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Gesetz zur Elektromobilitätsinfrastruktur für Gebäude (GEIG)

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) trat am 25. März 2021 in Kraft und wurde 2026 novelliert. Mit der Novelle werden die Vorgaben der europäischen Gebäuderichtlinie (Energy Performance of Buildings Directive – EPBD) von 2024 in deutsches Recht umgesetzt. Es verpflichtet Bauherren und Eigentümer von Wohn- und Nichtwohngebäuden, Ladepunkte und Leitungsinfrastruktur für Elektrofahrzeuge bereitzustellen. Das Gesetz zielt darauf ab, den Ausbau der Ladeinfrastruktur zu beschleunigen und gleichzeitig sicherzustellen, dass Bauen und Wohnen bezahlbar bleiben.

Novellierung des GEIG in 2026 – Neue Pflichten in 2027

Die GEIG-Novelle setzt die Vorgaben der europäischen Gebäuderichtlinie (Energy Performance of Buildings Directive – EPBD) in deutsches Recht um. Nachdem die gesetzlichen Änderungen in 2026 beschlossen und veröffentlicht wurden, gelten die neuen – deutlich ausgeweiteten – Anforderungen an die Ladeinfrastruktur von Gebäuden ab dem 1. Januar 2027.  

Für Eigentümer, Projektentwickler, Unternehmen und Immobilienverantwortliche heißt das: Bei Neubauten, größeren Renovierungen und bestimmten Bestandsgebäuden müssen künftig erweiterte Vorgaben für Ladepunkte und Leitungsinfrastruktur berücksichtigt werden.
 

Nichtwohngebäude

Besonders relevant sind die neuen Anforderungen für neue und umfangreich renovierte Nichtwohngebäude mit mehr als 5 Parkplätzen. Neue und stark sanierte Nichtwohngebäude müssen für mindestens 50 % der Stellplätze eine Vorverkabelung haben und eine Leitungsinfrastruktur für die restlichen Parkplätze. Außerdem muss für jeden fünften Parkplatz ein Ladepunkt errichtet werden. Für alle Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Parkplätzen wird es bis Januar 2027 Pflicht, entweder die Leitungsinfrastruktur für mindestens 50 % der Parkplätze bereitzustellen oder mindestens einen Ladepunkt je zehnten Parkplatz zu errichten. In neuen und größer renovierten Bürogebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen muss künftig mindestens ein Ladepunkt je zwei Parkplätze errichtet werden.


Wohngebäude

Neue und größer renovierte Wohngebäude mit mehr als drei Stellplätzen müssen künftig für mindestens 50 % der Stellplätze eine Vorverkabelung und eine Leitungsinfrastruktur für die restlichen Parkplätze sicherstellen. Neue Wohngebäude mit mehr als drei Stellplätzen müssen mindestens über einen Ladepunkt verfügen.


Mischimmobilien

Bei gemischt genutzten Immobilien kommt es darauf an, welchem Gebäudeteil die jeweiligen Stellplätze zugeordnet sind. Abhängig von der überwiegenden Nutzung gelten dann die Anforderungen für Wohn- oder Nichtwohngebäude.


Öffentliche Einrichtungen

In Nichtwohngebäuden welche im Eigentum öffentlicher Einrichtungen stehen und auch durch eine öffentliche Einrichtung genutzt werden, müssen mindestens 50% der Parkplätze mit einer Vorverkabelung bis zum 01.01.2033 ausgerüstet sein.

Es handelt sich um eine tabellarische Übersicht der, im vorhergehenden Text beschriebenen, Änderung des GEIG.

Intelligentes Laden wird Pflicht

Ab dem 1. Januar 2027 müssen neu errichtete oder ersetzte Ladepunkte intelligentes Laden ermöglichen. Das bedeutet, dass die Ladeleistung dynamisch angepasst werden kann, auf Grundlage elektronisch übermittelter Informationen. Dadurch lassen sich Ladevorgänge bedarfsgerecht steuern und mehrere Ladepunkte effizient betreiben. Zudem sind interoperable, nicht proprietäre Kommunikationsstandards vorgesehen, damit Ladeinfrastruktur künftig flexibler und systemübergreifend genutzt werden kann.

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Ausnahmen und Sonderregelungen des GEIG

Nicht in jedem Fall müssen die neuen GEIG-​Anforderungen auf die gleiche Weise umgesetzt werden. Das Gesetz sieht verschiedene Ausnahmen, alternative Erfüllungsmöglichkeiten und Übergangsregelungen vor. Welche Regelung greift, hängt unter anderem von der Art des Gebäudes, der Nutzung und der jeweiligen Stellplatzsituation ab.

  • Wirtschaftlichkeit bei größeren Renovierungen: Bei größeren Renovierungen kann eine Ausnahme greifen, wenn die Kosten für Lade- und Leitungsinfrastruktur mehr als 10 Prozent der gesamten Renovierungskosten ausmachen. Zuvor lag diese Grenze bei 7 Prozent.
  • Ausnahme bei Kleinstnetzen: Die Anforderungen an die Ladeinfrastruktur entfallen, wenn diese von einem isolierten Kleinstnetz abhängig wäre und der Anschluss zu erheblichen Problemen für den Netzbetrieb führen oder die Stabilität des betreffenden Stromnetzes beeinträchtigen würde.
  • Öffentliche Ladepunkte als Alternative: Bei öffentlich zugänglichen Stellplätzen von Nichtwohngebäuden können die Vorgaben alternativ über eine gesetzlich festgelegte Gesamtladeleistung erfüllt werden. Entscheidend sind die Anzahl der Stellplätze und die erforderliche Ladeleistung.
  • Übergangsregelung für bestimmte Bestandsimmobilien: Für bestimmte Nichtwohngebäude gilt eine Übergangsregelung: Wurden die bisherigen Anforderungen des § 10 bereits innerhalb des gesetzlich festgelegten Zeitraums (Mai 2022 bis Mai 2024) erfüllt, greifen die neuen Anforderungen an bestehende Nichtwohngebäude erst nach Ablauf des 1. Januar 2029.

 

Icon: In einem Kreis in der Farbe lime Grün befindet sich ein Wappen, in dem ein Paragrafenzeichen abgebildet ist.

Den vollständigen Text des Gesetzes zur Elektromobilitätsinfrastruktur für Gebäude finden Sie hier →

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