichtung, davon sind bis 2033 nur Nichtwohngebäude – also öffentliche Gebäude, Büros, Geschäfte – betroffen.
Die Vorgabe der EU ist jedoch klar: Der Primärenergieverbrauch des Gebäudebestandes in Österreich muss schrittweise gesenkt werden. Daher ist bereits jetzt absehbar, dass bei zahlreichen Gebäuden Sanierungsmaßnahmen notwendig werden.
Um frühzeitig auf die kommenden Anforderungen vorbereitet zu sein, sollten sich Gebäudeeigentümer und -verwalter bereits jetzt mit möglichen Maßnahmen auseinandersetzen.
Ein zentraler Aspekt der EPBD ist die schrittweise Senkung des Primärenergieverbrauchs im Wohngebäudebestand. Um die Anforderungen der Richtlinie zu erfüllen, sollten Eigentümer und Verwalter gezielte Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz ihrer Gebäude einleiten. Dazu gehört zunächst die Durchführung eines Energieaudits, um den aktuellen Energieverbrauch zu bewerten und Einsparpotenziale zu identifizieren. Darauf aufbauend können gezielte Sanierungsmaßnahmen geplant werden, beispielsweise die Verbesserung der Dämmung, der Austausch ineffizienter Fenster, Installation smarter Zähler oder die Modernisierung der Heizungsanlage.
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Da Sanierungsmaßnahmen mit erheblichen Investitionen verbunden sind, sollten Hauseigentümer zudem frühzeitig prüfen, welche Fördermittel auf nationaler und EU-Ebene zur Verfügung stehen. Verschiedene Programme unterstützen die energetische Gebäudesanierung finanziell und helfen, die Umsetzung wirtschaftlich sinnvoll zu gestalten. Umfassende Informationen bietet die zentrale Umweltförderstelle. Hier sind alle Förderungen für Kommunen, Unternehmen und Privatpersonen aufgelistet.
Eine rechtzeitige Planung und Nutzung der bestehenden Fördermöglichkeiten kann helfen, sich optimal auf die zukünftigen gesetzlichen Anforderungen vorzubereiten.
Die Energieberatungsstellen der Bundesländer
Für eine Beratung zu den Themen energieeffizientes Bauen und Sanieren sowie Förderungen können sich Hausbesitzer an die Energieberatungsstellen der Bundesländer wenden. Die Beratung ist kostenlos.
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Die nationale Umsetzung der EPBD wird eine entscheidende Rolle für die konkrete Ausgestaltung der neuen Anforderungen in Österreich spielen. Für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht sind 24 Monate ab Veröffentlichung der EPBD vorgesehen. Einige zentrale Begriffe, wie z.B. die Definition von Nullemissionsgebäuden, sind noch zu präzisieren und werden in den nächsten Jahren einen hohen Abstimmungsbedarf erfordern.
Da die Energie- und Wärmepolitik in Österreich primär in der Kompetenz der Bundesländer liegt, werden die Vorgaben der EPBD vor allem über das Baurecht umgesetzt. Eine zentrale Rolle kommt dabei dem Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) zu, das bereits bisher für die Koordination der baurechtlichen Vorgaben zuständig war. Die wichtigsten Maßnahmen zur Umsetzung der EPBD betreffen unter anderem die Überarbeitung und Einführung neuer Regelwerke. So sind in den nächsten Monaten und Jahren folgende Anpassungen geplant:
Neben der baurechtlichen Umsetzung auf Länderebene sind auch gesetzliche Anpassungen auf Bundesebene erforderlich. Unter anderem wird die EPBD im Energieausweisvorlagegesetz verankert. Weiters sind Änderungen im Wohn- und Mietrecht geplant, um Sanierungsmaßnahmen zu erleichtern und die gesetzlichen Rahmenbedingungen an die neuen Anforderungen der EPBD anzupassen.
Die Gebäuderichtlinie wird insbesondere für den öffentlichen Neubau relevant sein. Ab 2027 müssen alle neuen öffentlichen Gebäude mit Solaranlagen ausgestattet sein, und ab 2028 dürfen nur noch Nullemissionsgebäude errichtet werden. Die Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) und die Bundesinnung Bau begleiten diesen Prozess und setzen sich für eine praxisgerechte und wirtschaftlich vertretbare Umsetzung ein. Dabei werden sie auch darauf achten, dass übermäßige regulatorische Belastungen, das sogenannte Gold Plating, vermieden werden. Letztlich wird die Umsetzung der EPBD in Österreich entscheidend davon abhängen, wie gut es gelingt, die neuen Anforderungen in praktikable und finanzierbare Lösungen umzusetzen.
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