Mess- und Eichgesetz (MessEG)
Das Mess- und Eichgesetz regelt die Bereitstellung, Verwendung und Eichung von Messgeräten wie z. B. Wasser- und Wärmezählern und ist am 01. Januar 2015 in Kraft getreten. Das Gesetz dient dem Verbraucherschutz, indem es die Bereitstellung richtiger Messungen und Messergebnisse gewährleistet.
Die dem Gesetz unterfallenden Messinstrumente oder Systeme mit einer Messfunktion, die jeweils zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder zur Durchführung von Messungen im öffentlichen Interesse bestimmt sind, gelten als „Messgeräte“ nach dem MessEG und der hierzu erlassenen „Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung“, kurz MessEV.
Das MessEG enthält verschiedene Vorgaben und Pflichten für den Umgang und die Verwendung von Messgeräten.
Welche Messgeräte müssen angezeigt werden?
Die Anzeigepflicht für Messgeräte (§ 32 MessEG alte Fassung) wurde im Rahmen des 4. Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) zum 01.01.2025 ersatzlos aufgehoben. Somit müssen Messgeräte nun nicht mehr gegenüber der jeweils zuständigen Eichbehörde gemeldet werden, wie es noch vor dem 01.01.2025 gemacht werden musste.
Richtlinie 2014/32/EU
Mit der Europäischen Messgeräte-Richtlinie 2014/32/EU, die am 19. April 2014 in allen Mitgliedstaaten der EU in Kraft getreten ist, wurden die Anforderungen an verschiedene Messgerätearten harmonisiert. Diese Richtlinie gilt unter anderem für Wasserzähler, Gaszähler, Wärmezähler. In der Richtlinie werden nur grundlegende Leistungsanforderungen an die Messgeräte gestellt (Genauigkeit, Zuverlässigkeit, Manipulationssicherheit), um den technischen Fortschritt nicht zu beeinträchtigen.
Die Richtlinie beschränkt sich auf die Regelungen bis zum Inverkehrbringen bzw. der ersten Inbetriebnahme der Messgeräte – die Mitgliedstaaten sind zur Überwachung der richtigen Anwendung verpflichtet. Anforderungen, die danach entstehen, wie beispielsweise Verkehrsfehlergrenzen und Eichgültigkeitsdauer, werden weiterhin national geregelt.
MessEG §31 und §33
(1) Verwendet werden dürfen ausschließlich Messgeräte oder sonstige Messgeräte, die den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Sie müssen im Rahmen der vorgesehenen Verwendungsbedingungen eingesetzt werden.
(2) Wer ein Messgerät verwendet, hat sicherzustellen, dass
- die wesentlichen Anforderungen an das Messgerät nach § 6 Absatz 2 während der gesamten Zeit, in der das Messgerät verwendet wird, und bei der Zusammenschaltung mit anderen Geräten erfüllt sind, wobei anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 die Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind,
- die in einer Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 3 enthaltenen Vorschriften über das Verwenden öffentlicher Messgeräte beachtet werden, wenn das Messgerät dazu verwendet wird, Messungen für jedermann vorzunehmen (öffentliches Messgerät),
- das Messgerät nach § 37 Absatz 1 nicht ungeeicht verwendet wird,
- Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät, einschließlich solcher durch elektronisch vorgenommene Maßnahmen, für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach Ablauf der nach § 41 Nummer 6 bestimmten Eichfrist, längstens für fünf Jahre, aufbewahrt werden.
(ersatzlos weggefallen zum 01.01.2025)
(1) Werte für Messgrößen dürfen im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder bei Messungen im öffentlichen Interesse nur dann angegeben oder verwendet werden, wenn zu ihrer Bestimmung ein Messgerät bestimmungsgemäß verwendet wurde und die Werte auf das jeweilige Messergebnis zurückzuführen sind, soweit in der Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist. Andere bundesrechtliche Regelungen, die vergleichbaren Schutzzwecken dienen, sind weiterhin anzuwenden.
(2) Wer Messwerte verwendet, hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten zu vergewissern, dass das Messgerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und hat sich von der Person, die das Messgerät verwendet, bestätigen zu lassen, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllt.
(3) Wer Messwerte verwendet, hat
- dafür zu sorgen, dass Rechnungen, soweit sie auf Messwerten beruhen, von demjenigen, für den die Rechnungen bestimmt sind, in einfacher Weise zur Überprüfung angegebener Messwerte nachvollzogen werden können und
- für die in Nummer 1 genannten Zwecke erforderlichenfalls geeignete Hilfsmittel bereitzustellen.
Den vollständigen Gesetzestext des Mess- und Eichgesetzes finden Sie hier →