Die Novelle der Heizkostenverordnung (HKVO) ändert die Vorgaben für Messgeräte und Verbrauchsinformationen. Das Ziel: Bewohner:innen häufiger und besser zu informieren und so Wärmeenergie einzusparen. Die neuen Regeln betreffen vor allem Vermieterinnen und Vermieter – ein Überblick

Die Heizkostenverordnung, kurz HKVO, gibt es in Deutschland bereits seit 1981. Sie regelt, wie Vermieterinnen und Vermieter die Kosten für Heizung und Warmwasser auf die Mietparteien umlegen. Die aktuellen Änderungen betreffen damit unmittelbar das Thema Abrechnung – aber nicht nur: Die Novelle enthält auch neue Vorgaben für Messgeräte.

Was müssen die neuen Messgeräte können?

Nach § 5 der HKVO (Ausstattung zur Verbrauchserfassung) sollen Messgeräte für Warmwasser und Heizung in absehbarer Zeit fernauslesbar sein, Datenschutz und Datensicherheit gewährleisten sowie an ein Smart-Meter-Gateway angebunden und anbieterübergreifend ausgelesen werden können. Ist die technische Hardware erst installiert, wird es möglich, die Mietparteien regelmäßig über ihren Verbrauch zu informieren. Studien zeigen, dass Transparenz zum Energiesparen animiert und der CO2-Ausstoß im Durchschnitt sinkt.

Bis wann müssen alte Messgeräte ausgetauscht sein?

Bald gelten die neuen Regeln der HKVO auch für Bestandsgeräte: Bis Ende 2026 müssen Vermieterinnen und Vermieter ältere Messgeräte nachrüsten oder austauschen. Bei fernablesbaren Messgeräten, die bis Ende 2022 installiert werden, gilt: Die Anbindung an das Smart-Meter-Gateway müssen sie erst bis Ende 2031 erfüllen.

In diesen Übergangszeiten gelten Ausnahmen: Beispielsweise könnte aktuell ein einzelnes, nicht fernablesbares Messgerät in einem nicht fernablesbaren System als Ersatz eingebaut werden.

Was ändert sich bei der Heizkostenabrechnung?

§ 6a der HKVO (Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen; Informationen in der Abrechnung) hält einige Änderungen parat. Grundsätzlich geht es darum, Mietparteien häufiger über ihren tatsächlichen Verbrauch zu informieren. Eine jährliche Heizkostenabrechnung reicht nicht mehr aus, sie wird durch unterjährige Verbrauchsinformationen ergänzt.

Wie häufig werden Mietparteien über ihren Verbrauch informiert?

Sobald fernablesbare Geräte im Einsatz sind, müssen Vermieterinnen und Vermieter deutlich häufiger über den tatsächlichen Verbrauch informieren als bislang: Mieterinnen und Mieter haben seit Januar 2022 Anspruch auf eine monatliche Verbrauchsinformation.

Was steht in den Verbrauchsinformationen?

Die monatlichen Mitteilungen sollen das Bewusstsein schärfen und so zum Energiesparen animieren. Sie informieren über den eigenen Verbrauch im gerade vergangenen Monat und vergleichen diesen mit dem Verbrauch des entsprechenden Monats des Vorjahres. Zusätzlich enthalten ist ein Vergleich mit dem durchschnittlichen Verbrauch.

Ist die neue „Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen“ umlagefähig?

Was früher „Verbrauchsanalyse“ hieß, wird jetzt zur verpflichtenden „Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen gemäß § 6a“. Kosten für die Erstellung und Bereitstellung sind umlagefähig.

Welche Informationen enthält die Heizkostenabrechnung?

Die neue HKVO legt fest, dass Vermieterinnen und Vermieter mit der Heizkostenabrechnung weitere Informationen offenlegen:

  • Anteil der eingesetzten Energieträger bzw. – bei Fernwärmenetzen – die jährlichen Treibhausgasemissionen und den Primärenergiefaktor
  • erhobene Steuern, Abgaben und Zölle
  • Entgelte für die Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, einschließlich Eichung, Ablesung und Abrechnung
  • Kontaktdaten von Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen, um zum Beispiel Informationen über Energieeffizienz, Vergleichsprofile und Geräte leichter zugänglich zu machen
  • Vergleich mit dem Verbrauch eines normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsnutzers derselben Nutzerkategorie
  • grafischer Vergleich des witterungsbereinigten Energieverbrauchs zwischen dem jüngsten und dem vorangegangenen Abrechnungszeitraum
  • im Falle eines Verbrauchervertrags nach § 310 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches:  Hinweis auf die Möglichkeit eines Streitbeilegungsverfahrens nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Bei Abrechnungen, die nicht auf dem tatsächlichen Verbrauch beruhen, gelten Ausnahmen. Dann müssen mindestens Kontaktinformationen zu Verbraucherorganisationen o. ä. sowie Informationen zu Streitbeilegungsverfahren enthalten sein.

Wer hat Zugriff auf die Daten der Messgeräte?

Nur bestimmte Personen dürfen die Daten aus einem fernablesbaren Messgerät erheben und verarbeiten. Dazu gehören die Gebäudebesitzerinnen und -besitzer sowie Dritte, die mit der Abrechnungserstellung und Informationspflicht beauftragt wurden.

Wie werden die Kosten für Wärme und Warmwasser bei verbundenen Anlagen berechnet?

Oft versorgt eine zentrale Heizanlage die Wohnparteien in einem Gebäude gleichzeitig mit Heizenergie und Warmwasser. Für die Abrechnung müssen die entstandenen Kosten auf die beiden Bereiche aufgeteilt werden. Dafür gibt es verschiedene Berechnungsformeln, die in § 9 der Heizkostenverordnung aktualisiert und korrigiert vorliegen.

Was passiert, wenn Vermieterinnen und Vermieter die neuen Regeln nicht fristgerecht umsetzen? 

Werden keine fernablesbaren Messgeräte installiert oder fehlen die Pflichtinformationen bei der Abrechnung oder monatlichen Verbrauchsübersicht, greift ein Kürzungsrecht. Die Nutzerinnen und Nutzer können dann ihren Kostenanteil um jeweils drei Prozent kürzen. Wie bisher können sie ihren Anteil sogar um weitere 15 Prozent kürzen, wenn Wärme und Warmwasser nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Maximal ist bei mehreren Pflichtverstößen eine Kürzung um 21 Prozent möglich.

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