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Solarspitzengesetz und Photovoltaik-Anlagen: Was gilt jetzt?

27.01.2026 Lesezeit:
Seit dem 25. Februar 2025 gelten mit dem sogenannten Solarspitzengesetz neue Spielregeln für Photovoltaikanlagen in Deutschland. Wer jetzt eine Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) plant oder kürzlich installiert hat, sollte genau wissen, was die Neuregelung bedeutet. Denn die Frage lautet nicht mehr nur: Wie viel Strom produziert die Anlage? Sondern auch: Wann wird dieser ins Netz eingespeist?

Das Wichtigste in Kürze:

  • Das Solarspitzengesetz gilt seit dem 25. Februar 2025 und betrifft vor allem neue PV-Anlagen. Hintergrund sind hohe Solarstromüberschüsse.
  • Bei negativen Strompreisen erhalten neue PV-Anlagen ab 2 kWp zeitweise keine Einspeisevergütung. Diese wird durch eine Verlängerung des Förderzeitraums ausgeglichen.
  • Ab 7 kWp sind intelligente Messsysteme und Steuerungseinrichtungen verpflichtend. Ohne Smart Meter dürfen Anlagen nur 60 Prozent ihrer Leistung einspeisen. 
  • Bestandsanlagen vor dem 25. Februar 2025 genießen Bestandsschutz, können aber freiwillig wechseln.
  • Die Direktvermarktung für Anlagen unter 100 kWp wird deutlich vereinfacht. Eigenverbrauch, Energiemanagement und Batteriespeicher gewinnen an Bedeutung. 

Das besagt das Solarspitzengesetz

Das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen – so der korrekte Name des Solarspitzengesetzes – reagiert auf eine neue Realität: Deutschland produziert an sonnigen Tagen mittlerweile mehr Solarstrom als verbraucht wird – allein zur Mittagszeit fließen dabei fast 15 Gigawatt gleichzeitig aus PV-Anlagen ins Stromnetz. Wenn das Angebot die Nachfrage übersteigt, fallen an der Strombörse sogenannte negative Strompreise an. Das Solarspitzengesetz regelt, was in solch einem Fall passiert: Bei negativen Strompreisen erhalten Betreiber zeitweise keine Vergütung, wenn sie den durch ihre PV-Anlage erzeugten Strom ins Netz eingespeist haben. Damit soll verhindert werden, dass das Stromnetz durch zu viel gleichzeitige Einspeisung überlastet wird und es im schlimmsten Fall zu Störungen oder Abschaltungen kommt. Denn das wiederrum macht ein Eingreifen der Netzbetreiber notwendig – und das ist nicht nur technisch aufwändig, sondern auch teuer. Ziel des Solarspitzengesetzes ist es, das Stromsystem stabil zu halten und Solarstrom besser an den tatsächlichen Bedarf anzupassen.

Das verändert das Solarspitzengesetz für PV-Anlagen-Betreiber 

Für PV-Anlagen, die nach dem 25. Februar 2025 in Betrieb gegangen sind und zukünftig gehen, gelten mit dem Solarspitzengesetz nun verschärfte Anforderungen. Betroffen sind Anlagen mit einer installierten Leistung von 2 Kilowattpeak (kWp) und mehr. Kilowattpeak beschreibt dabei die maximale Leistung einer Photovoltaikanlage – also wie viel Strom sie unter idealen Bedingungen erzeugen kann. Steckersolargeräte bis 2 kWp bleiben von den Änderungen ausgenommen. 

 

Intelligente Messsysteme und Steuerungseinrichtungen

Das Solarspitzengesetz fördert intelligente Messsysteme (Smart Meter) und Steuerungseinrichtungen. Konkret besagt das Solarspitzengesetz, dass Anlagen ab 7 kWp künftig mit intelligentem Messsystem und Steuerungseinrichtungen ausgestattet werden müssen. Diese Technik ermöglicht dem Netzbetreiber, die Einspeiseleistung im Bedarfsfall ferngesteuert zu regeln. Für die Messstellenbetreiber gelten klare Ausstattungsfristen: Bis Ende 2026 müssen 90 Prozent der in diesem Zeitraum neu in Betrieb genommenen Anlagen mit Smart Metern ausgestattet sein.

Intelligente Messsysteme von ista

Intelligente Messsysteme bilden die Grundlage für einen netz- und marktdienlichen Betrieb von Gebäuden. Smart-Metering eröffnet neue Möglichkeiten für Steuerung, Abrechnung und Planungssicherheit.

Einspeisebegrenzung ohne Smart Meter

Ohne Smart Meter wird die Einspeisung begrenzt. Bis eine PV-Anlage mit einem intelligenten Messsystem und einer Fernsteuerung ausgestattet wurde, gilt eine Übergangsregelung: Anlagen zwischen 2 kWp und 100 kWp dürfen maximal 60 Prozent der installierten Leistung ins Netz einspeisen. Die restlichen 40 Prozent müssen anderweitig genutzt werden – etwa durch Eigenverbrauch, Speicherung in einer Batterie oder flexible Verbraucher wie Wärmepumpen oder Elektroautos.

 

Keine Vergütung bei negativen Strompreisen

Die wohl einschneidendste Änderung des Solarspitzengesetzes: Neue PV-Anlagen erhalten keine Einspeisevergütung mehr für Strom, der zu Zeiten negativer Börsenstrompreise ins Netz fließt. Diese Regelung greift allerdings erst ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Anlage mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wurde. 

Konkretes Beispiel: Wie negative Strompreise die PV-Vergütung beeinflussen

Eine neue PV-Anlage wird im Jahr 2025 in Betrieb genommen, hat aber zunächst noch kein intelligentes Messsystem. In dieser Zeit erhält der Betreiber weiterhin eine Einspeisevergütung – auch dann, wenn an der Strombörse negative Preise auftreten.
Erst 2026 wird die Anlage mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet. Ab Ende des Jahres 2026 greift dann die neue Regel: Wenn mittags an sehr sonnigen Tagen mehr Strom erzeugt als verbraucht wird und der Börsenpreis ins Negative rutscht, wird für diese Stunden keine Vergütung mehr gezahlt. Der Strom darf weiterhin eingespeist werden, bringt aber in diesen Zeiträumen kein Geld.

Doch der Gesetzgeber federt die finanziellen Einbußen dieser Regelung ab: Bei neuen PV-Anlagen greift § 25 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Hier ist festgelegt, dass der Anspruch auf Einspeisevergütung für 20 Kalenderjahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres gilt. Ergänzend dazu regelt § 51a EEG, was passiert, wenn die Vergütung wegen negativer Strompreise zeitweise auf null fällt. Diese Zeiten verkürzen den Förderanspruch nicht, sondern führen dazu, dass sich der Vergütungszeitraum entsprechend verlängert. Die ausgefallenen Stunden oder Tage werden hinten angehängt.

 

Direktvermarktung wird vereinfacht

Für kleinere Anlagen unter 100 kWp wird mit den Änderungen des Solarspitzengesetzes die Direktvermarktung erleichtert. Bürokratische Hürden fallen weg, die Prozesse werden standardisiert und massengeschäftstauglich gestaltet. Wer seinen Strom direkt am Markt verkauft, umgeht die 60-Prozent-Drosselung. Der Strom aus der PV-Anlage wird dann nicht mehr zu einer festen Einspeisevergütung an den Netzbetreiber abgegeben, sondern direkt am Strommarkt verkauft. Statt eines festen Preises bekommt der Anlagenbetreiber einen marktabhängigen Erlös, der sich nach Angebot und Nachfrage richtet. Voraussetzung dafür ist, dass die Anlage messbar und steuerbar ist, zum Beispiel über ein intelligentes Messsystem. Mit Smart Metern wird zudem der Zugang zu dynamischen Stromtarifen möglich. Diese orientieren sich an den aktuellen Börsenstrompreisen und ermöglichen günstigen Strombezug in Zeiten hohen Angebots. Besonders für Haushalte mit Wärmepumpe oder Wallbox ergeben sich dadurch Einsparpotenziale.

 

Durchdachtes Energiemanagement eröffnet neue Perspektiven 

Anlagen, die vor dem 25. Februar 2025 in Betrieb genommen wurden, genießen Bestandsschutz. Die neuen Regelungen zur Einspeisebegrenzung und zum Vergütungsausfall bei negativen Strompreisen greifen hier nicht. Auch die Nachrüstungspflicht mit Smart Metern erfolgt schrittweise und wird vom Messstellenbetreiber koordiniert. Allerdings besteht für Bestandsanlagen die Möglichkeit, freiwillig in die neue Regelung zu wechseln. Als Anreiz winkt eine um 0,6 Cent pro Kilowattstunde erhöhte Einspeisevergütung. Dieser Wechsel lohnt sich insbesondere für Anlagen mit hohem Eigenverbrauchsanteil, die die Zeiten negativer Preise durch intelligentes Energiemanagement gut überbrücken können. Wer mittags die Waschmaschine laufen lässt oder das Elektroauto lädt, vermeidet Verluste durch die Einspeisebegrenzung. Intelligente Energiemanagementsysteme steuern Verbraucher automatisch so, dass möglichst viel Sonnenstrom im Haushalt bleibt.

Auch Batteriespeicher gewinnen durch die Neuregelung erheblich an Bedeutung. Sie überbrücken nicht nur die Zeit zwischen Erzeugung und Verbrauch, sondern ermöglichen auch eine zeitlich optimierte Einspeisung. Überschüssiger Strom fließt in den Speicher statt gedrosselt zu werden. Zu Zeiten höherer Vergütung kann dieser Strom ins Netz eingespeist oder selbst genutzt werden. Besonders interessant: Das Solarspitzengesetz erlaubt erstmals auch das Speichern von günstigem Netzstrom in der Batterie. Dieser kann später bei höheren Preisen entweder selbst verbraucht oder gewinnbringend ins Netz eingespeist werden.

Solarspitzengesetz belohnt intelligente Nutzung

Das Solarspitzengesetz markiert einen Wendepunkt in der deutschen Energiewende. Die Zeit pauschaler Einspeisevergütungen weicht einem System, das Flexibilität und intelligente Nutzung belohnt. Wer strategisch plant, kann von den Neuregelungen profitieren. Moderne Energiemanagementsysteme, leistungsfähige Speicher und die Kopplung mit Wärmepumpen oder Elektroautos machen PV-Anlagen zukunftsfähig. Fakt ist: Der Ausbau der Solarenergie wird weitergehen – das Solarspitzengesetz sorgt lediglich dafür, dass dieser Ausbau netz- und systemdienlich erfolgt. Langfristig bedeutet das stabile Netze, sinkende Stromkosten und eine gesicherte Energieversorgung aus erneuerbaren Quellen.

FAQs: Häufige Fragen zum Solarspitzengesetz

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Autor

Ariane Wilke

Specialist Content

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