Ein effizientes Energiemanagement ist essenziell, um Heizkosten fair und gerecht zu verteilen. Genau hier setzt das Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG) an: Es stellt sicher, dass Heiz- und Warmwasserkosten verbrauchsabhängig abgerechnet werden, um Transparenz zu schaffen und Anreize zum Energiesparen zu geben.
Das österreichische Heizkostenabrechnungsgesetz, kurz HeizKG, wurde eingeführt, um eine faire und transparente Abrechnung der Heizkosten in Mehrparteienhäusern sicherzustellen. Es regelt die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz - und Warmwasserkosten in Österreich. Ziel des Gesetzes ist es, Anreize zum Energiesparen zu schaffen, indem eine sparsame und rationelle Energieverwendung gefördert wird.
Für Hauseigentümer und Hausverwalter ist das HeizKG von großer Bedeutung, da sie für die korrekte Abrechnung der Heizkosten verantwortlich sind. Mieter profitieren von einer transparenten Abrechnung, die ihnen hilft, ihren Verbrauch besser zu verstehen und zu optimieren.
Vermieter oder Verwalter haben folgende Pflichten:
Mieter von Wohnungseigentum haben das Recht auf:
Das Heizkostenabrechnungsgesetz trat bereits am 1. Oktober 1992 in Kraft, obwohl es formell erst am 29. Dezember 1992 im Nationalrat beschlossen wurde. Diese ungewöhnliche zeitliche Abfolge ergab sich aus einer besonderen verfassungsrechtlichen Situation:
Im Oktober 1991 hob der Verfassungsgerichtshof die bis dahin geltenden Bestimmungen zur Heiz- und Warmwasserkostenaufteilung im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz mit Wirkung zum 30. September 1992 auf. Um eine gesetzliche Lücke zu vermeiden und weiterhin eine gerechte Verteilung der Heizkosten sicherzustellen, musste das neue HeizKG nahtlos an die aufgehobenen Regelungen anschließen.
Daher wurde das Gesetz so gestaltet, dass es rückwirkend mit 1. Oktober 1992 – noch vor dem formellen Beschluss im Nationalrat – in Kraft trat. Dieses rückwirkende Inkrafttreten war notwendig, um Rechtsunsicherheiten für Mieter und Vermieter zu vermeiden.
Das HeizKG wurde seit seinem Inkrafttreten 1992 mehrfach novelliert, um es an technische Fortschritte und geänderte rechtliche Rahmenbedingungen anzupassen. Eine der wichtigsten Novellen trat am 5. Juni 2021 in Kraft. Mit dieser Novelle wurde der Anwendungsbereich des Gesetzes um die Kältekostenabrechnung erweitert, wodurch das Gesetz nun als "Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz" bezeichnet wird. Außerdem legt die Novelle von 2021 erhöhte Transparenzanforderungen, strengere Vorgaben für Messsysteme sowie neue Abrechnungsfristen fest.
Eine gänzlich neue Ausweitung der Novelle betrifft die Verpflichtung zur unterjährigen Verbrauchsinformation, die gemäß § 17 Abs. 5 HeizKG ab Beginn des Jahres 2022 für alle Objekte, die vollständig mit fernablesbaren Zählern oder Heizkostenverteilern ausgestattet sind, erforderlich ist. Diese Bestimmung zielt darauf ab, den Wohnungsnutzern monatliche Verbrauchsinformationen zur Verfügung zu stellen, die es ihnen ermöglichen, bereits während der Heizperiode ihr Heizverhalten zu ändern und dadurch Energie einzusparen.
Für die Anwendung des HeizKG sind die Definitionen des Wärmeabgebers und des Wärmeabnehmers von zentraler Bedeutung, da sie die Verantwortlichkeiten und Rechte bei der Erfassung und Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten festlegen.
Person oder Organisation, die eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage im eigenen Namen betreibt und Wärme direkt an Abnehmer liefert. Alternativ bezieht sie Wärme von einem Erzeuger und gibt sie weiter. In der Praxis sind dies oft Vermieter oder Eigentümergemeinschaften.
Dies ist der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Gebäudes oder einer Wohnung, der Wärme von einem Wärmelieferanten bezieht. In der Regel sind dies die Mieter oder Wohnungseigentümer, die die gelieferte Wärme nutzen.
Das HeizKG regelt die Rechte und Pflichten zwischen Wärmeabgeber und Wärmeabnehmer und enthält insbesondere Bestimmungen über die Aufteilung der Kosten für die Wärmelieferung und die Heizkostenabrechnung.
Das Gesetz gilt für Gebäude mit mindestens vier Nutzungsobjekten, die durch eine gemeinsame Heiz- oder Kühlanlage versorgt werden. Solche Anlagen sind in der Regel eine Zentralheizung oder eine Klimaanlage im Gebäude oder ein Anschluss an ein Fernwärme- oder Fernkältenetz. Dies gilt sowohl für Wohngebäude als auch für gemischt genutzte Gebäude. Weiters muss das Gebäude mit Messeinrichtungen zur Ermittlung der Verbrauchsanteile ausgestattet sein oder werden.
Das HeizKG gilt nur, wenn die Wärme- und Kälteverbraucher verbrauchsrelevant sind und die zu erwartende Energieeinsparung höher ist als die Kosten für Einbau und Betrieb der Einrichtungen zur Ermittlung der Verbrauchsanteile.
Bei Etagenheizungen (Gasetagenheizung) oder wenn die Wohnung mit Strom beheizt wird und einen Elektroboiler für Warmwasser hat, ist das HeizKG nicht anwendbar.
Eine zentrale Vorgabe des HeizKG ist die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten. Es regelt, welche Kosten überhaupt verrechnet werden dürfen. Ein Großteil der Kosten wird nach dem tatsächlichen Energieverbrauch berechnet. Der Rest wird nach Fläche aufgeteilt. Die Kosten selbst – sowohl Heiz- als auch Warmwasserkosten – müssen nochmals in verbrauchsabhängige und verbrauchsunabhängige Kosten aufgeteilt werden. Für die Verteilung kann – innerhalb der gesetzlichen Bandbreite – ein Schlüssel vereinbart werden. Mindestens 55 Prozent müssen verbrauchsabhängig sein. Ohne Vereinbarung gilt der gesetzliche Verteilungsschlüssel von 65 Prozent verbrauchsabhängigen und 35 Prozent verbrauchsunabhängigen Kosten (§ 13 Abs. 3 Nr. 2 HeizKG).
Die Heiz- und Warmwasserkosten sind von der Gesamtanlage auf die einzelnen Nutzer umzulegen. Bei den verbrauchsabhängigen Kosten ist dies relativ einfach – jeder Mieter muss zahlen, was er verbraucht hat. Die verbrauchsunabhängigen Kosten werden im Verhältnis der beheizbaren Nutzfläche der Wohnung zur Gesamtnutzfläche verteilt.
Grundsätzlich können zwei Arten von Kosten in der Heizkostenabrechnung abgerechnet werden:
Nicht fernablesbare Messgeräte müssen bis spätestens 31. Dezember 2026 nachgerüstet oder ersetzt werden. Ab diesem Zeitpunkt ist die regelmäßige unterjährige Information der Nutzer nur noch über fernablesbare Verbrauchserfassungsgeräte zulässig.
Der erste Schritt zur verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung ist der Einbau geeigneter Messgeräte. Diese ermöglichen eine genaue Erfassung des individuellen Energieverbrauchs und sorgen für eine gerechte Kostenverteilung. Gesetzlich vorgeschrieben sind geeichte Messgeräte, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Dazu gehören unter anderem Heizkostenverteiler, Wasserzähler und Wärmezähler. Moderne, zukunftsfähige Heizkostenverteiler, wie sie ista einbaut, bieten zudem die Möglichkeit der digitalen Fernablesung, was Fehlerquellen minimiert und die Abrechnung deutlich effizienter macht.
Die jährliche Heizkostenabrechnung muss transparent, nachvollziehbar und termingerecht erstellt werden. Dabei sind verschiedene gesetzliche Vorgaben zu berücksichtigen, unter anderem die Aufteilung der Kosten in verbrauchsunabhängige und verbrauchsabhängige Anteile. Ein wesentlicher Bestandteil ist die genaue Aufschlüsselung der Gesamtenergiekosten, so dass Mieter oder Wohnungseigentümer ihren Anteil klar nachvollziehen können. Digitale Systeme zur Heizkostenabrechnung können hier eine erhebliche Erleichterung darstellen und Fehlerquellen reduzieren.
Eine verständliche und transparente Kommunikation ist entscheidend, um Rückfragen und mögliche Konflikte zu vermeiden. Die Heizkostenabrechnung sollte so aufbereitet sein, dass sie auch für Laien leicht verständlich ist. Dazu gehören eine klare Gliederung, eine nachvollziehbare Darstellung der Berechnungsgrundlagen und gegebenenfalls die Erklärung von Fachbegriffen. Vermieter und Hausverwaltungen sollten zudem als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um Fragen der Mieter kompetent beantworten zu können. Eine proaktive Kommunikation kann dazu beitragen, das Verständnis und die Akzeptanz der Abrechnung zu erhöhen und mögliche Unklarheiten von vornherein auszuräumen.
Die Verteilung der Heizkosten muss nicht kompliziert sein. Mit ista erhalten Sie eine exakte Abrechnung, sorgen für Fairness und Compliance und reduzieren gleichzeitig Ihren Verwaltungsaufwand.
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