Die Bundesregierung hat Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme beschlossen. Damit sollen Privathaushalte und Unternehmen entlastet werden. Grund hierfür sind die hohen Energiekosten. Die Preisbremsen sind seit März rückwirkend zum 1. Januar in Kraft und gelten für das Jahr 2023. Eine Verlängerung bis zum April 2024 ist wahrscheinlich. Gesetzlich geregelt sind die Preisbremsen im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und Strompreisbremsegesetz (StromPBG).

Energiepreisbremsen in Zahlen

Privathaushalte und Unternehmen erhalten 80 Prozent Ihres jährlichen Gasverbauchs zu einem gedeckelten Preis: 12 Cent pro Kilowattstunde Gas oder 9,5 Cent pro Kilowattstunde für Fernwärme. 80 Prozent des Stromverbrauchs werden bei einem Preis von 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Die 80 Prozent des Verbrauchs orientieren sich am Vorjahresverbrauch. Die Kosten der Energiepreisbremsen übernimmt der Bund. 

Pflichten für Versorger und Vermieter

Energieversorger sind verpflichtet die Entlastungsbeträge an ihre Kunden weiterzugeben. Das geschieht mit der Abrechnung oder den Voraus- oder Abschlagszahlungen. Vermieter müssen den Entlastungsbetrag an Ihre Mieter weitergeben – mit der Betriebskostenabrechnung. Dabei fallen die Entlastungsbeträge für den Allgemeinstrom in der Nebenkostenabrechnung an und die Entlastungsbeiträge für Gas, Wärme und Betriebsstrom in der Heizkostenabrechnung.

Ihre einfache Lösung

Wir weisen für Ihre Mieter auf der Einzelabrechnung anteilig alle Entlastungsbeträge aus. Dazu benötigen wir von Ihnen nur die Entlastungsbeträge, die Sie auf der Abrechnung Ihres Versorgers finden. Diese Informationen teilen Sie uns wie gewohnt einfach über das ista Webportal oder in Papierform mit der Kosten- und Nutzerliste mit.  

 


Ihre Fragen zu Energiepreisbremse

Wie geben Vermieter die Entlastung an Mieter weiter?

Die Weitergabe der Entlastung erfolgt über die jährliche Heizkostenabrechnung bzw. Nebenkostenabrechnung. Der erhaltene Entlastungsbetrag wird in der Abrechnung berücksichtigt.

 

Wie übergeben Vermieter die Entlastungbeträge an ista?

Wie gewohnt erfolgt die Mitteilung über die Kosten- und Nutzerliste bzw. über die digitale Variante im ista Webportal. Für die Übermittlung der Daten passen wir aktuell unsere Systeme an. Die Eingabemöglichkeit steht Ihnen in Kürze zur Verfügung.

Müssen Vermieter im Zuge der Energiepreisbremsen die Erweiterung der Heizkostenabrechnung zusätzlich beauftragen?

Nein. Die individuellen Entlastungbeträge für Ihre Mieter weisen wir in der Heizkostenabrechnung als Bestandteil unserer rechtskonformen Abrechnung aus.

Was können Vermieter tun, wenn der Versorger die Entlastungsbeträge nicht auf der Abrechnung ausweist?

Der Energieversorger ist gesetzlich verpflichtet (EWSG, EWPBG, StromPBG) die Entlastungbeträge auf Ihrer Abrechnung auszuweisen. Bitte sprechen Sie Ihren Versorger an.

Für welchen Zeitraum gilt die Energiepreisbremse?

Die Preisbremsen sind seit März 2023 rückwirkend zum 1. Januar in Kraft und gelten für das Jahr 2023. Eine Verlängerung bis zum April 2024 ist wahrscheinlich.

Gibt es auch für Öl-Heizungen eine Entlastung?

Wer mit Öl, Pellets oder Flüssiggas heizt, soll rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 1. Dezember 2022 entlastet werden. Die Höchstsumme je Haushalt ist auf 2.000 Euro begrenzt. Begünstigt werden sollen alle Haushalte, die mindestens den doppelten Preis gegenüber dem Vorjahr bezahlt haben. Die genaue Regelung für die Erstattung ist noch unklar. Wahrscheinlich werden sie die Regelungen je Bundesland unterscheiden.


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