Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) trat am 25. März 2021 in Kraft und setzt die EU-Gebäuderichtlinie (2018) um. Es verpflichtet Bauherren und Eigentümer von Wohn- und Nichtwohngebäuden, Ladepunkte und Leitungsinfrastruktur für Elektrofahrzeuge bereitzustellen. Das Gesetz zielt darauf ab, den Ausbau der Ladeinfrastruktur zu beschleunigen und gleichzeitig sicherzustellen, dass Bauen und Wohnen bezahlbar bleiben.
Das GEIG gilt grundsätzlich für alle neu zu bauenden Wohn- und Nichtwohngebäude. Ausnahmen bestehen jedoch für Nichtwohngebäude, die im Eigentum von kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) sind und hauptsächlich von diesen selbst genutzt werden. Ebenso sind bestehende Gebäude von den speziell für diese geltenden Regelungen (Abschnitt 4 des GEIG) ausgenommen, sofern im Falle einer größeren Renovierung, die Kosten für die Umsetzung des Gesetzes 7 % der Renovierungskosten übersteigen.
Eigentümer gewerblich genutzter Bestandsimmobilien mit mehr als 20 Stellplätzen sind seit dem 01. Januar 2025 dazu verpflichtet, mindestens einen betriebsbereiten Ladepunkt für Elektrofahrzeuge zu errichten. Versäumnisse können Bußgelder nach sich ziehen.
EV-Charging-Stationen erhöhen den Wert von Immobilien und steigern die Attraktivität für Mieter und Besucher. Elektromobilität bietet zugleich eine Chance, Gebäude fit für die Zukunft zu machen und als nachhaltig zu zertifizieren.
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Für Neubauten von Wohnimmobilien gilt, dass bei mehr als 5 Stellplätzen jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität ausgestattet werden muss. Bei größeren Renovierungen von bestehenden Wohngebäuden, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur von Wohnimmobilien umfassen, mit mehr als 10 Stellplätzen muss ebenfalls jeder Stellplatz mit der entsprechenden Infrastruktur ausgestattet werden.
Für Neubauten von Gewerbeimmobilien gilt, dass bei mehr als 6 Stellplätzen mindestens jeder dritte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität ausgestattet werden muss. Zusätzlich muss mindestens ein weiterer Ladepunkt errichtet werden. Bei größeren Renovierungen von bestehenden Gewerbeimmobilien mit mehr als 10 Stellplätzen muss mindestens jeder fünfte Stellplatz mit der entsprechenden Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden und ebenfalls ein weiterer Ladepunkt errichtet werden. Seit 2025 müssen Bestandsgebäude mit mehr als 20 Stellplätzen mindestens einen Ladepunkt haben.
Bei gemischt genutzten Gebäuden ist die vorwiegende Nutzung ausschlaggebend für die Anwendung der Regelungen.
Der sogenannte Portfolioansatz ermöglicht eine gemeinsame Planung und Umsetzung für mehrere Immobilien, die Teil eines Portfolios sind. Das bedeutet, dass die Leitungsinfrastruktur oder Ladepunkte für diese Immobilien gemeinsam geplant und umgesetzt werden können. Diese Lösung bietet Flexibilität und Effizienz, da sie es ermöglicht, die Infrastruktur für Elektromobilität optimal zu nutzen und zu verteilen, ohne dass jede einzelne Immobilie separat betrachtet werden muss. Gleichzeitig ist es auch möglich, einzelne Immobilien innerhalb des Portfolios auszustatten, was zusätzliche Anpassungsfähigkeit bietet.
Den vollständigen Text des Gesetzes zur Elektromobilitätsinfrastruktur für Gebäude finden Sie hier →
Bis Juni 2026 sind wesentliche Änderungen in Bezug auf die Ladeinfrastruktur für Gebäude zu erwarten. Die neue EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie trat im Juni 2024 in Kraft. Sie muss bis Ende Mai 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden.
Besonders relevant sind die neuen Anforderungen für neue und umfangreich renovierte Nichtwohngebäude mit mehr als 5 Parkplätzen. Neue und stark sanierte Nichtwohngebäude müssen für mindestens 50 % der Stellplätze eine Vorverkabelung haben und eine Leitungsinfrastruktur für die restlichen Parkplätze. Außerdem muss für jeden fünften Parkplatz ein Ladepunkt errichtet werden. Für alle Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Parkplätzen wird es bis Januar 2027 Pflicht, entweder die Leitungsinfrastruktur für mindestens 50 % der Parkplätze bereitzustellen oder mindestens einen Ladepunkt je zehnten Parkplatz zu errichten.
In neuen und größer renovierten Bürogebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen muss künftig mindestens ein Ladepunkt je zwei Parkplätze errichtet werden.
In Gebäuden welche im Eigentum öffentlicher Einrichtungen stehen, und solchen, die durch eine öffentliche Einrichtung genutzt werden, müssen mindestens 50% der Parkplätze mit einer Vorverkabelung bis zum 01.01.2033 ausgerüstet sein.
Neue und größer renovierte Wohngebäude mit mehr als drei Stellplätzen müssen künftig für mindestens 50 % der Stellplätze eine Vorverkabelung und eine Leitungsinfrastruktur für die restlichen Parkplätze sicherstellen. Neue Wohngebäude mit mehr als drei Stellplätzen müssen mindestens über einen Ladepunkt verfügen.
Da die konkreten gesetzlichen Regelungen in Deutschland noch ausstehen, bleibt abzuwarten, ob die Vorgaben weiter angepasst und sogar verschärft werden.
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Fehlende Lademöglichkeiten im Mietwohnungsbestand sind für die Mobilitätswende in Deutschland eine spezielle Herausforderung. Immerhin leben hierzulande mehr als die Hälfte der Menschen zur Miete.
Der Immobiliendienstleister ista hat die Chargemaker GmbH zum 01.08.2024 vollständig übernommen und baut damit sein Engagement im Bereich der Ladeinfrastruktur für Elektromobilität erheblich aus.
„Die ehrgeizigen Klimaziele der EU sind nur mit einer erfolgreichen Wärmewende im Gebäude zu erreichen. Damit die Menschen aber aktiv etwas verändern können, müssen sie erst einmal wissen, wo sie stehen. [...]" sagt Hagen Lessing, CEO von ista.