Häufig gestellte Fragen

Informationen zur Heizkostenabrechnung

Unser Mitarbeiter:innen meldet den Ablesetermin rechtzeitig an, damit zum Ablesetermin alle Verbrauchserfassungsgeräte zugänglich sind. Unseren Ablesemitarbeiter:innen stehen für jede Nutzeinheit vorgedruckte Ablesebelege mit den Daten der messtechnischen Ausstattung zur Verfügung. Damit stellen wir sicher, dass der Verbrauch aller Erfassungsgeräte komplett ermittelt wird. Im Anschluss erhalten Sie zur Dokumentation eine Durchschrift der Ablesebelege. Werden die Ableseergebnisse elektronisch erfasst, erhalten Sie die komplette Dokumentation in Ihrer Abrechnung angedruckt. Zum Ende der Abrechnungsperiode schickt Ihre Hausverwaltung eine Aufstellung der Brennstoff- und Heiznebenkosten an uns. Wir teilen die Gesamtkosten der Versorgungsanlage in die reinen Heizkosten und die anteiligen Warmwasser- und Kältekosten auf.

Aus der Summe der Energiekosten für Heizung, Warmwasser und Kälte werden jeweils zwei Kostenblöcke gebildet:

Der Grundkostenanteil, der die Kosten für die Wärmebereitstellung und für die Leitungsverluste berücksichtigt, kann von dem/der Abgeber:in (Hausverwaltung) gemäß Heizkostenabrechnungsgesetz wahlweise zwischen 25 und 45 Prozent festgelegt werden. Da diese Kosten unabhängig von Ihrem individuellen Verbrauch entstehen, erfolgt ihre Verteilung in der Regel analog zu den Grundflächen der Wohnungen. Dieser Kostenfaktor wird durch Ihr Heizverhalten nicht beeinflusst.

Den restlichen Prozentanteil, also 55 bis 85 Prozent (ab 01.01.2022), bilden dann die Verbrauchskosten, auf deren Höhe Sie durch Ihr Heizverhalten direkten Einfluss nehmen.Nachdem wir bei ista die Ablesewerte erfasst und die Unterlagen von Ihrem/Ihrer Abgeber:in (Hausverwaltung) bekommen haben, erstellen wir eine Gesamtabrechnung für Ihre Hausverwaltung sowie die jeweilige Einzelabrechnung, die Sie von Ihrem/Ihrer Abgeber:in (Hausverwaltung) oder Vermieter:in zugeschickt bekommen.

Warum sind die Energiekosten bereits in der Jahresabrechnung 2021 deutlich erhöht?

Obwohl in den Medien oftmals als Hauptursache für das Steigen der Energiepreise der Konflikt in der Ukraine genannt wird, kam es bereits in der 2. Jahreshälfte 2021 aus verschiedenen Gründen zu einem massiven Anstieg der Energiekosten. Je nach bestehenden Vertrag mit dem Energielieferanten bzw. vereinbarter Indexierung kann dies daher bereits in der Jahresabrechnung 2021 zu einer wesentlich erhöhten Kostenbelastung führen.

Warum ist meine Vorauszahlung um ein Vielfaches (mehr als 100%) erhöht worden?

Aufgrund des massiven Anstiegs der Energiepreise in den letzten Monaten, werden sich auch die Kosten für die Wärmeversorgung in der nächsten Abrechnung entsprechend erhöhen. Um eine hohe Nachzahlung bei der nächsten Jahresabrechnung zu vermeiden, wurden die monatlichen Vorschreibungen unserseits im Schnitt um 70 -200 % erhöht (abhängig vom jeweiligen Energielieferanten).

Was kann ich tun, wenn ich meine Rechnung nicht bezahlen kann?

Wenn Sie Ihren offenen Rechnungsbetrag nicht auf einmal begleichen können, bieten wir Ihnen gerne eine Ratenzahlungsvereinbarung an. Sollten Sie zusätzliche Unterstützung benötigen, wenden Sie sich bitte an die Anlaufstellen die wir hier zusammengefasst haben. 

Was sind bei der ista Österreich die aktuellen Preise?

Die verrechneten Preise richten sich nach dem Vertrag mit dem Energielieferanten.

Sie finden die Informationen hierfür in Ihrem Einzelwärmeliefervertrag.

Wie werden Heizkosten berechnet?

Die für das jeweilige Haus in der Abrechnungsperiode angefallenen bzw. fällig gewordenen Versorgungskosten (Heizung, Warmwasser oder Kälte) werden zunächst auf ihre Plausibilität geprüft. Anschließend teilen wir die Gesamtkosten der Versorgungsanlage (Energiekosten und sonstige Kosten des Betriebes) in Heizkosten, Kosten für Warmwasser und Kosten für Kälte auf. Aus der Summe der Energiekosten für Heizung, Warmwasser und Kaltwasser werden jeweils zwei Kostenblöcke gebildet:

Energiekosten:

  • Der Fixkostenanteil der Energiekosten beträgt mangels anderer Vereinbarung bei der Abrechnungsperiode bis 31.12.2021 gemäß §13 HeizKG 35% der Energiekosten für Heizung oder Warmwasser, ab der Anrechnungsperiode bis 31.12.2022 dann 30%. Mit entsprechender einstimmiger schriftlicher Vereinbarung kann der Fixkostenanteil derzeit zwischen 25% und 45% festgelegt werden. Diese Kosten werden in der Regel entsprechend der versorgbaren Nutzfläche verteilt. Bei den Energiekosten für Kälte beträgt der Fixkostenanteil 10%.
  • Den restlichen Prozentanteil, also mangels Vereinbarung bei Heizung und Warmwasser 70% und Kälte 90% bzw. mit einstimmiger Vereinbarung derzeit zwischen 55% und 85%, bilden ab dem 01.01.2022 dann die Verbrauchskosten, auf deren Höhe Sie durch Ihr Heizverhalten direkten Einfluss nehmen. Nachdem wir die Ablesung vorgenommen haben, erstellen wir eine Gesamtabrechnung für Ihre Hausverwaltung sowie die Einzelabrechnungen der Wohnungsnutzer:innen.

Sonstige Kosten des Betriebes:

  • Als Basis für die Berechnung der sonstigen Kosten des Betriebes für Heizung und Warmwasser dient zu 100% die versorgbare Nutzfläche.
Was darf in der Heizkostenabrechnung abgerechnet werden?

Welche Kosten im Rahmen der Heiz- und ggf. Warmwasser- und Kältekosten auf die Nutzer*innen umgelegt werden können, ist im Heizkostenabrechnungsgesetz geregelt. 

Abgerechnet werden können demnach Energiekosten, also jene Kosten der Energieträger welcher zur Umwandlung in Wärme bestimmt sind wie z.B. Gas, Öl, Strom, Biomasse oder Abwärme sowie der Betriebsstrom und der Kälteenergie.

Ebenso werden die sonstigen Kosten des Betriebes abgerechnet, darunter fallen z.B. die Kosten der Betreuung und Überwachung der Anlage sowie der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft, die Kosten für den Ersatz von Verschleißteilen und die Kosten für die Messgeräte bzw. der Abrechnungserstellung.

Was muss laut EED in der Abrechnung enthalten sein?

Laut EED müssen der Abrechnung die folgenden Informationen angefügt werden: klimabereinigter Vorjahresverbrauch des Nutzers (Vorjahr), Information über den Brennstoffmix (zum Beispiel bei Fernwärme), der CO2-Gehalt des genutzten Brennstoffes oder -mixes, aktuelle Energiepreise, der Gesamt-Energiekosten, sowie ein klimabereinigter Vergleich zu einem genormten Durchschnittsnutzer.

Welche Kosten können von dem Abgeber auf die Nutzer*innen umgelegt werden?

Umlagefähig beim Betrieb einer gemeinsamen Versorgungsanlage einschl. der Abgasanlage sind folgende Kosten:
 

  • Lieferung und Verbrauch von Energieträgern - Betriebsstrom
  • Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage
  • Regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft und -sicherheit einschl. der Einstellung durch einen Fachpersonal
  • Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes
  • Gerätebeistellungskosten bzw. Kosten der Nutzung anderer technischer Hilfsmittel zur Verbrauchserfassung
  • Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschl. der Berechnung und Aufteilung


Über die hier aufgeführten Kosten hinaus gibt es allerdings noch weitere umlagefähige Betriebskosten, die Ihre Hausverwaltung per Mietvertrag mit Ihnen abrechnen kann.

Die Heizkostenverteiler in meiner Wohnung zeigten viel geringere Verbrauchseinheiten gegenüber dem Vorjahr an, trotzdem wurden mir höhere Kosten belastet. Warum?

Die Heizkostenverteiler ermöglichen ein Verfahren zur Aufteilung der von der Hausverwaltung angegebenen und für eine Abrechnungsperiode abzurechnenden Kosten dar. Dies bedeutet, dass die abgelesenen Werte an sich noch keine Aussage für die Höhe des Verbrauches der Nutzer*innen zulassen. Erst die Gesamtheit, der bei allen Nutzer*innen ermittelten Ablesewerte, ermöglicht die Aufteilung der Kosten im Verhältnis der abgelesenen Werte.

Mir als Mieter*in sind in der Heizkostenabrechnung Brennstoffverbräuche berücksichtigt worden, die vor / nach meinem Auszug getätigt worden sind. Ist das rechtens?

Die Berücksichtigung von Brennstoffkosten vor / nach dem Nutzer:innenwechsel bedeutet keine Unwirksamkeit der Abrechnung gegenüber dem einziehenden / ausziehenden Nutzer*innen.

Zwar können hierbei gewisse Nachteile für die einziehenden / ausziehenden Nutzer*innen entstehen, diese Nachteile sind jedoch von den Nutzer*innen in Kauf zu nehmen; ein Verstoß gegen Treu und Glauben ist nicht begründet. Es entspricht vielmehr der Billigkeit, wenn die Kosten der während der gesamten Abrechnungsperiode bezogenen Brennstoffmengen zusammengerechnet werden und auf diese Weise ein Mischpreis für alle Nutzer*innen, die während der Abrechnungsperiode in der Liegenschaft gewohnt haben, gebildet wird. Auf der Grundlage dieses Mischpreises (Gesamtkosten) ist dann am Schluss der Abrechnungsperiode eine dem Nutzer:innenwechsel gerecht werdende Abrechnung zu erstellen.

Es würde für die Vermieter:innen / Verwalterung - auch im Verhältnis zu den übrigen Nutzparteien - zu völlig untragbaren Ergebnissen führen, wenn die Vermieter:innen / Verwaltung beim Einzug / Auszug der Nutzer*innen nur für diesen - auf der Grundlage der tatsächlich bis zum Einzug bzw. Auszug anfallenden Kosten - abrechnen müsste.

Warum stimmen die Werte der Wärmezähler nicht mit der ausgewiesenen Menge auf der Rechnung des Energielieferanten überein?

Es ist aus vielen Liegenschaften bekannt, dass je nach Art, Größe und Beschaffenheit eines Heizungssystems Verluste in unterschiedlicher Höhe in Ansatz zu bringen sind. Es muss insbesondere berücksichtigt werden, dass nicht allein der feuerungstechnische Wirkungsgrad einer Anlage entscheidend ist. Gerade auch die Abstrahlungs-, Auskühlungs- und Rohrleitungsverluste tragen erheblich zu den Gesamtmengen bei.

Wann muss die Heizkostenabrechnung vorliegen?

Die Abrechnungsfrist zur Legung der Abrechnung beträgt laut  §17 Heizkostenabrechnungsgesetz sechs Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums.

Die Nachforderung an Versorgungskosten ist gemäß §21 HeizKG binnen einem Jahr nach Ablauf der Abrechnungsperiode geltend zu machen.

Soweit gegen die gehörig gelegte Abrechnung vom Abnehmer:innen nicht spätestens sechs Monate nach Rechnungslegung schriftlich begründete Einwendungen erhoben werden, gilt die Abrechnung gemäß §24 HeizKG als genehmigt.


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