Aktuelle Rechtslage für die Kostenaufteilung der CO2-Bepreisung
Durch Inkrafttreten des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes („CO2KostAufG“) werden Vermieter ab dem 01.01.2023 an den Kosten für die CO2-Bepreisung beteiligt. Zuvor wurden diese komplett von den Mietern getragen. Das neue Gesetz betrifft Vermieter von Wohn- und Gewerbeimmobilien, in denen Brennstoffe in getrennten oder verbundenen Anlagen zur Wärmeerzeugung für Heizung (und Warmwasser) genutzt werden. Für diese Anlagen sind gemäß Brennstoffemissionshandelsgesetz Standardwerte für Emissionsfaktoren festgelegt.
In überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden soll die Aufteilung zwischen Mietern und Vermietern in einem zehnstufigen Modell anhand des tatsächlichen, durch Verbrauch entstandenen CO2-Ausstoßes erfolgen. Bei Gewerbeimmobilen gilt zunächst ein 50:50 Teilung der Kosten. Abweichende Regelungen gelten für Gebäude, die einer Beschränkung bei energetischen Verbesserungen unterliegen. Das können zum Beispiel denkmalschutzrechtliche Beschränkungen oder andere rechtliche Verpflichtungen, wie Anschluss- oder Benutzungszwänge, sein. In diesen Fällen reduziert sich der prozentuale Anteil, den der Vermieter zu tragen hätte, um die Hälfte.
Das Gesetz gilt auch für die eigenständig gewerbliche Lieferung von Wärme und Warmwasser, kurz: für die zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffe.
Konkret bedeutet das für Vermieter, dass die Vorgaben zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten auf Abrechnungszeiträume anzuwenden sind, die ab dem 01.01.2023 beginnen.
Unser CO2-Rechner:
In drei Schritten können Sie mit dem ista Rechner ganz einfach eine CO2- Kosten-Prognose der kommenden Jahre abrufen:
- Wählen Sie die genutzte Energieart aus.
- Geben Sie Ihren jährlichen Verbrauch an und, sofern Fernwärme genutzt wird, den CO2-Faktor des Fernwärmeversorgers.
- Geben Sie die Gesamtwohnfläche des Gebäudes an.
Wie wird die CO2-Abgabe berechnet?
Anhand der Eingaben im CO2-Rechner berechnen wir, sofern die Mengenangabe nicht bereits in kWh erfolgt ist, zunächst den Gesamtenergieverbrauch in kWh. Den Energieverbrauch multiplizieren wir mit dem für die Energieart relevanten, heizwertbezogenen Emissionsfaktor aus der Emissionsberichterstattungsverordnung (EBeV 2030) und errechnen so den gesamten CO2-Ausstoß des Gebäudes in kg pro Jahr. Diesen Wert dividieren wir anschließend durch die Wohnfläche und erhalten so den Wert kg pro Quadratmete pro Jahr, den wir für die Einstufung des Gebäudes in das 10-Stufenmodell benötigen. Daraus ergibt sich dann das prozentuale Verhältnis der CO2-Kostenaufteilung zwischen Vermieter und Mieter. Die gesamten CO2-Kosten errechnen wir anhand der CO2-Menge pro Jahr und den CO2-Preisen aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). Anschließend verteilen wir die CO2-Kosten nach dem ermittelten, prozentualen Verhältnis auf Vermieter und Mieter und prognostizieren so die Kostenentwicklung der nächsten Jahre.
Kohlendioxidausstoß des vermieteten Gebäudes oder der Wohnung pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr | Anteil Mieter | Anteil Vermieter |
<12 kg CO2/m²/a | 100% | 0% |
12 bis<17 kg CO2/m²/a | 90% | 10% |
17 bis <22 kg CO2/m²/a | 80% | 20% |
22 bis <27 kg CO2/m²/a | 70% | 30% |
27 bis <32 kg CO2/m²/a | 60% | 40% |
32 bis <37 kg CO2/m²/a | 50% | 50% |
37 bis <42 kg CO2/m²/a | 40% | 60% |
42 bis <47 kg CO2/m²/a | 30% | 70% |
47 bis <52 kg CO2/m²/a | 20% | 80% |
≥52 kg CO2/m²/a | 5% | 95% |
Weitere Informationen zum Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz finden sie hier.
CO2-Abgabe für Vermieter und Mieter in der Heizkostenabrechnung
Sofern wir mit der Erstellung Ihrer Heizkostenabrechnung beauftragt sind und die von uns abgerechneten Flächen der Wohnfläche entsprechen, können wir die Einstufung Ihrer Liegenschaft gemäß Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz vornehmen, die anteiligen Kosten für Sie und Ihre Mieter bestimmen und in der Heizkostenabrechnung ausweisen. Von Ihnen benötigen wir dafür die Daten zum CO2-Ausstoß, die CO2-Kosten und den Emissionsfaktor. Diese finden Sie in der Rechnung über die Lieferung von Brennstoffen und Wärme Ihres Brennstoff- und Wärmelieferanten.
FAQ
- Wo finde ich die Daten zum CO2-Ausstoß und den CO2-Kosten?
-
Die Angaben zum CO2-Ausstoß, zu den CO2-Kosten und dem Emissionsfaktor finden Sie in der Rechnung Ihres Lieferanten über die Lieferung von Brennstoffen und Wärme. Ihre Brennstoff- und Wärmelieferanten sind gesetzlich verpflichtet, folgende Angaben in der Rechnung auszuweisen:
1. die Menge des gelieferten oder für die Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffes
2. den zum Lieferzeitpunkt anzuwendenden Emissionsfaktor
3. den Kohlendioxidausstoß (CO2-Ausstoß) der gelieferten oder eingesetzten Brennstoffmenge
4. den Kohlendioxidkostenanteil (CO2-Kosten)
- Wie hoch ist der CO2-Kostenanteil für Vermieter?
-
Wie hoch die CO2-Kosten für Vermieter eines überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes sind, entscheidet das 10-Stufen Modell des CO2KostAufG. Bei einem sehr geringen CO2-Ausstoß (weniger als 12 kg CO2 pro m2 im Jahr) liegen die Kosten weiterhin zu 100 Prozent bei den Mietern. Bei einem sehr hohen CO2-Ausstoß (ab 52 kg CO2-Ausstoß pro m2 im Jahr) trägt der Vermieter 95% der CO2-Bepreisung.
- Wie hoch ist die CO2-Abgabe 2023?
-
Die CO2-Abgabe für das Jahr 2022 und 2023 wurde auf 30 Euro pro Tonne CO2 erhöht. In 2024 sollte sie erneut um 5 Euro pro Tonne CO2 erhöht werden, aufgrund der Energiekrise und der hohen Inflation wurde dies aber ausgesetzt. Die Erhöhung von 30 Euro pro ausgestoßener Tonne Kohlendioxid auf 35 Euro wird erst zum 1.1.2024 wirksam.
- Ab wann muss ich die CO2-Kosten in der Abrechnung angeben?
-
Der Abrechnungszeitraum 2022 ist von der gesetzlichen Regelung zur Aufteilung der CO2-Kosten nicht betroffen. Die Regelung tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft und ist auf alle Abrechnungszeiträume anwendbar, die an oder nach diesem Tag beginnen.
- Was passiert bei Nichterfüllung?
-
Bestimmt der Vermieter den auf den einzelnen Mieter entfallenden Anteil an den Kohlendioxidkosten nicht oder weist er die gem. Abs. 3 erforderlichen Informationen nicht aus, so hat der Mieter das Recht, den gem. der Heizkostenabrechnung auf ihn entfallenden Anteil an den Heizkosten um drei Prozent zu kürzen.
Das Kürzungsrecht für den Mieter in Höhe von 3% ergibt sich aus § 7 Abs. 4 des CO2-Kostenaufteilungsgesetzes.
- Heizöl, welches 2023 verbraucht wird und schon 2022 gekauft wurde (ohne Angaben zu CO2-Kosten auf der Rechnung) wird in der Abrechnung wie berücksichtigt?
-
Die genaue Regelung für nicht -leitungsgebundene Brennstoffe ist noch nicht klar.
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