Das Wichtigste in Kürze:
Das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen – so der korrekte Name des Solarspitzengesetzes – reagiert auf eine neue Realität: Deutschland produziert an sonnigen Tagen mittlerweile mehr Solarstrom als verbraucht wird – allein zur Mittagszeit fließen dabei fast 15 Gigawatt gleichzeitig aus PV-Anlagen ins Stromnetz. Wenn das Angebot die Nachfrage übersteigt, fallen an der Strombörse sogenannte negative Strompreise an. Das Solarspitzengesetz regelt, was in solch einem Fall passiert: Bei negativen Strompreisen erhalten Betreiber zeitweise keine Vergütung, wenn sie den durch ihre PV-Anlage erzeugten Strom ins Netz eingespeist haben. Damit soll verhindert werden, dass das Stromnetz durch zu viel gleichzeitige Einspeisung überlastet wird und es im schlimmsten Fall zu Störungen oder Abschaltungen kommt. Denn das wiederrum macht ein Eingreifen der Netzbetreiber notwendig – und das ist nicht nur technisch aufwändig, sondern auch teuer. Ziel des Solarspitzengesetzes ist es, das Stromsystem stabil zu halten und Solarstrom besser an den tatsächlichen Bedarf anzupassen.
Für PV-Anlagen, die nach dem 25. Februar 2025 in Betrieb gegangen sind und zukünftig gehen, gelten mit dem Solarspitzengesetz nun verschärfte Anforderungen. Betroffen sind Anlagen mit einer installierten Leistung von 2 Kilowattpeak (kWp) und mehr. Kilowattpeak beschreibt dabei die maximale Leistung einer Photovoltaikanlage – also wie viel Strom sie unter idealen Bedingungen erzeugen kann. Steckersolargeräte bis 2 kWp bleiben von den Änderungen ausgenommen.
Das Solarspitzengesetz fördert intelligente Messsysteme (Smart Meter) und Steuerungseinrichtungen. Konkret besagt das Solarspitzengesetz, dass Anlagen ab 7 kWp künftig mit intelligentem Messsystem und Steuerungseinrichtungen ausgestattet werden müssen. Diese Technik ermöglicht dem Netzbetreiber, die Einspeiseleistung im Bedarfsfall ferngesteuert zu regeln. Für die Messstellenbetreiber gelten klare Ausstattungsfristen: Bis Ende 2026 müssen 90 Prozent der in diesem Zeitraum neu in Betrieb genommenen Anlagen mit Smart Metern ausgestattet sein.
Intelligente Messsysteme bilden die Grundlage für einen netz- und marktdienlichen Betrieb von Gebäuden. Smart-Metering eröffnet neue Möglichkeiten für Steuerung, Abrechnung und Planungssicherheit.
Ohne Smart Meter wird die Einspeisung begrenzt. Bis eine PV-Anlage mit einem intelligenten Messsystem und einer Fernsteuerung ausgestattet wurde, gilt eine Übergangsregelung: Anlagen zwischen 2 kWp und 100 kWp dürfen maximal 60 Prozent der installierten Leistung ins Netz einspeisen. Die restlichen 40 Prozent müssen anderweitig genutzt werden – etwa durch Eigenverbrauch, Speicherung in einer Batterie oder flexible Verbraucher wie Wärmepumpen oder Elektroautos.
Die wohl einschneidendste Änderung des Solarspitzengesetzes: Neue PV-Anlagen erhalten keine Einspeisevergütung mehr für Strom, der zu Zeiten negativer Börsenstrompreise ins Netz fließt. Diese Regelung greift allerdings erst ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Anlage mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wurde.
Eine neue PV-Anlage wird im Jahr 2025 in Betrieb genommen, hat aber zunächst noch kein intelligentes Messsystem. In dieser Zeit erhält der Betreiber weiterhin eine Einspeisevergütung – auch dann, wenn an der Strombörse negative Preise auftreten.
Erst 2026 wird die Anlage mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet. Ab Ende des Jahres 2026 greift dann die neue Regel: Wenn mittags an sehr sonnigen Tagen mehr Strom erzeugt als verbraucht wird und der Börsenpreis ins Negative rutscht, wird für diese Stunden keine Vergütung mehr gezahlt. Der Strom darf weiterhin eingespeist werden, bringt aber in diesen Zeiträumen kein Geld.
Doch der Gesetzgeber federt die finanziellen Einbußen dieser Regelung ab: Bei neuen PV-Anlagen greift § 25 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Hier ist festgelegt, dass der Anspruch auf Einspeisevergütung für 20 Kalenderjahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres gilt. Ergänzend dazu regelt § 51a EEG, was passiert, wenn die Vergütung wegen negativer Strompreise zeitweise auf null fällt. Diese Zeiten verkürzen den Förderanspruch nicht, sondern führen dazu, dass sich der Vergütungszeitraum entsprechend verlängert. Die ausgefallenen Stunden oder Tage werden hinten angehängt.
Für kleinere Anlagen unter 100 kWp wird mit den Änderungen des Solarspitzengesetzes die Direktvermarktung erleichtert. Bürokratische Hürden fallen weg, die Prozesse werden standardisiert und massengeschäftstauglich gestaltet. Wer seinen Strom direkt am Markt verkauft, umgeht die 60-Prozent-Drosselung. Der Strom aus der PV-Anlage wird dann nicht mehr zu einer festen Einspeisevergütung an den Netzbetreiber abgegeben, sondern direkt am Strommarkt verkauft. Statt eines festen Preises bekommt der Anlagenbetreiber einen marktabhängigen Erlös, der sich nach Angebot und Nachfrage richtet. Voraussetzung dafür ist, dass die Anlage messbar und steuerbar ist, zum Beispiel über ein intelligentes Messsystem. Mit Smart Metern wird zudem der Zugang zu dynamischen Stromtarifen möglich. Diese orientieren sich an den aktuellen Börsenstrompreisen und ermöglichen günstigen Strombezug in Zeiten hohen Angebots. Besonders für Haushalte mit Wärmepumpe oder Wallbox ergeben sich dadurch Einsparpotenziale.
Anlagen, die vor dem 25. Februar 2025 in Betrieb genommen wurden, genießen Bestandsschutz. Die neuen Regelungen zur Einspeisebegrenzung und zum Vergütungsausfall bei negativen Strompreisen greifen hier nicht. Auch die Nachrüstungspflicht mit Smart Metern erfolgt schrittweise und wird vom Messstellenbetreiber koordiniert. Allerdings besteht für Bestandsanlagen die Möglichkeit, freiwillig in die neue Regelung zu wechseln. Als Anreiz winkt eine um 0,6 Cent pro Kilowattstunde erhöhte Einspeisevergütung. Dieser Wechsel lohnt sich insbesondere für Anlagen mit hohem Eigenverbrauchsanteil, die die Zeiten negativer Preise durch intelligentes Energiemanagement gut überbrücken können. Wer mittags die Waschmaschine laufen lässt oder das Elektroauto lädt, vermeidet Verluste durch die Einspeisebegrenzung. Intelligente Energiemanagementsysteme steuern Verbraucher automatisch so, dass möglichst viel Sonnenstrom im Haushalt bleibt.
Auch Batteriespeicher gewinnen durch die Neuregelung erheblich an Bedeutung. Sie überbrücken nicht nur die Zeit zwischen Erzeugung und Verbrauch, sondern ermöglichen auch eine zeitlich optimierte Einspeisung. Überschüssiger Strom fließt in den Speicher statt gedrosselt zu werden. Zu Zeiten höherer Vergütung kann dieser Strom ins Netz eingespeist oder selbst genutzt werden. Besonders interessant: Das Solarspitzengesetz erlaubt erstmals auch das Speichern von günstigem Netzstrom in der Batterie. Dieser kann später bei höheren Preisen entweder selbst verbraucht oder gewinnbringend ins Netz eingespeist werden.
Das Solarspitzengesetz markiert einen Wendepunkt in der deutschen Energiewende. Die Zeit pauschaler Einspeisevergütungen weicht einem System, das Flexibilität und intelligente Nutzung belohnt. Wer strategisch plant, kann von den Neuregelungen profitieren. Moderne Energiemanagementsysteme, leistungsfähige Speicher und die Kopplung mit Wärmepumpen oder Elektroautos machen PV-Anlagen zukunftsfähig. Fakt ist: Der Ausbau der Solarenergie wird weitergehen – das Solarspitzengesetz sorgt lediglich dafür, dass dieser Ausbau netz- und systemdienlich erfolgt. Langfristig bedeutet das stabile Netze, sinkende Stromkosten und eine gesicherte Energieversorgung aus erneuerbaren Quellen.
Das Solarspitzengesetz ist das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen. Es regelt die Integration von Photovoltaikanlagen ins Stromnetz neu und soll eine Überproduktion an sonnigen Tagen vermeiden.
Das Solarspitzengesetz ist am 25. Februar 2025 in Kraft getreten. Einzelne Regelungen gelten rückwirkend seit dem 1. Januar 2025.
Das Gesetz verfolgt drei zentrale Ziele: die Vermeidung von Netzüberlastungen durch zeitweise Stromüberproduktion, die Schaffung von Anreizen für netz- und marktdienlichen Betrieb von Erneuerbare-Energien-Anlagen sowie die Flexibilisierung des Energiesystems durch intelligente Steuerung und Speicherung.
Neue Anlagen profitieren von der Verlängerung des Vergütungszeitraums bei negativen Strompreisen, vereinfachten Prozessen bei der Direktvermarktung und der Möglichkeit, Batteriespeicher flexibel zu nutzen. Zudem wird der Eigenverbrauch durch die neuen Rahmenbedingungen attraktiver.
Bei den täglichen Auktionen an der Strombörse werden Strommengen für den Folgetag gehandelt. Erzeuger bieten ihre Strommengen an, während Netzbetreiber und Großkunden diese ordern. Negative Preise an der Strombörse entstehen, wenn das Angebot die Nachfrage übersteigt. Im Jahr 2024 traten negative Strompreise in rund 500 Stunden auf – das entspricht etwa fünf Prozent der Jahreszeit.
Bei negativen Strompreisen entfällt die Einspeisevergütung für neue Anlagen ab 2 kWp – jedoch nur ab Ende des Kalenderjahres, in dem ein Smart Meter installiert wurde. Die entgangenen Vergütungsstunden werden am Ende der Förderperiode nachgeholt, bei Solaranlagen sogar mit verlängertem Förderzeitraum.
Das Gesetz erhöht die Netzstabilität, indem Erzeugungsspitzen vermieden und Anlagen durch intelligente Messsysteme und Steuerungseinrichtungen besser ins Netz integriert werden. Netzbetreiber können bei Bedarf die Einspeiseleistung ferngesteuert regeln, was Überlastungen verhindert.
Langfristig sollen die Regelungen zu stabileren und niedrigeren Strompreisen beitragen. Durch die Vermeidung von Überproduktion und die bessere Abstimmung zwischen Erzeugung und Verbrauch wird das System effizienter. Verbraucher mit dynamischen Stromtarifen können zudem von günstigen Preisen in Zeiten hohen Angebots profitieren.
Temporäre Erzeugungsüberschüsse entstehen, wenn mehr Strom produziert als verbraucht wird. Besonders häufig tritt dies bei hoher Sonneneinstrahlung und gleichzeitig niedriger Nachfrage auf.