Aktuelle Rechtslage für die Kostenaufteilung der CO2-Bepreisung 

Durch Inkrafttreten des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes („CO2KostAufG“) werden Vermieter ab dem 01.01.2023 an den Kosten für die CO2-Bepreisung beteiligt. Zuvor wurden diese komplett von den Mietern getragen. Das neue Gesetz betrifft Vermieter von Wohn- und Gewerbeimmobilien, in denen Brennstoffe in getrennten oder verbundenen Anlagen zur Wärmeerzeugung für Heizung (und Warmwasser) genutzt werden. Für diese Anlagen sind gemäß Brennstoffemissionshandelsgesetz Standardwerte für Emissionsfaktoren festgelegt.

In überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden soll die Aufteilung zwischen Mietern und Vermietern in einem zehnstufigen Modell anhand des tatsächlichen, durch Verbrauch entstandenen CO2-Ausstoßes erfolgen. Bei Gewerbeimmobilen gilt zunächst ein 50:50 Teilung der Kosten. Abweichende Regelungen gelten für Gebäude, die einer Beschränkung bei energetischen Verbesserungen unterliegen. Das können zum Beispiel denkmalschutzrechtliche Beschränkungen oder andere rechtliche Verpflichtungen, wie Anschluss- oder Benutzungszwänge, sein. In diesen Fällen reduziert sich der prozentuale Anteil, den der Vermieter zu tragen hätte, um die Hälfte.

Das Gesetz gilt auch für die eigenständig gewerbliche Lieferung von Wärme und Warmwasser, kurz: für die zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffe.

Konkret bedeutet das für Vermieter, dass die Vorgaben zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten auf Abrechnungszeiträume anzuwenden sind, die ab dem 01.01.2023 beginnen.


Wie wird die CO2-Abgabe berechnet?

Sofern die Mengenangabe nicht bereits in kWh erfolgt ist, berechnen wir zunächst den Gesamtenergieverbrauch in kWh. Den Energieverbrauch multiplizieren wir mit dem für die Energieart relevanten, heizwertbezogenen Emissionsfaktor aus der Emissionsberichterstattungsverordnung (EBeV 2030) und errechnen so den gesamten CO2-Ausstoß des Gebäudes in kg pro Jahr. Diesen Wert dividieren wir anschließend durch die Wohnfläche und erhalten so den Wert kg pro Quadratmete pro Jahr, den wir für die Einstufung des Gebäudes in das 10-Stufenmodell benötigen. Daraus ergibt sich dann das prozentuale Verhältnis der CO2-Kostenaufteilung zwischen Vermieter und Mieter. Die gesamten CO2-Kosten errechnen wir anhand der CO2-Menge pro Jahr und den CO2-Preisen aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). Anschließend verteilen wir die CO2-Kosten nach dem ermittelten, prozentualen Verhältnis auf Vermieter und Mieter und prognostizieren so die Kostenentwicklung der nächsten Jahre.

linksrechts
Kohlendioxidausstoß des vermieteten Gebäudes oder der Wohnung pro Quadratmeter Wohnfläche und JahrAnteil MieterAnteil Vermieter
<12 kg CO2/m²/a100%0%
12 bis<17 kg CO2/m²/a90%10%
17 bis <22 kg CO2/m²/a80%20%
22 bis <27 kg CO2/m²/a70%30%
27 bis <32 kg CO2/m²/a60%40%
32 bis <37 kg CO2/m²/a50%50%
37 bis <42 kg CO2/m²/a40%60%
42 bis <47 kg CO2/m²/a30%70%
47 bis <52 kg CO2/m²/a20%80%
≥52 kg CO2/m²/a5%95%

Weitere Informationen zum Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz finden sie hier.


CO2-Abgabe für Vermieter und Mieter in der Heizkostenabrechnung

Sofern wir mit der Erstellung Ihrer Heizkostenabrechnung beauftragt sind und die von uns abgerechneten Flächen der Wohnfläche entsprechen, können wir die Einstufung Ihrer Liegenschaft gemäß Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz vornehmen,  die anteiligen Kosten für Sie und Ihre Mieter bestimmen und in der Heizkostenabrechnung ausweisen. Von Ihnen benötigen wir dafür die Daten zum CO2-Ausstoß, die CO2-Kosten und den Emissionsfaktor. Diese finden Sie in der Rechnung über die Lieferung von Brennstoffen und Wärme Ihres Brennstoff- und Wärmelieferanten.

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Auswirkung auf die Heizkostenabrechnung

Wo finde ich die Daten zum CO2-Ausstoß und den CO2-Kosten?

Die Angaben zum CO2-Ausstoß und zu den CO2-Kosten finden Sie in der Rechnung Ihres Lieferanten über die Lieferung von Brennstoffen und Wärme. Ihre Brennstoff- und Wärmelieferanten sind gesetzlich verpflichtet, folgende Angaben in der Rechnung anzugeben:

1.     die Menge des gelieferten oder für die Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffes

2.     den zum Lieferzeitpunkt anzuwendenden Emissionsfaktor

3.     den Kohlendioxidausstoß der gelieferten oder eingesetzten Brennstoffmenge

4.     den Kohlendioxidkostenanteil

Wie wird die jährliche Heizkostenabrechnung künftig aussehen?

Die Heizkostenabrechnung muss gemäß den Anforderungen des neuen Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes folgende ergänzende Angaben ausweisen:

  1. die Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung
  2. den auf den Mieter entfallenden Anteil an den Kohlendioxidkosten
  3. die Berechnungsgrundlage.
Was muss ich tun, damit ista eine Heizkostenabrechnung entsprechend des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz erstellen kann?

Für die Erstellung der Heizkostenabrechnung gemäß CO2KostAufG benötigen wir von Ihnen die Daten zum CO2-Ausstoß und zu den CO2-Kosten – egal, ob es sich bei Ihrer Immobilie um ein Wohngebäude oder eine Gewerbeimmobilie handelt. Die Angaben finden Sie in der Rechnung über die Lieferung von Brennstoffen und Wärme Ihres Brennstoff- und Wärmelieferanten.

Die Vorgaben sind Abrechnungszeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen. Das bedeutet: Für den Abrechnungszeitraum 2023 benötigen wir die oben genannten Daten bis Ende 2023 von Ihnen. Wir arbeiten derzeit an Lösungen, damit Sie uns die Daten zum genannten Zeitraum übertragen können.

Welche zusätzlichen Leistungen wird ista mit Inkrafttreten des Kohlendioxid-kostenaufteilungsgesetzes erbringen?

Auf Basis Ihrer Angaben zum CO2-Ausstoß und zu den CO2-Kosten erstellen wir eine belastbare Heizkostenabrechnung. Das bedeutet: Die Rechnung entspricht den Anforderungen der kürzlich novellierten Heizkostenverordnung und den bislang bekannten Anforderungen des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes.

 

Durch die Anforderungen des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes werden wir bei Wohngebäuden und gemischt genutzten Gebäuden folgende zusätzliche Leistungen bei der Erstellung der jährlichen Heizkostenabrechnung übernehmen:

  1. Wir nehmen die Einstufung des Gebäudes und der Wohnung gemäß den Vorgaben des Kohlendioxidaufteilungsgesetzes vor.
  2. Wir bestimmen den auf den Mieter entfallenden Anteil an den Kohlendioxidkosten. Dazu berechnen wir den im Abrechnungszeitraum verursachten Kohlendioxidausstoß sowie die angefallenen Kohlendioxidkosten. Falls erforderlich ziehen wir den auf den Vermieter entfallenden Anteil ab. Anschließend ermitteln wir die auf den oder die Mieter entfallenden Kohlendioxidkosten.
  3. Wir ergänzen die Heizkostenabrechnung und weisen die gesetzlich geforderten Angaben gemäß Kohlendioxidaufteilungsgesetz aus. Die geforderten Angaben sind:

a) die Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung

b) der auf den Mieter entfallende Anteil an den Kohlendioxidkosten

c) die Berechnungsgrundlage.

Bei Gewerbeimmobilien werden wir die Heizkostenabrechnung gemäß Kohlendioxid-kostenaufteilungsgesetz ergänzen, indem wir die Kosten der CO2-Bepreisung zu gleichen Anteilen für Mieter und Vermieter ausweisen.

 

Fragen und Erklärungen zum CO2-Preis

Was genau ist der CO2-Preis?

Der CO2-Preis ist ein Preis, der für die Emission, also die Freisetzung von Kohlendioxid bezahlt werden muss. Er bezieht sich auf die Menge an CO2, die bei Verbrennung fossiler Energieträger (z. B. Erdöl oder Kohle) entsteht und freigesetzt wird.

Der CO2-Preis ergibt sich aktuell durch einen vom Staat festgelegten Preispfade, der kontinuierlich ansteigt und ab 2026 marktwirtschaftlich festgelegt wird. Maßgeblich ist hierfür in erster Linie das Brennstoffemissionshandelsgesetz („BEHG“). Die Einnahmen aus dem CO2-Preis fließen in den staatlichen Energie- und Klimafonds und müssen nicht in den Gebäudebereich zurückfließen, sondern können auch für andere Zwecke genutzt werden.

Wie hoch ist der CO2-Preis?

Für die Jahre 2022 und 2023 galt ein Preis von 30 Euro pro Tonne CO2. Seit dem 01.01.2024 beträgt der Preis 45 Euro pro Tonne CO2. 2025 soll der Preis dann auf 55 Euro statt wie bisher geplant 45 Euro steigen. Die Preisanpassung ist das Ergebnis aus dem Haushaltsfinanzierungsgesetzes, das Bundesrat und Bundestag am 15. Dezember 2023 beschlossen haben.

Nach 2025 erfolgt die Überführung in ein marktwirtschaftliches System mit Emissionszertifikaten. Während der Übergangsphase in 2026 werden die CO2-Zertifikate in einer Preisspanne zwischen 55 und 65 Euro gehandelt. Ab 2027 soll die freie Preisbildung im Emissionshandel gelten.

Wer bezahlt den CO2-Preis?

Der CO2-Preis wird auf fossile Energieträger fürs Heizen und im Verkehrsbereich erhoben. In einem ersten Schritt bezahlen Energieabnehmer den CO2-Preis mit der Energierechnung. Diese reichen dann die Kosten an den Endverbraucher weiter. Die Aufteilung im Gebäude erfolgt zukünftig anhand des Stufenmodells über die Heizkostenabrechnung.



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