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Primärenergiebedarf und Endenergiebedarf

Im Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, bisher Gebäudeenergiegesetz) ist festgelegt, dass bedarfsorientierte Energieausweise sowohl den Endenergie- als auch den Primärenergiebedarf ausweisen müssen. Diese Kennwerte sollen Aufschluss über den energetischen Zustand eines Gebäudes geben.

Während der Endenergiebedarf für Mieter aufgrund des Zusammenhangs mit entstehenden Kosten oft interessant ist, ist im Hinblick auf Energieeffizienz und Nachhaltigkeit vor allem der Primärenergiebedarf aussagekräftig.

Icon: In einem limettengrünen Kreis befindet sich eine Glühbirne umrandet mit fünf senkrechten Strichen, die das Licht darstellen.

Gut zu wissen

Die Endenergie- und Primärenergiekennwerte sind die Grundlage für die Erstellung aller Energieausweise, allerdings sind die Werte in bedarfsorientierten Energieausweisen und verbrauchsorientierten Energieausweisen nicht direkt miteinander vergleichbar, da diese unterschiedlich ermittelt werden. Die Kennwerte werden in kWh pro m² Gebäudenutzfläche und Jahr angegeben.

Primärenergiebedarf

Der Primärenergiebedarf zeigt auf, wie viel Energie insgesamt aufgewendet werden muss, um eine bestimmte Menge an Endenergie zur Gebäudekonditionierung einzusetzen. Der Primärenergiebedarf ergibt sich aus der Multiplikation des Endenergiebedarfes mit dem entsprechenden Primärenergiefaktor des eingesetzten Energieträgers. Der Primärenergiefaktor berücksichtigt die Energiemenge, die zur Gewinnung, Umwandlung und für den Transport des Energieträgers bis in das Gebäude benötigt wird. 

 

Primärenergiefaktoren

KategorieEnergieträgerPrimärenergiefaktoren
nicht erneuerbarer Anteil
Fossile Brennstoffe    Heizöl1,1
 Erdgas1,1
 Flüssiggas1,1
 Steinkohle1,1
 Braunkohle1,2
Biogene BrennstoffeBiogas1,1
 Bioöl1,1
 Holz0,2
Stromnetzbezogen1,8
 gebäudenah erzeugt (aus Photovoltaik oder Windkraft)    0,0
 Verdrängungsstrommix für KWK    2,8
Wärme, Kälte    Erdwärme, Geothermie, Solarthermie, Umgebungswärme    0,0
 Erdkälte, Umgebungskälte    0,0
 Abwärme0,0
 Wärme aus KWK, gebäudeintegriert oder gebäudenah    nach Verfahren B gemäß
DIN V 18599-9:2018-09 Abschnitt 5.2.5 oder
DIN V 18599-9:2018-09 Abschnitt 5.3.5.1
Siedlungsabfälle 0,0

 

Anlage 4 (zu § 22 Absatz 1 GModG)

(Gemäß § 22 Abs. 3 GModG gilt für Wärmenetze grundsätzlich ein Mindestwert von 0,3 für den anzusetzenden Primärenergiefaktor. Liegt der ermittelte Wert darunter, wird in der Regel 0,3 angesetzt. Bei Nutzung erneuerbarer Energien oder Abwärme kann unter bestimmten Voraussetzungen ein niedrigerer Wert berücksichtigt werden.)

Endenergiebedarf

Bei bedarfsorientierten Energieausweisen beruht der Endenergiekennwert auf der Betrachtung des theoretischen Energiebedarfs anhand bauphysikalischer Eigenschaften der Gebäudehülle sowie der Anlagentechnik. Der Endenergiekennwert bildet die Grundlage für die Einteilung eines Gebäudes in Energieeffizienzklassen.

Durch die unterschiedlichen Faktoren ist der Primärenergiekennwert in der Regel höher als der Endenergiekennwert. Ausnahmen bilden hier lediglich Objekte, bei denen die Wärme aus erneuerbaren Energien gewonnen wird.

Die Energieeffizienzklassen gemäß § 86 Anlage 10 GmodG ergeben sich unmittelbar aus dem Endenergiekennwert eines Gebäudes.

Abbildung eines Energieausweises mit farbiger Skala zur Energieeffizienz.

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