Mit Inkrafttreten des Gesetzes müssen die CO2-Kosten in Wohngebäuden gemäß einem zehnstufigen Modell anhand des tatsächlichen Verbrauchs aufgeteilt werden. Das bedeutet: Die Kohlendioxidkosten werden entsprechend dem Kohlendioxidausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche und damit anhand der energetischen Qualität des Gebäudes abgestuft verteilt. Je schlechter die Energieeffizienz des Wohngebäudes, desto höher ist der zu tragende Kostenanteil für den Vermieter. Bei Nichtwohngebäuden – also etwa Gewerbeimmobilien – gilt pauschal eine 50:50-Kostenaufteilung. Die CO2-Kostenaufteilung erfolgt in der jährlichen Heizkostenabrechnung.
Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz soll für Vermieter Anreize für Effizienzverbesserungen ihrer Wohngebäude schaffen, während Mieter dazu angeregt werden sollen, ihren Energieverbrauch zu optimieren.
Wen betrifft das neue Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz?
Das neue Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz betrifft Vermieter von Wohn- und Gewerbeimmobilien, in denen Brennstoffe in getrennten oder verbundenen Anlagen zur Wärmeerzeugung für Heizung (und Warmwasser) genutzt werden. Für diese Anlagen sind gemäß Brennstoffemissionshandelsgesetz Standardwerte für Emissionsfaktoren festgelegt. Das Gesetz gilt auch für die eigenständig gewerbliche Lieferung von Wärme und Warmwasser, genauer gesagt für die zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffe.
Durch Inkrafttreten des Gesetzes werden Vermieter ab 2023 an den Kosten für die CO2-Bepreisung beteiligt. Bisher wurden diese komplett von den Mietern getragen.
CO2-Kostenaufteilung in der Heizkostenabrechnung – Im Video einfach erklärt.
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Was muss ich als Vermieter tun?
Die Vorgaben zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten gelten für Abrechnungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen. Kohlendioxidkosten, die durch den Verbrauch von Brennstoff angefallen und vor dem 1. Januar 2023 in Rechnung gestellt worden sind, bleiben unberücksichtigt. Die Kohlendioxidkostenaufteilung in der Heizkostenabrechnung übernehmen wir für Sie. Aktuell arbeiten wir an einer entsprechenden Lösung für das Abrechnungsjahr 2023. Von Ihnen benötigen wir nur wenige zusätzliche Daten. Diese können Sie uns in Kürze wie gewohnt im Webportal oder Kosten-Nutzer-Liste mitteilen.
Auswirkungen des CO2KostAufG auf das Wohnungseigentum
Geltung des CO2KostAufG auch für das Wohnungseigentum
§ 2 Abs. 2 CO2KostAufG regelt zwar ausdrücklich nur die Ermittlung, Aufteilung und Abrechnung der CO2- Kosten im Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter. Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, dass es sich um eine der Verwaltungskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht unterliegende Angelegenheit der Verwaltung des Sondereigentums handelt.
Es entspricht der herrschenden Rechtsauffassung, dass auch das Sondereigentum betreffende Angelegenheiten, insbesondere die durch die Nutzung des Sondereigentums verursachten Kosten, der Verwaltungskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft unterliegen, soweit eine Abwicklung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft notwendig ist.
Dies betrifft insbesondere die Erfüllung der Abrechnungspflichten nach der HeizkostenV.
Vgl.: BGH, Urt. v. 22.11.2013 – V ZR 46/13, ZMR 2014, 899; LG Frankfurt/Main, Urt. v. 20.5. 2021 – 2-13 S 149/19, ZMR 2021, 841; Hügel/Elzer, WEG, 3.
Aufl. 2021, § 16 Rn. 35, 91 ff.; Jennißen, WEG, 7. Aufl. 2022, § 16 Rn. 33.
Wie wird die Kostenaufteilung der CO2-Bepreisung vorgenommen?
Die Kostenaufteilung der CO2-Bepreisung richtet sich nach der Art der Immobilie.
Handelt es sich um ein Wohngebäude oder um ein gemischt genutztes Gebäude, erfolgt die Kostenaufteilung nach einem zehnstufigen Modell. Dieses Stufenmodell basiert auf dem tatsächlichen Verbrauch. Bei einer sehr schlechten Energiebilanz (ab 52 kg CO2-Ausstoß pro m2 im Jahr) tragen die Vermieter einen hohen Anteil an den CO2-Kosten – bis zu 95 Prozent. Ist die Energiebilanz sehr gut (weniger als 12 kg CO2 pro m2 im Jahr; Effizienzhausstandard EH 55), tragen die Mieter die CO2-Kosten zu 100 Prozent.
Kohlendioxidausstoß des vermieteten Gebäudes oder der Wohnung pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr | Anteil Mieter | Anteil Vermieter |
<12 kg CO2/m²/a | 100% | 0% |
12 bis<17 kg CO2/m²/a | 90% | 10% |
17 bis <22 kg CO2/m²/a | 80% | 20% |
22 bis <27 kg CO2/m²/a | 70% | 30% |
27 bis <32 kg CO2/m²/a | 60% | 40% |
32 bis <37 kg CO2/m²/a | 50% | 50% |
37 bis <42 kg CO2/m²/a | 40% | 60% |
42 bis <47 kg CO2/m²/a | 30% | 70% |
47 bis <52 kg CO2/m²/a | 20% | 80% |
≥52 kg CO2/m²/a | 5% | 95% |
Handelt es sich aber beispielsweise um eine Gewerbeimmobilie, werden die Kosten der CO2-Bepreisung zu gleichen Anteilen auf Mieter und Vermieter aufgeteilt.

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Mit unserem Rechner können Sie in nur 3 Schritten berechnen, in welchem Verhältnis die CO₂-Kosten zwischen Vermieter und Mietern aufgeteilt werden. Für die Versorgung mit Gas, Öl und Fernwärme.
Sie haben noch Fragen?
Auswirkung auf die Heizkostenabrechnung
- Bei Wohngebäuden/gemischt genutzten Gebäuden: Wer nimmt die Einstufung meiner Liegenschaft gemäß Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz vor?
-
Sofern wir mit der Erstellung Ihrer Heizkostenabrechnung beauftragt sind, werden wir die Einstufung vornehmen und die anteiligen Kosten für Sie und Ihre Mieter bestimmen. Dafür benötigen wir von Ihnen die Daten zum CO2-Ausstoß und zu den CO2-Kosten. Diese finden Sie in der Rechnung über die Lieferung von Brennstoffen und Wärme Ihres Brennstoff- und Wärmelieferanten.
- Was muss ich tun, damit ista eine Heizkostenabrechnung entsprechend des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz erstellen kann?
-
Für die Erstellung der Heizkostenabrechnung gemäß CO2KostAufG benötigen wir von Ihnen die Daten zum CO2-Ausstoß und zu den CO2-Kosten – egal, ob es sich bei Ihrer Immobilie um ein Wohngebäude oder eine Gewerbeimmobilie handelt. Die Angaben finden Sie in der Rechnung über die Lieferung von Brennstoffen und Wärme Ihres Brennstoff- und Wärmelieferanten. Die Vorgaben sind voraussichtlich für die Abrechnungszeiträume, die am oder nach dem 01.01.2023 beginnen, anzuwenden. Das bedeutet: Für den Abrechnungszeitraum 2023 benötigen wir die oben genannten Daten bis Ende 2023 von Ihnen. Wir arbeiten derzeit an Lösungen, damit Sie uns die Daten zum genannten Zeitraum übertragen können.
- Wo finde ich die Daten zum CO2-Ausstoß und den CO2-Kosten?
-
Die Angaben zum CO2-Ausstoß und zu den CO2-Kosten finden Sie in der Rechnung Ihres Lieferanten über die Lieferung von Brennstoffen und Wärme. Ihre Brennstoff- und Wärmelieferanten sind gesetzlich verpflichtet, folgende Angaben in der Rechnung anzugeben:
1. die Menge des gelieferten oder für die Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffes
2. den zum Lieferzeitpunkt anzuwendenden Emissionsfaktor
3. den Kohlendioxidausstoß der gelieferten oder eingesetzten Brennstoffmenge
4. den Kohlendioxidkostenanteil
- Wie wird die jährliche Heizkostenabrechnung künftig aussehen?
-
Die Heizkostenabrechnung muss gemäß den Anforderungen des neuen Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes folgende ergänzende Angaben ausweisen:
- die Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung
- den auf den Mieter entfallenden Anteil an den Kohlendioxidkosten
- die Berechnungsgrundlage.
Wie die Abrechnung im Detail aussehen wird, können wir Ihnen zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht sagen. Wir arbeiten an einer rechtskonformen Abrechnungslösung, die für Sie
nachvollziehbar ist. - Welche zusätzlichen Leistungen wird ista mit Inkrafttreten des Kohlendioxid-kostenaufteilungsgesetzes erbringen?
-
Auf Basis Ihrer Angaben zum CO2-Ausstoß und zu den CO2-Kosten erstellen wir eine belastbare Heizkostenabrechnung. Das bedeutet: Die Rechnung entspricht den Anforderungen der kürzlich novellierten Heizkostenverordnung und den bislang bekannten Anforderungen des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes.
Durch die Anforderungen des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes werden wir bei Wohngebäuden und gemischt genutzten Gebäuden folgende zusätzliche Leistungen bei der Erstellung der jährlichen Heizkostenabrechnung übernehmen:
- Wir nehmen die Einstufung des Gebäudes und der Wohnung gemäß den Vorgaben des Kohlendioxidaufteilungsgesetzes vor.
- Wir bestimmen den auf den Mieter entfallenden Anteil an den Kohlendioxidkosten. Dazu berechnen wir den im Abrechnungszeitraum verursachten Kohlendioxidausstoß sowie die angefallenen Kohlendioxidkosten. Falls erforderlich ziehen wir den auf den Vermieter entfallenden Anteil ab. Anschließend ermitteln wir die auf den oder die Mieter entfallenden Kohlendioxidkosten.
- Wir ergänzen die Heizkostenabrechnung und weisen die gesetzlich geforderten Angaben gemäß Kohlendioxidaufteilungsgesetz aus. Die geforderten Angaben sind:
a) die Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung
b) der auf den Mieter entfallende Anteil an den Kohlendioxidkosten
c) die Berechnungsgrundlage.
Bei Gewerbeimmobilien werden wir die Heizkostenabrechnung gemäß Kohlendioxid-kostenaufteilungsgesetz ergänzen, indem wir die Kosten der CO2-Bepreisung zu gleichen Anteilen für Mieter und Vermieter ausweisen.
- Gibt es Ausnahmeregelungen?
-
Ja, die Mieter tragen die Kohlendioxidkosten in folgenden in der Heizkostenverordnung beschriebenen Situation mit:
- bei Wohngebäuden mit maximal zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt;
- in Fällen gemäß § 11 der Verordnung über Heizkostenabrechnung, in denen die Vertragsparteien aber trotz des Ausnahmetatbestandes eine Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten vereinbart haben.
- Was passiert, wenn ich (der Vermieter) die CO2-Kosten nicht nach dem Stufenmodell in der Heizkostenabrechnung ausweise?
-
Bestimmt der Vermieter den auf den einzelnen Mieter entfallenden Anteil an den Kohlendioxidkosten nicht oder weist er die erforderlichen Informationen nicht aus, so hat der Mieter das Recht, den gemäß der Heizkostenabrechnung auf ihn entfallenden Anteil an den Heizkosten um drei Prozent zu kürzen. Dieses Kürzungsrecht gilt kumulativ zu den bereits in der Heizkostenverordnung vorgesehenen Kürzungsrechten.
Fragen und Erklärungen zum CO2-Preis
- Was genau ist der CO2-Preis?
-
Der CO2-Preis ist ein Preis, der für die Emission, also die Freisetzung von Kohlendioxid bezahlt werden muss. Er bezieht sich auf die Menge an CO2, die bei Verbrennung fossiler Energieträger (z. B. Erdöl oder Kohle) entsteht und freigesetzt wird. Der CO2-Preis ergibt sich aktuell durch einen vom Staat festgelegten Preispfade, der kontinuierlich ansteigt und ab 2026 marktwirtschaftlich festgelegt wird. Maßgeblich ist hierfür in erster Linie das Brennstoffemissionshandelsgesetz („BEHG“). Die Einnahmen aus dem CO2-Preis fließen in den staatlichen Energie- und Klimafonds und müssen nicht in den Gebäudebereich zurückfließen, sondern können auch für andere Zwecke genutzt werden.
- Wer bezahlt den CO2-Preis?
-
Der CO2-Preis wird auf fossile Energieträger fürs Heizen und im Verkehrsbereich erhoben. In einem ersten Schritt bezahlen Energieabnehmer den CO2-Preis mit der Energierechnung. Diese reichen dann die Kosten an den Endverbraucher weiter. Die Aufteilung im Gebäude erfolgt zukünftig anhand des Stufenmodells über die Heizkostenabrechnung.
- Wie hoch ist der CO2-Preis?
-
Für das Jahr 2021 galt ein Preis von 25 Euro pro Tonne CO2. Bis 2025 steigen die Kosten schrittweise auf 45 Euro pro Tonne CO2. Danach erfolgt eine Überführung in ein marktwirtschaftliches System mit Emissionszertifikaten, wie es sie bereits heute im Energie- und Industriebereich gibt. Während der Übergangsphase von 2026 auf 2027 werden die Zertifikate in einer Preisspanne zwischen 55 und 65 Euro gehandelt. Ab 2027 erfolgt eine reine Mengensteuerung durch den Handel mit vorher festgelegten Mengen an Zertifikaten.
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