Ein Einbruch ist nicht nur ein Eingriff in die Sicherheit und Privatsphäre eines Menschen, sondern oft auch mit materiellen Schäden verbunden. Um sich vor den finanziellen Folgen eines solchen Vorfalls zu schützen, spielt ein guter Versicherungsschutz bei Einbruch eine wichtige Rolle. Wir klären in diesem Artikel, welche Versicherungen bei Schäden greifen und wer, vor allem in Mehrfamilienhäusern, die Verantwortung trägt.
Im Grunde gibt es vor allem zwei Versicherungen, die für Einbrüche relevant sind: die Hausratversicherung und die Gebäudeversicherung. Beide decken jedoch verschiedene Fälle ab.
Die Hausratversicherung ist vor allem für Mieter interessant und sinnvoll. Sie haftet bei Schäden an Möbeln, Unterhaltungselektronik, Wertsachen, Gebrauchs- und Verbrauchsgütern und anderen Dingen, die sich meist in der Wohnung oder Haus befinden. Sollte ein Mieter keine Hausratversicherung haben, haftet er selbst für entwendete Gegenstände und Schäden an den genannten Objekten. Der Vermieter muss hierfür nicht aufkommen. Mieter können ihre Hausratversicherung auch erweitern, beispielsweise um Gebäudeteile. Das lohnt sich in der Regel aber nicht, weil rechtlich der Vermieter für Immobilien- und Gebäudeschäden aufkommen muss.
Aber Achtung: Wenn ein Schaden durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit entsteht, beispielsweise weil der Mieter seinen Schlüssel verloren oder ihn gut erreichbar außerhalb der Wohnung versteckt hat, kann es passieren, dass die Versicherung nicht zahlt.
Für Schäden an der Immobilie haftet der Vermieter. Das ist beispielsweise wichtig, wenn wegen des Einbruchs Türen, Fenster oder Wände kaputt sind. Für einen guten Versicherungsschutz bei Einbruch sollten Sie als Vermieter eine Gebäudeversicherung abschließen. Schauen Sie beim Vertrag jedoch genau hin, denn leider decken die meisten Gebäudeversicherungen in der Regel nur Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel und Elementarereignisse, wie zum Beispiel Überschwemmung ab. Wer sich gegen Einbrüche versichern lassen möchte, muss das bei Vertragsabschluss explizit hinzufügen.
Hier finden Sie einen kurzen Überblick darüber, wann welcher Versicherungsschutz bei Einbruch gilt:
Hausratversicherung | Gebäudeversicherung | |
Versicherte Gefahren | Feuer, Blitzeinschlag, Explosionen, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Elementarschäden, Einbruchdiebstahl | Feuer, Blitzeinschlag, Explosionen, Leitungswasser, Sturm, Hagel Nach Vereinbarung: Einbruchschäden am Gebäude / an der Immobilie |
Versicherte Objekte | Möbel, Gebrauchsgegenstände, Unterhaltungselektronik, Wertsachen, Verbrauchsgegenstände | Gebäude und damit verbundene Teile, wie Heizungsanlagen, Fenster, Türen, Markisen, Rollläden, usw. |
Je nach Art der Versicherung werden nicht nur die Kosten für Schäden oder entwendete Gegenstände übernommen, sondern mitunter auch:
Klären Sie am besten im Einzelfall direkt bei Vertragsabschluss, welchen Versicherungsschutz sie im Schadensfall beanspruchen und welche Kosten sie sich erstatten lassen können.
Vermieter müssen zwar selbst für Versicherungsschutz ihrer Immobilien aufkommen, die Kosten für eine Gebäudeversicherung lassen sich aber auf die Mieter umlegen. Möglich ist das über die Nebenkostenabrechnung. Beachten Sie jedoch, dass Sie als Vermieter nur Nebenkosten abrechnen können, die bereits beim Abschluss des Mietvertrags bekannt sind. Nachträglich können Sie zwar die Summe ändern, beispielsweise, wenn sich Kosten für Müllentsorgung erhöhen, neue Posten hinzufügen können Sie jedoch nicht so einfach. Berücksichtigen Sie die Gebäudeversicherung also bereits bei Vertragsabschluss mit Ihren Mietern und sorgen Sie bereits beim Kauf oder Bau Ihrer Häuser für einen richtigen Versicherungsschutz bei Einbruch. Lassen Sie sich am besten von Ihren Versicherungsgebern beraten.
Im besten Fall sorgen Sie bereits im Vorfeld dafür, die Wahrscheinlichkeit auf einen Einbruch zu minimieren. Geben Sie auch Ihren Mietern Tipps an die Hand, mit denen sie sich besser vor dem Eindringen durch Dritte schützen.
Weitere Tipps finden Sie in unserem Artikel Einbruchschutz in Mietwohnungen.
Die Verantwortlichkeiten in einer Eigentümergemeinschaft sind etwas weniger eindeutig. Wenn eine Gebäudeversicherung abgeschlossen werden soll, muss sich die Eigentümergemeinschaft als Ganzes dafür entscheiden, im Rahmen der Regelungen für ihre Beschlussfähigkeit. Eigentümer einer Wohnung innerhalb eines Gebäudes und einer Eigentümergemeinschaft müssen also keine eigene Gebäudeversicherung abschließen. Der Versicherungsbeitrag wird auf alle Eigentümer umgelegt und mit anderen Posten zusammengefasst, meist im umlagefähigen Hausgeld. Ist die Eigentumswohnung vermietet, können Eigentümer den Beitrag, wie oben beschrieben über die Nebenkosten, an ihre Mieter weitergeben.
Vermieter sollten eine Gebäudeversicherung abschließen – am besten sofort, wenn sie ein neues Haus bauen oder kaufen. Die Beiträge dafür lassen sich auf die Mieter umlegen, sofern die Kosten im Rahmen der Nebenkostenabrechnung im Mietvertrag vorher angekündigt werden. Mieter können sich hingegen über eine Hausratversicherung schützen, die vor allem für Schäden in der Wohnung und entwendete Objekte aufkommt. In beiden Fällen lohnt es sich, die Vertragsbedingungen der Versicherungen genau zu prüfen und zu schauen, ob ein Versicherungsschutz bei Einbruch besteht oder nicht und ihn im Zweifelsfall mit in den Vertrag aufzunehmen.
Die Inhalte des ista Blogs dienen ausschließlich der ersten und allgemeinen Information und stellen keine rechtliche, steuerliche oder sonstige fachliche Beratung dar. Trotz sorgfältiger Recherche und regelmäßiger Aktualisierung übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Bitte beachten Sie, dass jeder Einzelfall individuell ist. Wir empfehlen daher ausdrücklich, bei konkreten Fragestellungen stets eine professionelle Beratung durch entsprechend qualifizierte Fachpersonen in Anspruch zu nehmen. Zu Themen, wie Heizkostenabrechnung und monatliche Verbrauchsinformation, Rauchwarnmelder, Nebenkostenabrechnung, Energieausweis, Trinkwasseruntersuchung und Gewerbelösungen beraten wir Sie gerne.