Das eigene Elektrofahrzeug in der eigenen Tiefgarage oder auf dem eigenen Stellplatz laden zu können, bringt viele Vorteile mit sich. Bei sachkundiger Anwendung ist der Ladevorgang sicherer, effizienter und günstiger als an der öffentlichen Ladesäule. Seit dem 1. Dezember 2020 gilt für Wohnungseigentümer und unter gewissen Bedingungen auch für Mieter, bei Vorliegen der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen, das Recht, eine Ladestation am eigenen Stellplatz zu installieren. Doch wie können WEGs die notwendige Infrastruktur für Ladestationen schaffen und welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein?
Seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) hat jeder Wohnungseigentümer das Recht auf eine Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug im Rahmen „angemessener baulicher Veränderungen“ im Gemeinschaftseigentum (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG). Das gilt auch, wenn es nur Gemeinschaftsstellplätze gibt. Allerdings bedeutet dies nicht, dass einzelne Parteien diese Maßnahmen ohne Zustimmung durchführen dürfen: Die Baumaßnahme braucht auf jeden Fall einen vorherigen Beschluss der Eigentümerversammlung.
Möchte ein Eigentümer eine angemessene bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum durchführen, kann die Wohnungseigentümergemeinschaft den Antrag nicht per se ablehnen. Die WEG entscheidet durch Beschluss darüber, ob eine bauliche Veränderung erfolgt (§ 20 Abs. 1 WEG) und wie die Veränderung durchgeführt wird. Bezüglich der Entscheidung hierüber gibt es jedoch Spielraum.
Auch Mietern soll die Installation einer Ladestation leichter ermöglicht werden. Gemäß § 554 BGB können sie von ihrem Vermieter die Erlaubnis zur Einrichtung einer Ladestation verlangen. Die Zustimmung können Vermieter nur verweigern, wenn ihnen der Einbau unter Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann.
Handelt es sich bei der vermieteten Wohnung um eine Eigentumswohnung, müssen Vermieter zunächst in einer Eigentümerversammlung den Einbau der Ladestation durchsetzen.
Wenn eine E-Ladestation in einem Mehrfamilienhaus eingebaut werden soll, müssen die Kosten in der Regel von den Wohnungseigentümern bzw. Mietern getragen werden, die den Einbau gefordert haben. Wenn diese ausziehen, haben sie das Recht, ihre Ladestation (auch „Wallbox“ genannt) mitzunehmen. Es besteht eine grundsätzliche Rückbaupflicht für Mieter.
Sollten weitere Wohnungseigentümer vom Einbau einer Ladestation profitieren wollen, haben sie laut Wohnungseigentumsgesetz auch später noch die Möglichkeit dazu, sich zu beteiligen. Dieser Teilhabeanspruch darf nicht verweigert werden. Die „Nachzügler“ müssen jedoch einen angemessenen Ausgleich zahlen, um sich an den ursprünglichen Installationskosten zu beteiligen (§ 21 Abs. 4 WEG).
Ein Elektroauto kann auf verschiedene Arten geladen werden:
Aktuell bieten einige Bundesländer sowie einige Städte und Gemeinden Förderprogramme an, die einen Anreiz zum Umstieg auf E-Mobilität bieten sollen. Es lohnt sich daher, gezielt nach Zuschussmöglichkeiten in der eigenen Region zu suchen.
Die Installation von Ladestationen für Elektroautos in WEGs ist seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes möglich. Ein vorheriger Beschluss der Eigentümerversammlung ist jedoch erforderlich. Die Kosten müssen von den Wohnungseigentümern oder Mietern getragen werden, die das Anliegen umsetzen möchten. Fördermittel der Bundesregierung für private Wallboxen sind derzeit ausgeschöpft, aber einige Bundesländer und Städte bieten weiterhin Förderprogramme an. Die maßgeblichen Regelungen sind vielschichtig und die Ergebnisse hängen von ganz unterschiedlichen Faktoren ab. Daher dient unsere Darstellung der grundlegenden Einordnung. Wir empfehlen eine individuelle, einzelfallbezogene Betrachtung und Prüfung Ihrer persönlichen Gesamtsituation.