WEG: Ladestation für Elektroautos
Installation von Ladestationen in WEGs wird erleichtert
Seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) hat jeder Wohnungseigentümer das Recht auf eine Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug im Rahmen „angemessener baulicher Veränderungen“ im Gemeinschaftseigentum (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG). Das gilt auch, wenn es nur Gemeinschaftsstellplätze gibt. Allerdings bedeutet dies nicht, dass einzelne Parteien diese Maßnahmen ohne Zustimmung durchführen dürfen: Die Baumaßnahme braucht auf jeden Fall einen vorherigen Beschluss der Eigentümerversammlung.
Möchte ein Eigentümer eine angemessene bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum durchführen, kann die Wohnungseigentümergemeinschaft den Antrag nicht per se ablehnen. Die WEG entscheidet durch Beschluss darüber, ob eine bauliche Veränderung erfolgt (§ 20 Abs. 1 WEG) und wie die Veränderung durchgeführt wird. Bezüglich der Entscheidung hierüber gibt es jedoch Spielraum.
Auch Mietern soll die Installation einer Ladestation leichter ermöglicht werden. Gemäß § 554 BGB können sie von ihrem Vermieter die Erlaubnis zur Einrichtung einer Ladestation verlangen. Die Zustimmung können Vermieter nur verweigern, wenn ihnen der Einbau unter Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann.
Handelt es sich bei der vermieteten Wohnung um eine Eigentumswohnung, müssen Vermieter zunächst in einer Eigentümerversammlung den Einbau der Ladestation durchsetzen.
Kostenverteilung bei E-Ladestation in WEG
Wenn eine E-Ladestation in einem Mehrfamilienhaus eingebaut werden soll, müssen die Kosten in der Regel von den Wohnungseigentümern bzw. Mietern getragen werden, die den Einbau gefordert haben. Wenn diese ausziehen, haben sie das Recht, ihre Ladestation (auch „Wallbox“ genannt) mitzunehmen. Es besteht eine grundsätzliche Rückbaupflicht für Mieter.
Sollten weitere Wohnungseigentümer vom Einbau einer Ladestation profitieren wollen, haben sie laut Wohnungseigentumsgesetz auch später noch die Möglichkeit dazu, sich zu beteiligen. Dieser Teilhabeanspruch darf nicht verweigert werden. Die „Nachzügler“ müssen jedoch einen angemessenen Ausgleich zahlen, um sich an den ursprünglichen Installationskosten zu beteiligen (§ 21 Abs. 4 WEG).
Verschiedene Möglichkeiten der Elektroautoladung
Ein Elektroauto kann auf verschiedene Arten geladen werden:
- An öffentlichen Ladestationen kann das Elektroauto mit Gleichstrom (DC) oder Wechselstrom (AC) geladen werden. Für eine öffentliche AC-Ladesäule wird ein Ladekabel mit Typ 2-Stecker benötigt. Die Ladeleistung ist jedoch auf maximal 22 KW begrenzt.
- An einer Gleichstrom-Schnellladesäule (DC/HPC) können E-Autos schneller geladen werden. Man findet sie beispielsweise an Autobahnraststätten oder Ladeparks. Diese Schnellladesäulen verfügen über einen fest installierten CCS- oder Combo-Stecker und ermöglichen eine maximale Leistung von 350 kW.
- Elektroautos können auch an herkömmlichen, handelsüblichen Steckdosen geladen werden. Dies dauert jedoch sehr lange und ist nicht empfehlenswert, da Schuko-Haushaltssteckdosen nicht auf eine derartige hohe mehrstündige Leistung ausgelegt sind. Ein Mode2-Notladekabel mit Steuerungsbox hilft, eine Überhitzung der Steckdose zu vermeiden. Das Notladekabel wird mitgeliefert oder kann beim Autohersteller bestellt werden.
- Wünschen sich Wohnungseigentümer oder Mieter eine Möglichkeit, um ihr Elektroauto zuhause zu laden, bietet sich die Installation einer Wallbox an. Eine Wallbox ist eine Ladestation, die zu Hause oder am Arbeitsplatz fest an einer Wand – beispielsweise in der Tiefgarage, installiert wird. Sie ermöglicht eine schnellere und sicherere Ladung als eine herkömmliche Steckdose. Da die Suche einer öffentlichen Lademöglichkeit und die dortige Wartezeit entfällt, ist das Laden per Wallbox deutlich komfortabler. Wird nachhaltig produzierter Strom aus der hauseigenen Solaranlage genutzt, lässt sich hier zudem noch Geld sparen.
Aktuell bieten einige Bundesländer sowie einige Städte und Gemeinden Förderprogramme an, die einen Anreiz zum Umstieg auf E-Mobilität bieten sollen. Es lohnt sich daher, gezielt nach Zuschussmöglichkeiten in der eigenen Region zu suchen.
Fazit: Elektromobilität in der WEG
Die Installation von Ladestationen für Elektroautos in WEGs ist seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes möglich. Ein vorheriger Beschluss der Eigentümerversammlung ist jedoch erforderlich. Die Kosten müssen von den Wohnungseigentümern oder Mietern getragen werden, die das Anliegen umsetzen möchten. Fördermittel der Bundesregierung für private Wallboxen sind derzeit ausgeschöpft, aber einige Bundesländer und Städte bieten weiterhin Förderprogramme an. Die maßgeblichen Regelungen sind vielschichtig und die Ergebnisse hängen von ganz unterschiedlichen Faktoren ab. Daher dient unsere Darstellung der grundlegenden Einordnung. Wir empfehlen eine individuelle, einzelfallbezogene Betrachtung und Prüfung Ihrer persönlichen Gesamtsituation.