Die Heizkostenverordnung schreibt vor: Wärmepumpen müssen verbrauchsabhängig abgerechnet werden.
Die aktuelle Heizkostenverordnung (HKVO) vom 1. Oktober 2024 hat die Ausnahmeregelung für Wärmepumpen aufgehoben. Vermieter und Verwalter sind jetzt verpflichtet die Kosten für den Betrieb einer Wärmepumpe verbrauchsabhängig abzurechnen (§ 7, 9, 11 HKVO). Das heißt: Der für die Wärmepumpe eingesetzte Strom muss genauso wie fossile Brennstoffe abgerechnet werden. Alle weiteren Ausnahmeregelungen nach § 11 HKVO gelten weiter – auch für Gebäude, die durch Wärmepumpen versorgt werden.
Das sind die wichtigen Änderungen in der Heizkostenverordnung:
In der Heizkostenabrechnung dürfen nur Kosten verteilt werden, die tatsächlich für die Wärmeerzeugung entstanden sind. Die Kosten und der Energieverbrauch der Wärmepumpe müssen daher einzeln und belegbar erfasst werden. Dazu ist es ist zwingend erforderlich den Stromverbrauch und somit die Stromkosten der Wärmepumpe über einen eigenen Stromzähler zu erfassen. Sollten zusätzlich zur Wärmepumpe Heizstäbe im Puffer- oder Warmwasser-Speicher verbaut sein, muss der Stromverbrauch auch hier einzeln erfasst werden.
Die Effizienz der Wärmepumpe muss im praktischen Betrieb nachweisbar sein. Dazu kann die erzeugte Wärme der Wärmepumpe mit einem Gesamtwärmezähler hinter der Wärmepumpe erfasst werden. Die Wärmeenergie der Warmwasserversorgung muss mit einem Wärmezähler gemessen werden – laut Heizkostenverordnung § 9 Absatz 2. Der Wärmezähler für die Heizwärme ist nicht von der Heizkostenverordnung gefordert, für die Verbrauchs- und Kostenaufteilung allerdings sinnvoll. Besonders dann, wenn kein geeichter Gesamtwärmezähler hinter der Wärmepumpe verbaut ist. Denn Wärmezähler müssen geeicht sein. Sonst dürfen sie nicht für die Verbrauchsaufteilung innerhalb der Heizkostenabrechnung verwendet werden.
Beim Einsatz von multivalenten Anlagen müssen die Stromkosten für die Wärmepumpe und der Brennstoffverbrauch für das zusätzliche Heizsystem einzeln erfasst werden.
Die Wärme wird ausschließlich aus der Wärmepumpe gewonnen. Für die Erstellung der verbrauchsabhängigen Abrechnung sehen BAFA, BMWE und der Verein Deutscher Ingenieure (VDI) den Einsatz eines Stromzählers vor der Wärmepumpe vor. So kann der eingesetzte Strom und die Kosten einzeln erfasst werden. Ist der Gesamtwärmezähler geeicht, kann auf den Wärmezähler für Heizwärme verzichtet werden. Der Wärmezähler für Warmwasser ist durch die HKVO vorgeschrieben.
Die Wärme wird aus der Wärmepumpe und einem zusätzlichen elektrischen Heizstab erzeugt. In unserem Beispiel wird er nur für die Warmwasserbereitung genutzt. Zum Einsatz kommt der Heizstab immer dann, wenn die Wärmepumpe die notwendigen Warmwassertemperaturen nicht erzeugen kann. Die vorgeschriebenen Temperaturen sind wichtig für die Keimfreiheit. Im Einsatz für die Heizwärme unterstützen Heizstäbe immer dann, wenn die Wärmepumpe den Wärmebedarf allein nicht decken kann – zum Beispiel bei anhaltenden Kälteperioden. Der Heizstab funktioniert einfach gesagt, wie ein Wasserkocher. Integriert werden kann er direkt in der Wärmepumpe, im Warmwasserspeicher oder als Booster im Heizungsvorlauf. Nach Vorgaben der BAFA und des BMWE sowie zur Erstellung der Heizkostenabrechnung muss der Stromverbrauch einzeln erfasst werden.
In unserer Grafik wird die Wärme aus der Wärmepumpe und einem Heizkessel erzeugt. Der Heizkessel wird mit fossilen Brennstoffen betrieben; zum Beispiel Gas. Bei diesen Hybridsystemen sind verschiedene Kombinationen von Wärmeerzeugern für Heizwärme und Warmwasser möglich. Gemäß HKVO müssen die entstandenen Kosten verbrauchsgerecht aufgeteilt werden. Dazu wird der Warmwasserverbrauch mit einem vorgeschriebenen Zähler gemessen – und ins Verhältnis zur Gesamtwärme gesetzt. Die Gesamtwärme kann mit einem Gesamtwärmezähler oder mit den Werten der Wärmezähler Warmwasser und Heizwärme ermittelt werden.
Wird die Gesamtwärme messtechnisch nicht erfasst, kann alternativ die Wärmemenge der Wärmepumpe nach anerkannten Regeln der Technik berechnet werden. Dazu wird der Stromverbrauch und die sogenannten Jahresarbeitszahl (JAZ) der Wärmepumpe benötigt. Der Stromverbrauch allein reicht nicht aus, da die Wärmepumpe aus einer Kilowattstunde Strom mehr Kilowattstunden Wärme erzeugt. Diese Alternative kann bei allen Anlagen mit Wärmepumpen angewendet werden.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fördert den Einsatz von Wärmepumpen mit Zuschüssen bei der Installation. Voraussetzung dafür ist, dass die Effizienz im praktischen Betrieb der Wärmepumpe überprüft werden kann. Aus diesem Grund empfiehlt die BAFA die Messung der abgegebenen Wärmemenge durch einen Wärmezähler. Für die finanzielle Förderung der Wärmepumpe muss dieser nicht geeicht sein. Zur verbrauchsabhängigen Verteilung der Wärmekosten in der Heizkostenabrechnung muss der Wärmezähler geeicht sein.
Melden Sie sich zum ista Newsletter an und Sie erhalten alle Neuigkeiten zur Abrechnung von Wärmepumpen.