Die Informationspflicht von WEG-Verwaltern umfasst eine Vielzahl an Themen. Einige dieser Nachrichten ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz und müssen von Verwaltern an die Eigentümergemeinschaft weitergeleitet werden.
Es gibt Situationen, die eine unverzügliche Informationsübermittlung durch die Verwaltung erfordern. Beispiele hierfür sind:
Bei der Informationspflicht von WEG-Verwalter gelten folgende gesetzliche Grundlagen:
Darüber hinaus ergeben sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) folgende Informationspflichten:
Es gibt keine Vorgaben, wie WEG-Verwalter richtig informieren müssen. Es bleibt der Verwaltung überlassen, ob sie beispielsweise auf Versammlungen, per Rundschreiben, E-Mail oder auf andere Weise mit den Eigentümern kommuniziert. Wichtig ist jedoch, dass die Informationen zügig und zuverlässig bei den Empfängern ankommen. So wäre eine angepinnte Information im Hausflur etwa nicht ausreichend. Zudem gibt es bestimmte Formvorschriften, wonach die Versammlung schriftlich einberufen werden muss.
Die WEG-Verwaltung ist verpflichtet, Wohnungseigentümer auf Wunsch Auskunft über Angelegenheiten der Wohnungsanlage zu geben. Insbesondere müssen Informationen vermittelt werden, die
Wie umfangreich die Auskunft erfolgen und welche Inhalte sie genau beinhalten muss, richtet sich danach, wie groß das Verlangen nach dieser Auskunft ist. Hierbei wird das Rechtsverhältnis berücksichtigt.
§ 242 BGB ist ein zentraler Grundsatz im deutschen Zivilrecht, der auch als "Treu und Glauben" bezeichnet wird. Er besagt, dass sich die Vertragspartner im Rahmen ihrer Rechtsbeziehungen so verhalten müssen, dass die Interessen des jeweils anderen angemessen berücksichtigt werden. Der Grundsatz "Treu und Glauben" verlangt damit von den Parteien eines Vertrages nicht nur die strikte Einhaltung des Vertragstextes, sondern auch eine verantwortungsbewusste Handlungsweise bei der Durchführung des Vertrages.
Nicht in jedem Fall ist die Verwaltung zu einer Auskunft verpflichtet. Ausnahmen bilden zum Beispiel unangemessen häufige Anfragen oder solche, die ohne berechtigtes Interesse erfolgen. Die Auskunftspflicht gilt in der Wohnungseigentümerversammlung sowie im Büro oder am Telefon, wobei die Verwaltung nicht "rund um die Uhr" zur Verfügung stehen muss.
Kommt die WEG-Verwaltung ihren Pflichten nicht oder nicht ausreichend nach, steht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mitunter Schadensersatz zu, sofern daraus ein Schaden entstanden ist. Außerdem könnte die Verwaltung vorzeitig abberufen werden.
Ein typischer Fall für einen Schadensersatzanspruch ist, wenn die Verwaltung Wohnungseigentümern die Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen verweigert.
WEG-Verwaltende sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Wohnungseigentümergemeinschaft in angemessener Weise zu informieren. Dabei geht es vor allem um Informationen zu Themen, wie Instandhaltung und -setzung, Verwaltung der Gemeinschaftsflächen und Änderungen in der Hausordnung.
Um richtig zu informieren, sollten Verwalter transparent kommunizieren und in regelmäßigen Abständen Informationsveranstaltungen oder Rundschreiben an die Eigentümergemeinschaften verschicken. Auch eine gut gepflegte und regelmäßig aktualisierte Webseite kann dazu beitragen, Eigentümer über wichtige Themen auf dem Laufenden zu halten. Bei wichtigen Angelegenheiten, wie zum Beispiel größeren Instandhaltungsmaßnahmen, sollte zudem eine außerordentliche Eigentümerversammlung einberufen werden, um die Eigentümer ausführlich zu informieren und ihnen die Möglichkeit zur Diskussion und zum Austausch zu geben.
Die maßgeblichen Regelungen sind vielschichtig und die zu beachtenden Punkte hängen von ganz unterschiedlichen Faktoren ab. Daher dient unsere Darstellung der grundlegenden Einordnung. Wir empfehlen eine individuelle, einzelfallbezogene Betrachtung und Prüfung der persönlichen Gesamtsituation.
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