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Informationspflicht für die WEG-Verwaltung: Gesetzliche Grundlagen und Konsequenzen

04.12.2025 Lesezeit:
Eine wichtige Pflicht der WEG-Verwaltung ist unter anderem, die Versammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft durchzuführen sowie Verwaltungsmaßnahmen zu treffen. Dazu gehört zum Beispiel die Informationspflicht gegenüber der Gemeinschaft. Welche gesetzlichen Grundlagen Anwendung finden, welche Nachrichten Verwalter auf jeden Fall übermitteln sollten und wie das am besten funktioniert, haben wir in diesem Beitrag zusammengefasst.

Informationspflicht der WEG-Verwaltung: Was muss mitgeteilt werden? 

Die Informationspflicht von WEG-Verwaltern umfasst eine Vielzahl an Themen. Einige dieser Nachrichten ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz und müssen von Verwaltern an die Eigentümergemeinschaft weitergeleitet werden. 

  • Instandhaltung und -setzung des Gemeinschaftseigentums: Informationen über Bedarf, Kosten und Finanzierung (unter anderem §§ 13, 15, 19 WEG)
  • Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft und Unterrichtung über gerichtliche Verfahren: gerichtliche und außergerichtliche Vertretung sowie Informationen über Zustellungen und Verhandlungstermine (§ 9b Abs. 1 WEG)
  • Entgegennahme von Willenserklärungen und Zustellungen: Zustellungsbefugnis der Verwaltung und Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft (§§ 9b, 27 WEG) 

Diese Ereignisse erfordern ein unverzügliches Handeln von Verwalter:innen

Es gibt Situationen, die eine unverzügliche Informationsübermittlung durch die Verwaltung erfordern. Beispiele hierfür sind:

  • Notfälle, wie etwa ein Gebäudeteil, das einzustürzen droht
  • Hinweise auf Gesetzesänderungen, die das Eigentum betreffen.
  • Informationen über Modernisierungsmaßnahmen und Mietrecht, um die Interessen von vermietenden Wohnungseigentümern zu berücksichtigen.
  • Bei nicht ausreichendem Verwaltungsvermögen muss über die Vorbereitung einer Nachfinanzierung informiert werden.
  • Wenn eine Verjährung droht, sind Informationen über Hausgeldrückstände und Gewährleistungsfristen erforderlich.
  • Werden Ermessensentscheidungen vorbereitet, muss über Abstimmungen und Entscheidungen informiert werden. Dazu gehören beispielsweise Empfehlungen von Fachleuchten oder das Einholen von Angeboten.
  • Werden Jahresabrechnungen und Gutachten versendet, sind ebenfalls Informationen zur finanziellen Situation und den Zustand des Gemeinschaftseigentums zu übermitteln.
  • Stehen größere Instandsetzungsmaßnahmen und Gerichtsprozesse an, muss über durchgeführte Maßnahmen und laufende Prozesse informiert werden.
  • Es muss ebenfalls auf nicht umgesetzte Beschlüsse hingewiesen und über die Gründe aufgeklärt werden. 

Gesetzliche Informationspflichten für WEG-Verwalter 

Bei der Informationspflicht von WEG-Verwalter gelten folgende gesetzliche Grundlagen: 

  • Dienstvertragliche Elemente nach § 675 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Gemäß § 666 BGB ist die Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft und den einzelnen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet:
    • die erforderlichen Nachrichten zu geben
    • auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen
    • nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen 

Darüber hinaus ergeben sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) folgende Informationspflichten: 

  • § 24 Abs. 6 bis 8 WEG: Niederschrift und Beschluss-Sammlung
  • Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums
  • Unterrichtung über gerichtliche Verfahren
  • Entgegennahme von Willenserklärungen und Zustellungen
  • § 28 Abs. 1, 3, 4 WEG: Erstellung und Zusendung von Wirtschaftsplan, Abrechnung und Rechnungslegung
  • § 9b WEG: Zustellungsvertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft 

Art und Weise der Nachrichtenmitteilung 

Es gibt keine Vorgaben, wie WEG-Verwalter richtig informieren müssen. Es bleibt der Verwaltung überlassen, ob sie beispielsweise auf Versammlungen, per Rundschreiben, E-Mail oder auf andere Weise mit den Eigentümern kommuniziert. Wichtig ist jedoch, dass die Informationen zügig und zuverlässig bei den Empfängern ankommen. So wäre eine angepinnte Information im Hausflur etwa nicht ausreichend. Zudem gibt es bestimmte Formvorschriften, wonach die Versammlung schriftlich einberufen werden muss. 

Auskunftspflicht: Auf Verlangen hat die Verwaltung zu informieren 

Die WEG-Verwaltung ist verpflichtet, Wohnungseigentümer auf Wunsch Auskunft über Angelegenheiten der Wohnungsanlage zu geben. Insbesondere müssen Informationen vermittelt werden, die  

  • zur sachgemäßen Beurteilung und Klärung eines Tagesordnungspunktes erforderlich sind oder
  • eine Frage von allgemeinem Interesse betreffen 

Wie umfangreich die Auskunft erfolgen und welche Inhalte sie genau beinhalten muss, richtet sich danach, wie groß das Verlangen nach dieser Auskunft ist. Hierbei wird das Rechtsverhältnis berücksichtigt.

Icon: In einem Kreis in der Farbe lime Grün befindet sich ein Wappen, in dem ein Paragrafenzeichen abgebildet ist.

§ 242 BGB ist ein zentraler Grundsatz im deutschen Zivilrecht, der auch als "Treu und Glauben" bezeichnet wird. Er besagt, dass sich die Vertragspartner im Rahmen ihrer Rechtsbeziehungen so verhalten müssen, dass die Interessen des jeweils anderen angemessen berücksichtigt werden. Der Grundsatz "Treu und Glauben" verlangt damit von den Parteien eines Vertrages nicht nur die strikte Einhaltung des Vertragstextes, sondern auch eine verantwortungsbewusste Handlungsweise bei der Durchführung des Vertrages.

Nicht in jedem Fall ist die Verwaltung zu einer Auskunft verpflichtet. Ausnahmen bilden zum Beispiel unangemessen häufige Anfragen oder solche, die ohne berechtigtes Interesse erfolgen. Die Auskunftspflicht gilt in der Wohnungseigentümerversammlung sowie im Büro oder am Telefon, wobei die Verwaltung nicht "rund um die Uhr" zur Verfügung stehen muss. 

Was geschieht, wenn sich die WEG-Verwaltung nicht an die Informationspflicht hält? 

Kommt die WEG-Verwaltung ihren Pflichten nicht oder nicht ausreichend nach, steht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mitunter Schadensersatz zu, sofern daraus ein Schaden entstanden ist. Außerdem könnte die Verwaltung vorzeitig abberufen werden.

Ein typischer Fall für einen Schadensersatzanspruch ist, wenn die Verwaltung Wohnungseigentümern die Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen verweigert.

Fazit: Transparente Kommunikation als Schlüssel 

WEG-Verwaltende sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Wohnungseigentümergemeinschaft in angemessener Weise zu informieren. Dabei geht es vor allem um Informationen zu Themen, wie Instandhaltung und -setzung, Verwaltung der Gemeinschaftsflächen und Änderungen in der Hausordnung.  

Um richtig zu informieren, sollten Verwalter transparent kommunizieren und in regelmäßigen Abständen Informationsveranstaltungen oder Rundschreiben an die Eigentümergemeinschaften verschicken. Auch eine gut gepflegte und regelmäßig aktualisierte Webseite kann dazu beitragen, Eigentümer über wichtige Themen auf dem Laufenden zu halten. Bei wichtigen Angelegenheiten, wie zum Beispiel größeren Instandhaltungsmaßnahmen, sollte zudem eine außerordentliche Eigentümerversammlung einberufen werden, um die Eigentümer ausführlich zu informieren und ihnen die Möglichkeit zur Diskussion und zum Austausch zu geben.

Die maßgeblichen Regelungen sind vielschichtig und die zu beachtenden Punkte hängen von ganz unterschiedlichen Faktoren ab. Daher dient unsere Darstellung der grundlegenden Einordnung. Wir empfehlen eine individuelle, einzelfallbezogene Betrachtung und Prüfung der persönlichen Gesamtsituation.   

Icon: In einem Kreis in der Farbe lime Grün befindet sich ein "i" für Information.

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