Mess- und Eichgesetz (MessEG)

Das Mess- und Eichgesetz regelt die Bereitstellung, Verwendung und Eichung von Messgeräten wie z. B. Wasser- und Wärmezählern und ist am 01. Januar 2015 in Kraft getreten. Das Gesetz dient dem Verbraucherschutz, indem es die Bereitstellung richtiger Messungen und Messergebnisse gewährleistet.

Die dem Gesetz unterfallenden Messinstrumente oder Systeme mit einer Messfunktion, die jeweils zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder zur Durchführung von Messungen im öffentlichen Interesse bestimmt sind, gelten als „Messgeräte“ nach dem MessEG und der hierzu erlassenen „Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung“, kurz MessEV.

Das MessEG enthält verschiedene Vorgaben und Pflichten für den Umgang und die Verwendung von Messgeräten.

Welche Messgeräte müssen angezeigt werden?

Die Anzeigepflicht für Messgeräte (§ 32 MessEG alte Fassung) wurde im Rahmen des 4. Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) zum 01.01.2025 ersatzlos aufgehoben. Somit müssen Messgeräte nun nicht mehr gegenüber der jeweils zuständigen Eichbehörde gemeldet werden, wie es noch vor dem 01.01.2025 gemacht werden musste. 

Icon: In einem Kreis in der Farbe lime Grün befindet sich eine Glühbirne umrandet mit fünf senkrechten Strichen, die das Licht darstellen.

RICHTLINIE 2014/32/EU 

Mit der Europäischen Messgeräte-Richtlinie 2014/32/EU, die am 19. April 2014 in allen Mitgliedstaaten der EU in Kraft getreten ist, wurden die Anforderungen an verschiedene Messgerätearten harmonisiert. Diese Richtlinie gilt unter anderem für Wasserzähler, Gaszähler, Wärmezähler. In der Richtlinie werden nur grundlegende Leistungsanforderungen an die Messgeräte gestellt (Genauigkeit, Zuverlässigkeit Manipulationssicherheit), um den technischen Fortschritt nicht zu beeinträchtigen.

Die Richtlinie beschränkt sich auf die Regelungen bis zum Inverkehrbringen bzw. der ersten Inbetriebnahme der Messgeräte – die Mitgliedstaaten sind zur Überwachung der richtigen Anwendung verpflichtet. Anforderungen, die danach entstehen, wie beispielsweise Verkehrsfehlergrenzen und Eichgültigkeitsdauer, werden weiterhin national geregelt.

MessEG §31 und §33

Den vollständigen Gesetzestext des Mess- und Eichgesetzes finden Sie hier →