Die Heizkostenabrechnung ist Teil der Betriebskostenabrechnung eines Miethauses oder einer Eigentümergemeinschaft. Die Abrechnung bildet die Kosten ab, welche durch die Wärmelieferung und Warmwasserlieferung entstehen. Damit der Mieter feststellen kann, ob die Heizkostenabrechnung fair und korrekt ist, müssen sowohl die angefallenen Kosten als auch der Abrechnungsschlüssel klar und verständlich dargestellt werden.

 

Informationen für Vermieter  Informationen für Mieter

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Vorteile unserer Heizkostenabrechnung für Vermieter

  • Übersichtliche Gesamtabrechnung aller Betriebskosten pro Nutzeinheit
  • Leicht nachvollziehbare Einzelabrechnungen für die Bewohner
  • Größere Abrechnungsgenauigkeit durch umfängliche Plausibilitätsprüfung
  • Verschiedene, auf Ihre individuellen Bedürfnisse abgestimmte Abrechnungsformen
  • Kompetente Beratung bei Rückfragen zur Abrechnung

Heizkosten abrechnen mit ista: rechtskonform und genau

  1. Rufen Sie uns an oder nutzen Sie unser Kontaktformular und wir vereinbaren einen persönlichen Beratungstermin bei Ihnen vor Ort. Hier nehmen wir Ihre individuellen Anforderungen auf und erstellen Ihnen im Anschluss ein passendes Angebot.
  2. Jetzt können auch schon unsere innovativen, digitalen Messgeräte in Ihrer Immobilie installiert und in Betrieb genommen werden. Hierfür kommt ein Techniker bei Ihnen vorbei. Dieser bringt im Hausflur auch ein Funk-Gateway an, welches die exakten Verbrauchsdaten Ihrer Mieter in Zukunft automatisch an uns übermittelt – natürlich verschlüsselt und datenschutzkonform.
  3. Jetzt müssen Sie nur noch einmal im Jahr alle Mieter- und Kostendaten – zum Beispiel ihres Energieverbrauchs – an uns übermitteln. Das können Sie ganz bequem und übersichtlich im ista Webportal durchführen.
  4. Jetzt können wir die individuellen Kosten für Ihre Mieter berechnen und schicken Ihnen die fertige, verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung für jeden Mieter zu. 

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Übersichtliche Gesamtabrechnung aller Betriebskosten
pro Nutzeinheit.

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Heizkostenverordnung – die rechtliche Grundlage

Die rechtliche Basis für die Heiz- und Warmwasserkostenverteilung und -abrechnung ist die Heizkostenverordnung (HKVO). Die letzte Novellierung ist am 01.12.2021 in Kraft getreten. Der Eigentümer des Gebäudes ist verpflichtet, den anteiligen Verbrauch mit geeigneten Geräten zu ermitteln. Dem Nutzer steht ein Anspruch auf Erfüllung dieser Verpflichtung zu (§ 4 Abs. 4 HKVO).

Die novellierte HKVO enthält neue Pflichten für Vermieter, unter anderem: 

  • Die Bewohner müssen eine monatliche Verbrauchsinformation erhalten, wenn die Liegenschaft fernauslesbar ist (seit dem 01.01.2022)
  • Ergänzende Abrechnungsinformationen (für Abrechnungszeiträume seit 01.12.2021)
  • Installation von fernablesbarer Messtechnik, die interoperabel und Smartmeter Gateway kompatibel ist (Nachrüstpflicht bis 31.12.2026 | Übergangsfristen bis zum 31.12.31)

EcoTrend - die smarte Verbrauchsinformation

Sicher und komfortabel: Mit EcoTrend erfüllen Sie die Anforderungen der neuen Heizkostenverordnung (HKVO) zur monatlichen Verbrauchsinformation. 

Neue Abrechnungsinformationen

Die neue Heizkostenverordnung (HKVO) schreibt zusätzliche Informationen in der Heizkostenabrechnung verbindlich vor. Das erledigen wir für Sie.

Funktechnik vom Experten

Mit unserer Funk-Technologie bieten wir Ihnen höchsten Komfort und Flexibilität bei der verbrauchsgerechten Abrechnung von Wärme und Wasser.

Verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnungn:

Transparenz schaffen, Nachhaltigkeit fördern.

Die Heizkostenverordnung gibt vor, dass regelmäßig zwischen 50 % und 70 % der Heizkosten nach individuellem Verbrauch abgerechnet werden sollen. Die restlichen 30 bis 50 % werden als Grundkosten verbrauchsunabhängig, zum Beispiel auf Grundlage der Wohnfläche, umgelegt.

Prinzipiell ist es auch möglich Vereinbarungen zu schließen, die eine 100%-ige Abrechnung nach individuellem Verbrauch vorsehen. Eine Umlage der Grundkosten (30-50%) sorgt jedoch für eine ausgeglichenere Kostenverteilung, da jedem Nutzer die Energie für Heizung und Warmwasser bereitgestellt wird, gleich ob er sie nutzt oder nicht. Außerdem können so lagebedingte Nachteile ausgeglichen werden und Grundkosten sowie mögliche Rohrleitungsverluste besser verteilt werden. Eine Unterschreitung der 50% für die anteilige, verbrauchsabhängige Abrechnung ist nicht zulässig und Vereinbarungen, die dies vorsehen, sind unwirksam.


Umlagefähige Kosten

Umlagefähig beim Betrieb einer zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage gemäß § 7 Heizkostenverordnung

Welche Heizkosten kann ich auf meine Mieter umlegen?

  • Lieferung und Verbrauch von Brennstoffen
  • Betriebsstrom
  • Bedienung, Überwachung und Wartung der Heizung
  • regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft und -sicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann
  • Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes
  • Messungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz
  • Anmietung oder Nutzung anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung
  • Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Berechnung und Aufteilung
  • Die Kosten der Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen gemäß § 6a

Welche Kosten können nicht auf den Mieter umgelegt werden?

  • Instandhaltung (Instandhaltungskosten entstehen durch Abnutzung, Alterung oder Witterungseinflüsse)
  • Instandsetzung (Reparaturkosten)
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Vorteile unserer Heizkostenabrechnung für Mieter

  • Mehr Transparenz bei der Heizkostenabrechnung
  • Genaue Abrechnung dank modernster Technik
  • Sie zahlen nur das, was Sie tatsächlich verbraucht haben
  • Sie können dank Einzelabrechnung Ihren eigenen Verbrauch kontrollieren

ista steht Ihnen mit der Mieterhotline bei Fragen immer zur Seite

Heizungsablesung

ista einfachSmart ist unser neuer Standard für die digitale Heizkostenabrechnung. Was das für Sie als Mieter bedeutet? Die Verbrauchsdaten werden mit modernster Verteil- und Messtechnik erfasst und zum vereinbarten Termin per Fernauslesung übertragen. Die Daten werden also ohne Betreten Ihrer Wohnung erfasst. Zusätzliche Sicherheit bietet ista einfachSmart durch eine monatliche Funktionstüchtigkeitsprüfung der eingesetzten Verteil- und Messtechnik.

Ihre Fragen zur Heizkostenabrechnung

Wie werden Heizkosten berechnet?

Von Ihrem Vermieter oder Verwalter erhalten wir eine Aufstellung der Heiz-, Heizneben- und sonstigen Betriebskosten. Sämtliche Daten prüfen wir zunächst auf ihre Plausibilität. Anschließend teilen wir die Gesamtkosten der Heizanlage in die reinen Heizkosten und in Kosten für die Aufbereitung von Warmwasser auf. Aus der Summe der Heizkosten und der Summe der Warmwasserkosten werden jeweils zwei Kostenblöcke gebildet:

  • Der Grundkostenanteil berücksichtigt die Kosten für die Wärmebereitstellung und für die Leitungsverluste. Ihre Hausverwaltung kann ihn gemäß Heizkostenverordnung wahlweise zwischen 30 und 50 Prozent festlegen. Diese Kosten werden in der Regel entsprechend der Grundfläche der Wohnungen verteilt, da sie durch Ihr Heizverhalten nicht beeinflusst werden.
  • Den restlichen Prozentanteil, also 50 bis 70 Prozent, bilden dann die Verbrauchskosten, auf deren Höhe Sie durch Ihr Heizverhalten direkten Einfluss nehmen. Nachdem wir die Ablesung vorgenommen haben, erstellen wir eine Gesamtabrechnung für Ihren Hausverwalter sowie die Einzelabrechnungen pro Wohnungsnutzer. Sie erhalten Ihre eigene Einzelabrechnung über die Hausverwaltung.

Über die hier aufgeführten Kosten hinaus gibt es noch weitere umlagefähige Betriebskosten, die Ihr Hausverwalter mit Ihnen abrechnen kann. Dies muss dann im Mietvertrag geregelt sein.
 

 

Wann muss die Heizkostenabrechnung vorliegen?

Die Abrechnungsfrist beträgt laut  § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums.

Beispiel: Die Heizkostenabrechnung für das Kalenderjahr 2021 muss der Vermieter bis zum 31.12.2022 dem Mieter mitgeteilt haben. Nach Ablauf dieser Frist kann ein Vermieter eine eventuelle Nachzahlung regelmäßig nicht mehr erfolgreich geltend machen.

Auch Mieter müssen sich an Fristen halten. Nach Zugang einer formell ordnungsgemäßen Heizkostenabrechnung haben sie maximal bis zum Ablauf des 12. Monats Zeit, um ihre Einwendungen zu äußern. Die Einwendungsfrist endet gemäß § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB automatisch nach Ablauf des 12. Monats nach Zugang der Abrechnung. Danach können nur noch in Ausnahmefällen Einwendungen nachgeholt werden, insbesondere wenn der Mieter das Verstreichen der Frist nicht zu vertreten hat.

Was darf in der Heizkostenabrechnung abgerechnet werden?

Welche Kosten im Rahmen der Heiz- und ggf. Warmwasserkosten auf die Nutzer umgelegt werden können, ist in der Heizkostenverordnung in den §§ 7 ff. geregelt. 

Abgerechnet werden können demnach gemäß § 7 Abs. 2 HeizkV die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, der Betriebsstrom, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft (Wartung), der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes. Weiterhin können die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (Schornsteinfeger), die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung (Werteermittlung) einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung (Abrechnung), Aufteilung und Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen abgerechnet werden.

Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage gehören gem. § 8 Abs. 2 HeizkV die Kosten der Wasserversorgung, soweit sie nicht gesondert abgerechnet werden, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend § 7 Abs. 2 HeizkV. Zu den Kosten der Wasserversorgung gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren und die Zählermiete, die Kosten der Verwendung von Zwischenzählern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe.
 

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