Eichpflicht in Österreich

Das österreichische Maß- und Eichgesetz bildet die Grundlage für die Eichpflicht von Zählern und Messgeräten. Eichpflicht besteht somit für alle Wasserzähler sowie für Wärme- und Kältezähler, die im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden, so dass sie ohne besondere Vorbereitung verwendet werden können.

Basis für das MEG ist die 2006 erstmals in Kraft getretene europäische Messgeräterichtlinie (MID), welche von allen Mitgliedsstaaten der europäischen Union angewendet bzw. in nationales Recht umgesetzt werden mus. Diese Richtline wurde im Jahr 2016 überarbeitet und besagt, dass alle Wärme- und Wasserzähler, die ab diesem Zeitpunkt neu zugelassen wurden, bereits bei Auslieferung der europäischen Eichanforderung entsprechen müssen.
 

Was muss geeicht werden? 

Geeicht werden müssen alle Messgeräte, die den Verbrauch von Wärme, Kälte und Wasser messen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden. So dürfen beispielsweise Energie- und Wasserkostenabrechnungen (inkl. der Abrechnung aller Nebenkosten) nur anhand geeichter Messgeräte erstellt werden. 

Welcher Zähler braucht welche Eichung?

Ob ein Messgerät dem österreichischen Eichgesetz oder dem EU-Eichgesetz unterliegt, ist abhängig von der Art des Zählers. 
Wärme- und Wasserzähler  unterliegen dem EU-Eichgesetz bzw. der Europäischen Messgeräterichtlinie (MID).
Bei Kältezählern kommt entweder die österreichische nationale Eichung zur Anwendung oder es ist die nationale Eichung eines anderen EU-Landes zulässig. 
Bei kombinierten Wärme/Kältezählern ist für den Wärmeteil ausschließlich die europäische Wärmeichung zulässig. Für den Kälteteil kommt entweder die österreichische nationale Kälteeichung zur Anwendung oder es ist die nationale Kälteeichung eines anderen EU-Landes zulässig.

Was passiert nach Ablauf der Eichfrist?

Die Gültigkeitsdauer für die Eichung bzw. Beglaubigung beträgt ab Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Messgerät geeicht wurde, fünf Jahre. Nach dieser Zeit ist ein Austausch der Wärme- und Wasserzähler bzw. eine Nacheichung erforderlich. 

Wann gilt ein Gerät als ungeeicht?

Ein Messgerät, dessen Eichung ungültig geworden ist, gilt als ungeeicht und darf im eichpflichtigen Verkehr nicht mehr verwendet werden. Als ungeeicht gelten auch jene Messgeräte bei denen einer der vorgeschriebenen Stempel verletzt, beseitigt oder entwertet ist oder vorgeschriebene Bezeichnungen eigenmächtig geändert oder unzulässige Bezeichnungen hinzugefügt worden sind. Des Weiteren wird eine bestehende Eichung ungültig, wenn Änderungen, Ergänzungen oder Instandsetzungen vorgenommen wurden, die Einfluß auf die meßtechnischen Eigenschaften des Gerätes haben können oder seinen Verwendungsbereich erweitern.

Folgen bei Verstößen gegen die Eichpflicht 

Werden im rechtsgeschäftlichen Verkehr Messgeräte verwendet, die vorsätzlich oder fahrlässig nicht geeicht wurden, handelt es sich um einen ordnungswidrigen Verstoß gegen das Eichgesetz. So dürfen auch Energie- und Wasserkostenabrechnungen (inkl. der Abrechnung aller Nebenkosten) nur anhand geeichter Messgeräte erstellt werden. Selbst wenn sich Eigentümer:innen und Bewohner:innen eines Hauses darauf geeinigt haben, nicht geeichte Geräte zu verwenden, können Geldstrafen bis zu €10.900 verhängt werden. Die Eichgültigkeit der Messgeräte wird jährlich vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kontrolliert. 


Nacheichservice

Das Nacheichservice beinhaltet den Ausbau der Geräte, die Nacheichung an akkreditierten Beglaubigungsstellen oder Eichprüfstellen, sowie den Wiedereinbau mit Dokumentation aller Gerätedaten.


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