Die Heizkostenverordnung schreibt vor: Wärmepumpen müssen verbrauchsabhängig abgerechnet werden.
Die aktuelle Heizkostenverordnung (HKVO) vom 1. Oktober 2024 hat die Ausnahmeregelung für Wärmepumpen aufgehoben. Vermieter und Verwalter sind jetzt verpflichtet die Kosten für den Betrieb einer Wärmepumpe verbrauchsabhängig abzurechnen (§ 7, 9, 11 HKVO). Das heißt: Der für die Wärmepumpe eingesetzte Strom muss genauso wie fossile Brennstoffe abgerechnet werden. Alle weiteren Ausnahmeregelungen nach § 11 HKVO gelten weiter.
In der Heizkostenabrechnung dürfen nur Kosten verteilt werden, die tatsächlich für die Wärmeerzeugung entstanden sind. Die Kosten und der Energieverbrauch der Wärmepumpe müssen daher einzeln und belegbar erfasst werden. Dazu ist es ist zwingend erforderlich den Stromverbrauch und somit die Stromkosten der Wärmepumpe über einen eigenen Stromzähler zu erfassen. Sollten zusätzlich zur Wärmepumpe Heizstäbe im Puffer- oder Warmwasser-Speicher verbaut sein, muss der Stromverbrauch auch hier einzeln erfasst werden.
Die Effizienz der Wärmepumpe muss im praktischen Betrieb nachweisbar sein. Dazu kann die erzeugte Wärme der Wärmepumpe mit einem Gesamtwärmezähler hinter der Wärmepumpe erfasst werden. Die Wärmeenergie der Warmwasserversorgung muss mit einem Wärmezähler gemessen werden – laut Heizkostenverordnung § 9 Absatz 2. Der Wärmezähler für die Heizwärme ist nicht von der Heizkostenverordnung gefordert, für die Verbrauchs- und Kostenaufteilung allerdings sinnvoll. Besonders dann, wenn kein geeichter Gesamtwärmezähler hinter der Wärmepumpe verbaut ist. Denn Wärmezähler müssen geeicht sein. Sonst dürfen sie nicht für die Verbrauchsaufteilung innerhalb der Heizkostenabrechnung verwendet werden.
Beim Einsatz von multivalenten Anlagen müssen die Stromkosten für die Wärmepumpe und der Brennstoffverbrauch für das zusätzliche Heizsystem einzeln erfasst werden.
Die Wärme wird ausschließlich aus der Wärmepumpe gewonnen. Für die Erstellung der verbrauchsabhängigen Abrechnung sehen BAFA, BMWE und der Verein Deutscher Ingenieure (VDI) den Einsatz eines Stromzählers vor der Wärmepumpe vor. So kann der eingesetzte Strom und die Kosten einzeln erfasst werden. Ist der Gesamtwärmezähler geeicht, kann auf den Wärmezähler für Heizwärme verzichtet werden. Der Wärmezähler für Warmwasser ist durch die HKVO vorgeschrieben.
Die Wärme wird aus der Wärmepumpe und einem zusätzlichen elektrischen Heizstab erzeugt. In unserem Beispiel wird er nur für die Warmwasserbereitung genutzt. Zum Einsatz kommt der Heizstab immer dann, wenn die Wärmepumpe die notwendigen Warmwassertemperaturen nicht erzeugen kann. Die vorgeschriebenen Temperaturen sind wichtig für die Keimfreiheit. Im Einsatz für die Heizwärme unterstützen Heizstäbe immer dann, wenn die Wärmepumpe den Wärmebedarf allein nicht decken kann – zum Beispiel bei anhaltenden Kälteperioden. Der Heizstab funktioniert einfach gesagt, wie ein Wasserkocher. Integriert werden kann er direkt in der Wärmepumpe, im Warmwasserspeicher oder als Booster im Heizungsvorlauf. Nach Vorgaben der BAFA und des BMWE sowie zur Erstellung der Heizkostenabrechnung muss der Stromverbrauch einzeln erfasst werden.
In unserer Grafik wird die Wärme aus der Wärmepumpe und einem Heizkessel erzeugt. Der Heizkessel wird mit fossilen Brennstoffen betrieben; zum Beispiel Gas. Bei diesen Hybridsystemen sind verschiedene Kombinationen von Wärmeerzeugern für Heizwärme und Warmwasser möglich. Gemäß HKVO müssen die entstandenen Kosten verbrauchsgerecht aufgeteilt werden. Dazu wird der Warmwasserverbrauch mit einem vorgeschriebenen Zähler gemessen – und ins Verhältnis zur Gesamtwärme gesetzt. Die Gesamtwärme kann mit einem Gesamtwärmezähler oder mit den Werten der Wärmezähler Warmwasser und Heizwärme ermittelt werden.
Wird die Gesamtwärme messtechnisch nicht erfasst, kann alternativ die Wärmemenge der Wärmepumpe nach anerkannten Regeln der Technik berechnet werden. Dazu wird der Stromverbrauch und die sogenannten Jahresarbeitszahl (JAZ) der Wärmepumpe benötigt. Der Stromverbrauch allein reicht nicht aus, da die Wärmepumpe aus einer Kilowattstunde Strom mehr Kilowattstunden Wärme erzeugt. Diese Alternative kann bei allen Anlagen mit Wärmepumpen angewendet werden.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fördert den Einsatz von Wärmepumpen mit Zuschüssen bei der Installation. Voraussetzung dafür ist, dass die Effizienz im praktischen Betrieb der Wärmepumpe überprüft werden kann. Aus diesem Grund empfiehlt die BAFA die Messung der abgegebenen Wärmemenge durch einen Wärmezähler. Für die finanzielle Förderung der Wärmepumpe muss dieser nicht geeicht sein. Zur verbrauchsabhängigen Verteilung der Wärmekosten in der Heizkostenabrechnung muss der Wärmezähler geeicht sein.
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Ja, in Mehrfamilienhäusern muss der Stromverbrauch der Wärmepumpe über einen separaten Zähler erfasst werden. Die daraus entstehenden Kosten gehören nun zu den Kosten der Wärmeerzeugung. Sie müssen entsprechend der Heizkostenverordnung verbrauchsabhängig auf die Mieter umgelegt werden.
Erhalten Mieter keine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung besteht ein Kürzungsrecht der Mieter von 15 Prozent – gemäß § 12 Abs. 1 HKVO. Weitere Kürzungsrechte von jeweils drei Prozent entstehen, wenn:
Eine monovalente Wärmepumpe beheizt ein Gebäude ohne unterstützende Heizsysteme wie zum Beispiel Heizkessel oder elektrische Heizstäbe. Wird eine Wärmepumpe nur durch einen Energieerzeuger betrieben, nennt man das monoenergetisch.
Eine bivalente Wärmepumpe wird in Spitzenlastzeiten oder bei der Bereitstellung hoher Warmwassertemperaturen durch ein Zusatzheizsystem unterstützt. Das kann ein in der Wärmepumpe integrierter Heizstab sein oder externe Zusatzheizungen – wie zum Beispiel Booster oder Heizkessel. Wird das Gesamt-Heizsystem nur durch Strom betrieben, ist es ein monoenergetisches System. Wird die Wärme durch mehrere verschiedene Wärmeerzeuger mit unterschiedlichen Energiearten bereitgestellt – wie zum Beispiel Strom, Gas, Öl oder Pellets, spricht man von einem multienergetischen System. So ein System wird auch Hybridsystem genannt.
Eine Hybridheizung ist die Kombination mehrerer, verschiedener Wärmeerzeuger, z.B. in Verbindung mit einer Wärmepumpe. Zur Unterstützung der Wärmepumpe in Spitzenlastzeiten kann ein Gebäude zum Beispiel zusätzlich mit fossilen Brennstoffen wie Erdgas oder Erdöl beheizt werden. Diese Kombination kommen oft vor, wenn bei der energetischen Sanierung von Bestandsgebäuden die vorhandene Heizanlage, z. B. ein Gasbrennwertkessel, eine Öl- oder Pelletheizung noch weiter betrieben werden können. Auch Kombinationen mit Photovoltaik, Solarthermie, Kraft-Wärme-Kopplung oder elektrisch betriebene Zusatzheizungen sind möglich.
Die HKVO regelt hierzu in § 9, dass in Anlagen, die nicht ausschließlich durch Heizkessel, durch Wärmepumpen oder durch eigenständige gewerbliche Wärmelieferung mit Wärme versorgt werden, anerkannte Regeln der Technik zur Aufteilung der Kosten verwendet werden können. Das können VDI-Richtlinien oder DIN-Normen sein. Diese regeln, wie Wärmepumpen-Anlagen messtechnisch erfasst und verbrauchsgerecht abgerechnet werden. An diesen Regeln wird aktuell noch gearbeitet.
Nach § 9 Absatz 1 HKVO sind die einheitlich entstandenen Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser bei verbundenen Anlagen nach den jeweiligen Anteilen am Wärmeverbrauch zu verteilen. Der Anteil am Wärmeverbrauch für die Warmwasserbereitung ist gem. § 9 Absatz 2 HKVO mit einem Wärmezähler zu messen. Es ist sinnvoll, zusätzlich zu dem Wärmezähler für Warmwasser einen Gesamtwärmezähler oder einen Wärmezähler für Heizwärme zu installieren. Denn so muss der Anteil am Wärmeverbrauch für Heizwärme nicht über rechnerische Ersatzwertverfahren (z. B. nach anerkannten Regeln der Technik) ermittelt werden. Die Montage eines zusätzlichen Zählers hat für den Betreiber einer Wärmepumpe den Vorteil, dass die tatsächliche Wärmeleitung der Wärmepumpe im praktischen Betrieb unabhängig überprüft werden kann. Die Werte können stichtagsbezogen vom Messdienstleister automatisiert ausgelesen werden. Die Abrechnung wird einfacher und plausibler, da aufwendige Ersatzwertverfahren und Datenlieferungen durch den Betreiber entfallen.
Ein Gesamtwärmezähler ist oft in oder hinter der Wärmepumpe bauseitig vorhanden. So kann gemäß den Förderrichtlinien des BAFA der thermische Eintrag (Bestimmung der tatsächlichen Jahresarbeitszahl, JAZ genannt) der Wärmepumpe in das Heizsystem nachgewiesen werden. Da es sich in der Regel nicht um geeichte Messgeräte handelt, dürfen die Werte für die Heizkostenabrechnung nicht verwendet werden.
Ist es technisch nicht möglich oder zu aufwendig das Hybridsystem vollständig messtechnisch zu erfassen, müssen rechnerische Ersatzwertverfahren angewendet werden. Diese ergeben sich entweder aus der Heizkostenverordnung oder aus anerkannten Regeln der Technik. Die erzeugte Wärmemenge einer Wärmepumpe kann zum Beispiel durch Multiplikation der verbrauchten Strommenge mit der Jahresarbeitszahl errechnet werden. Untersuchungen des Umweltbundesamtes zeigen, dass die berechneten Wärmemengen oft von den Messwerten geeichter Geräte deutlich abweichen. Die Abweichungen sind abhängig von Einbausituation und Betriebsbedingungen der Wärmepumpe.
In komplexen Hybridsystemen mit mehreren Wärmeerzeugern kann es sinnvoll sein, für jeden Wärmeerzeuger eigene Wärmezähler einzubauen – jeweils getrennt für Warmwasser und Heizwärme. So lassen sich die Messung und Abrechnung genauer durchführen und besser nachvollziehen. Die Gesamtkosten je Wärmeerzeuger werden dann differenziert auf Heizwärme und Warmwasser verteilt (Differenzierte Abrechnung). Dieses Verfahren sollte insbesondere dann angewendet werden, wenn zu erwarten ist, dass sich die Kosten innerhalb der Abrechnung deutlich verschieben – im Gegensatz zu einer Abrechnung, bei der alle Kosten als eine Gesamtsumme ausgewiesen werden. Im Einzelfall gilt es immer zu prüfen, ob das differenzierte Verfahren mit technisch und wirtschaftlich vertretbarem Aufwand angewendet werden kann.
Ein Heizstab ist ein elektrisches Heizelement. Der Heizstab erzeugt Wärme, indem Strom durch einen Widerstand fließt. Diese Wärme wird dann genutzt, um Wasser zu erwärmen. In Heizsystemen mit Wärmepumpen wird der Heizstab oft bei sehr kalten Temperaturen zugeschaltet, wenn die Wärmepumpe allein nicht genug Wärme liefern kann. Nach den Vorgaben des BAFA und BMWI muss der Stromverbrauch der strombetriebenen elektrischen Zusatzheizungen, wie Heizstäbe, über einen separaten Stromzähler einzeln erfasst werden, um deren Kosten zu ermitteln.
Gemäß Heizkostenverordnung müssen die Kosten für Heizwärme und Warmwasserbereitung im Verhältnis ihrer Anteile an der erzeugten Gesamt-Wärmemenge aufgeteilt werden. Daher benötigen wir von Ihnen die Angabe der Wärmemenge, die Ihre Wärmepumpe im betreffenden Abrechnungszeitraum erzeugt hat. Der entsprechende Wärmezähler muss geeicht sein.
Die Wärmemenge können Sie entweder am Display der Wärmepumpe oder auf einem Gesamtwärmezähler hinter der Wärmepumpe ablesen. Nach den Förderrichtlinien der BAFA muss die Effizienz einer Wärmepumpe im praktischen Betrieb überprüft werden können. Daher werden die, durch eine Wärmepumpe abgegebenen Wärmemengen entweder durch einen externen Wärmezähler oder durch eine, in der Wärmepumpe integrierte Energiebilanzierung, separat erfasst.
Bei mehreren in Reihe oder parallel betriebenen Wärmepumpen ist die Gesamt-Wärmemenge zwingend anzugeben. Diese kann entweder über einen geeichten Gesamtwärmezähler hinter den Wärmepumpen oder durch Aufsummierung der Einzelwärmemengen (Auslesung aus dem Display der Wärmepumpen) ermittelt werden.
Für die Bestimmung der Gesamtwärme, die das Hybridsystem erzeugt hat, ist es erforderlich, den thermischen Eintrag der Wärmepumpe in das Heizsystem zu erfassen. Je nach Typ erzeugt eine Wärmepumpe aus einer Kilowattstunde (kWh) Antriebsstrom ein Mehrfaches an thermischer Energie. Das Verhältnis von Energieeinsatz zu erzeugter Wärmemenge bezeichnet man als Jahresarbeitszahl (JAZ). Die JAZ benötigen wir immer für den jeweiligen Abrechnungszeitraum.
Praktische Jahresarbeitszahl:
Die tatsächliche bzw. praktische Jahresarbeitszahl einer Wärmepumpe lässt sich erst nach einer vollständigen Heizperiode nach einem Jahr bestimmen. Die Jahresarbeitszahl zeigt, wie effizient eine Wärmepumpe arbeitet. Man berechnet sie, indem man die erzeugte Wärmemenge durch die eingesetzte Strommenge teilt. Der Strom muss mit einem eigenen Zähler gemessen werden. Je nach Gerät kann man die Wärmemenge und manchmal auch die Jahresarbeitszahl direkt am Display ablesen.
Theoretische (prognostizierte) Jahresarbeitszahl:
Bei der theoretischen Jahresarbeitszahl können Sie uns die Jahresarbeitszahl (JAZ) des Wärmepumpen-Modells in Ihrer Liegenschaft mitteilen. Alternativ wird oft der Begriff COP (Coefficient of Performance) verwendet. Sie finden die Zahl in den meisten Fällen auf dem Typenschild oder in den Unterlagen zu Ihrer Wärmepumpe. Die Jahresarbeitszahl für elektrisch betriebene Wärmepumpen wird vom Fachhandwerker oder Planer im Zuge der Planung nach den Berechnungsverfahren VDI 4650 Blatt 1 + 2 berechnet. Dabei sind die konkreten Rahmendbedingungen vor Ort, z.B. Wärmequellentemperatur, Heizungsvor- u. Rücklauftemperatur, entsprechend zu berücksichtigen. Die so errechnete Jahresarbeitszahl ist Voraussetzung für den Förderantrag bei der BAFA.
Einige Hersteller und der Bundesverband Wärmepumpe bieten auch Online-Rechner zur Bestimmung der JAZ an. So kann die Jahresarbeitszahl provisorisch ermittelt werden.
Die übermittelte JAZ verwenden wir so lange für künftige Abrechnungen, bis Sie uns eine andere Jahresarbeitszahl übermitteln.