Das Mess- und Eichgesetz regelt die Bereitstellung, Verwendung und Eichung von Messgeräten wie z. B. Wasser- und Wärmezählern und ist am 01. Januar 2015 in Kraft getreten. Das Gesetz dient dem Verbraucherschutz, indem es die Bereitstellung richtiger Messungen und Messergebnisse gewährleistet.
Die dem Gesetz unterfallenden Messinstrumente oder Systeme mit einer Messfunktion, die jeweils zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder zur Durchführung von Messungen im öffentlichen Interesse bestimmt sind, gelten als „Messgeräte“ nach dem MessEG und der hierzu erlassenen „Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung“, kurz MessEV.
Das MessEG enthält verschiedene Vorgaben und Pflichten für den Umgang und die Verwendung von Messgeräten.
Die Anzeigepflicht für Messgeräte (§ 32 MessEG alte Fassung) wurde im Rahmen des 4. Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) zum 01.01.2025 ersatzlos aufgehoben. Somit müssen Messgeräte nun nicht mehr gegenüber der jeweils zuständigen Eichbehörde gemeldet werden, wie es noch vor dem 01.01.2025 gemacht werden musste.
Mit der Europäischen Messgeräte-Richtlinie 2014/32/EU, die am 19. April 2014 in allen Mitgliedstaaten der EU in Kraft getreten ist, wurden die Anforderungen an verschiedene Messgerätearten harmonisiert. Diese Richtlinie gilt unter anderem für Wasserzähler, Gaszähler, Wärmezähler. In der Richtlinie werden nur grundlegende Leistungsanforderungen an die Messgeräte gestellt (Genauigkeit, Zuverlässigkeit Manipulationssicherheit), um den technischen Fortschritt nicht zu beeinträchtigen.
Die Richtlinie beschränkt sich auf die Regelungen bis zum Inverkehrbringen bzw. der ersten Inbetriebnahme der Messgeräte – die Mitgliedstaaten sind zur Überwachung der richtigen Anwendung verpflichtet. Anforderungen, die danach entstehen, wie beispielsweise Verkehrsfehlergrenzen und Eichgültigkeitsdauer, werden weiterhin national geregelt.
(1) Verwendet werden dürfen ausschließlich Messgeräte oder sonstige Messgeräte, die den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Sie müssen im Rahmen der vorgesehenen Verwendungsbedingungen eingesetzt werden.
(2) Wer ein Messgerät verwendet, hat sicherzustellen, dass
(ersatzlos weggefallen zum 01.01.2025)
(1) Werte für Messgrößen dürfen im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder bei Messungen im öffentlichen Interesse nur dann angegeben oder verwendet werden, wenn zu ihrer Bestimmung ein Messgerät bestimmungsgemäß verwendet wurde und die Werte auf das jeweilige Messergebnis zurückzuführen sind, soweit in der Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist. Andere bundesrechtliche Regelungen, die vergleichbaren Schutzzwecken dienen, sind weiterhin anzuwenden.
(2) Wer Messwerte verwendet, hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten zu vergewissern, dass das Messgerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und hat sich von der Person, die das Messgerät verwendet, bestätigen zu lassen, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllt.
(3) Wer Messwerte verwendet, hat
Den vollständigen Gesetzestext des Mess- und Eichgesetzes finden Sie hier →