Neue Fenster, bessere Dämmung oder ein moderner Aufzug: Viele Vermieter investieren in ihre Immobilien, um den Wohnwert zu steigern. Doch welche Maßnahmen gelten als Modernisierung und was zählt als reine Instandhaltung oder Renovierung? Wann dürfen Sie als Vermieter und Verwalter die Kosten auf die Mieter umlegen? In diesem Artikel erfahren Sie, was laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) erlaubt ist und wie Sie Modernisierungen korrekt und nachvollziehbar gegenüber Ihren Mietern abrechnen.
Als Vermieter dürfen Sie Modernisierungskosten auf die Mieter umlegen, wenn die Maßnahme bestimmte gesetzlich definierte Kriterien erfüllt (§ 559 BGB). Damit Sie eine Mieterhöhung nach einer Modernisierung rechtlich korrekt umsetzen können, muss mindestens einer der folgenden Punkte gegeben sein:
Wer seine Wohnung oder sein Haus modernisiert, kann bis zu 8 Prozent der entstandenen Kosten pro Jahr dauerhaft auf die Mieter umlegen (§ 559 BGB). Die Erhöhung ist also kein Zuschlag auf Zeit – sie bleibt langfristig bestehen. Seit 2019 gilt jedoch eine Kappungsgrenze: Innerhalb von sechs Jahren dürfen Sie die Miete um höchstens 3 €/m² erhöhen. Für Wohnungen mit weniger als 7 €/m² Ausgangsmiete liegt die Grenze bei 2 €/m². Anders sieht es aus, wenn Sie im Rahmen der Modernisierung eine neue Heizungsanlage einbauen und dabei gleichzeitig Energie einsparen (§ 555b Nr. 1 oder 1a BGB). In diesem Fall dürfen Sie die Miete nur um maximal 0,50 €/m² innerhalb von sechs Jahren erhöhen. Nach Ablauf der sechs Jahre dürfen Vermieter die volle Modernisierungsumlage ansetzen.
Nicht alle Modernisierungen berechtigen automatisch zu einer Mieterhöhung. Kosten für bestimmte Maßnahmen können Sie laut Gesetz nicht auf die Mieter umlegen, auch wenn sie baulich sinnvoll oder politisch gewünscht sind. Dazu zählen vor allem Maßnahmen nach § 555b Nr. 2 und Nr. 7 BGB:
Grundsätzlich gilt: Nur Maßnahmen, von denen der jeweilige Mieter auch konkret profitiert, können über die Miete refinanziert werden und sind somit umlagefähig.
Haben Sie als Vermieter Ihr Haus oder Ihre Wohnung modernisiert, müssen Sie sich entscheiden: Entweder Sie verlangen eine Mieterhöhung über die Modernisierungsumlage (§ 559 BGB) oder Sie erhöhen die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB) – beides gleichzeitig ist nicht erlaubt. Und: Bei einem Staffelmietvertrag (§ 557a Abs. 2 BGB) ist eine Mieterhöhung wegen Modernisierung komplett ausgeschlossen.
In der Praxis ist es für Sie als Verwalter und Vermieter oft gar nicht so leicht zu erkennen, ob eine bauliche Maßnahme als Instandhaltung, Sanierung oder Modernisierung zählt. Das gilt besonders dann, wenn mehrere Arbeiten gleichzeitig durchgeführt werden und sich Instandhaltung, Sanierung und Modernisierung in einem Projekt vermischen. Also etwa, wenn Sie Bad, Heizung und Dämmung in einem älteren Gebäude umfassend erneuern lassen. Je nach Art der Maßnahme dürfen Sie die Kosten ganz, teilweise oder gar nicht auf den Mieter umlegen. Denn nur echte Modernisierungen berechtigen zu einer Mieterhöhung. Die folgende Übersicht hilft Ihnen, die Maßnahmen klar einzuordnen.
Übersicht bauliche Maßnahmen und Umlagefähigkeit auf Mieter | ||||
Begriff | Erklärung | Rechtliche Grundlage | Beispiele | Umlagefähig auf den Mieter? |
Instandhaltung | Erhalt der Mieträume in funktionsfähigem Zustand: Sie beheben Mängel, Schäden oder normale Abnutzung, z. B. defekte Technik, undichte Stellen oder altersbedingten Verschleiß. Ziel ist es, die Wohnung so zu erhalten, wie sie ursprünglich vermietet wurde. Diese Schönheitsmaßnahmen gehören zur gesetzlichen Erhaltungspflicht des Vermieters und benötigen keine Zustimmung der Mieter. | § 535 BGB |
| Nein, Kosten trägt der Vermieter |
Sanierung | Größere bauliche Maßnahmen zur Wiederherstellung eines mangelfreien Zustands: Sanierungen kommen oft bei starkem Verfall, strukturellen Schäden oder längerem Leerstand vor. Sie können Teile der Instandhaltung und der Modernisierung enthalten. Für die Umlage muss genau getrennt werden, welche Kosten der Instandhaltung dienen und welche einer Verbesserung. | Kein eigenständiger §, Kombination aus §§ 535, 559 BGB |
| Teilweise, nur Modernisierungsanteile umlagefähig |
Modernisierung | Technische oder energetische Verbesserung der Wohnung, die über den ursprünglichen Zustand hinausgeht: Sie erhöht den Gebrauchswert, spart Energie oder verbessert das Wohnumfeld. Ziel ist eine objektive Qualitätssteigerung. Nur diese Maßnahmen berechtigen bei korrekter Berechnung und Ankündigung zur Mieterhöhung. | §§ 555b, 559 BGB |
| Ja, bis zu 8 % jährlich umlagefähig unter Berücksichtigung der Kappungsgrenze |
Renovierung | Optische Verschönerung ohne technischen Mehrwert: Meist betrifft sie Oberflächen wie Böden, Wände oder Decken. Renovierungen betreffen das äußere Erscheinungsbild, nicht die Substanz oder Ausstattung. Sie sind oft bei Mieterwechsel üblich, aber rechtlich nicht umlagefähig – es sei denn, sie sind Bestandteil einer Modernisierung. | Keine gesetzliche Regelung,mietvertraglich |
| Nein |
Für eine Mieterhöhung nach einer Modernisierung gelten strenge formale Anforderungen, damit sie rechtlich wirksam ist. Als Vermieter und Verwalter müssen Sie die Mieterhöhung schriftlich und nachvollziehbar begründen und bestimmte Inhalte und Fristen einhalten. Fehlt etwas, ist die Mieterhöhung anfechtbar oder unwirksam.
Vermieter müssen den Mietern die Arbeiten mindestens drei Monate vor Beginn schriftlich ankündigen (§ 555c BGB), zum Beispiel in Form einer E-Mail. Die Ankündigung muss enthalten:
Sobald die Modernisierungsarbeiten abgeschlossen sind, geht es an die Mitteilung der tatsächlichen Mieterhöhung. Diese muss schriftlich, eindeutig und mit konkreter Berechnung in Euro (§ 555d BGB) erfolgen.
Ihre Mitteilung sollte unbedingt folgende Informationen enthalten:
Wichtig: Die Mieterhöhung gilt frühestens ab dem dritten Monat nach Zugang Ihrer Mitteilung (§ 559b Abs. 2 BGB). Behalten Sie den Zeitpunkt im Blick!
Kündigen Sie als Vermieter die Mieterhöhung nicht oder deutlich zu niedrig an, darf sie erst sechs Monate später wirksam werden (§ 559b Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Herr Meier vermietet ein Mehrfamilienhaus mit acht Mietwohnungen unterschiedlicher Größe und einer Gesamtwohnfläche von 560 Quadratmetern. Er lässt das gesamte stark abgenutzte Dach energetisch modernisieren, inklusive neuer Dämmung und Eindeckung. Die umlagefähigen Gesamtkosten für die Maßnahme betragen 104.000 Euro. Darin enthalten sind Handwerkerleistungen, Materialkosten, Architektenhonorare sowie Baunebenkosten wie Gerüst, Entsorgung und Baustelleneinrichtung.
In einer der Wohnungen lebt seine Mieterin Julia. Für ihre 80 Quadratmeter große Wohnung zahlt sie eine Kaltmiete von 720 Euro pro Monat. Entsprechend der Wohnungsgröße trägt Julia anteilig die Modernisierungskosten für 80 Quadratmeter von insgesamt 560 Quadratmetern Gesamtwohnfläche.
Im Fall der Dachmodernisierung darf Julias Vermieter Herr Meier nicht die kompletten Kosten auf die Mieter umlegen. Er muss vorher den Anteil herausrechnen, der auf reine Instandhaltung entfällt. Das ist der Teil der Kosten, der nötig war, um das alte, schadhaft gewordene Dach wieder in den Ursprungszustand zu versetzen. Nur die zusätzliche Wärmedämmung, die über den Erhalt hinausgeht, gilt als Modernisierung. Diesen Anteil darf Herr Meier anteilig nach Quadratmeter auf seine Mieter umlegen.
Laut § 559 Abs. 2 BGB muss Herr Meier den Instandhaltungsanteil konkret benennen oder zumindest als Quote ausweisen (BGH, 17.12.2014, Az. VIII ZR 88/13). Eine pauschale Schätzung reicht nicht. Transparenz ist zudem Pflicht: Die Mieter haben das Recht, die zugrundeliegenden Rechnungen einzusehen.
Berechnungsschritt | Wert / Ergebnis |
Gesamtkosten der Modernisierung | 104.000 € |
Fördermittel |
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Instandhaltungskosten |
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Gesamtwohnfläche im Haus | 560 m² |
Wohnfläche von Julias Wohnung | 80 m² |
Kostenanteil für Julias Wohnung | (80 m² ÷ 560 m²) × 64.000 € = 9.142,86 € |
8 % jährliche Umlage (nach § 559 BGB) | 9.142,86 € × 0,08 = 731,43 € / Jahr |
Monatliche Erhöhung rechnerisch | 731,43 € ÷ 12 = 60,95 € / Monat |
Bisherige Monatsmiete | 720 € (entspricht 9,00 €/m²) |
Neue Monatsmiete (rechnerisch) | 720 € + 60,95 € = 780,95 € |
Kappungsgrenze (max. +3 €/m² in 6 Jahren) | 80 m² × 3 €/m² = 240 € / Jahr = 20 €/Monat |
Tatsächlich zulässige Mieterhöhung | +20 €/Monat (statt 60,95 €) |
Zulässige neue Monatsmiete für Julia innerhalb der nächsten sechs Jahre | 720 € + 20 € = 740 € |
Nach Ablauf der sechsjährigen Kappungsgrenze darf Herr Meier die volle Modernisierungsumlage ansetzen. Vorausgesetzt, er hat bereits in der ursprünglichen Mieterhöhung klar mitgeteilt, wie hoch die monatliche Miete nach diesen sechs Jahren steigen wird. Im Fall von Julias Wohnung beträgt die Miete für ihre 80-Quadratmeter-Wohnung dann 780,95 Euro.
Nach der Modernisierung kann der Vermieter den Verkehrswert seiner Immobilie deutlich erhöhen, da Zustand, Ausstattung und Energieeffizienz verbessert wurden. Das zahlt sich spätestens beim Verkauf oder bei der Finanzierung aus.
Die Antwort lautet grundsätzlich nein. Ihr Mieter muss eine ordnungsgemäß angekündigte Modernisierung dulden. Das regelt § 555d BGB. Eine Zustimmung ist damit nicht notwendig. Eine Ablehnung ist nur möglich, wenn Ihr Mieter einen Härtefall geltend macht. Wenn kein gültiger Härtegrund vorliegt, müssen Mieter die Modernisierungsmaßnahmen akzeptieren, selbst wenn die Arbeiten länger dauern oder sie vorübergehend beeinträchtigen.
Auch wenn Ihre Modernisierung korrekt durchgeführt und rechtzeitig angekündigt wurde, kann ein Mieter mit dem sogenannten Härteeinwand nach § 559 Abs. 4 BGB die Mieterhöhung im Einzelfall ablehnen. Dieser greift, wenn die neue Miete für den Mieter eine unzumutbare Belastung darstellt, etwa wegen geringer Rente, chronischer Krankheit oder besonderer persönlicher Umstände.
Beachten Sie: Wenn Ihr Mieter sich auf einen Härtefall berufen will, muss er das innerhalb eines Monats nach Erhalt Ihrer Ankündigung schriftlich mitteilen und dabei konkret erklären, warum die Mieterhöhung für ihn unzumutbar wäre (§ 555d Abs. 3 BGB). Einfach pauschal „zu teuer“ reicht bei Modernisierungsmaßnahmen nicht als Begründung: Gerichte schauen im Streitfall ganz genau hin und bewerten jeden Einzelfall individuell.
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Modernisierungsmaßnahmen oder Instandhaltungen sind wichtig für den Werterhalt und die Zukunft Ihres Hauses. Aber: Lärm, Schmutz oder Einschränkungen können Ihre Mieter zur Mietminderung berechtigen (§ 536 BGB). Worauf Sie achten sollten:
Eine Modernisierung bietet Ihnen als Vermieter auch 2025 viele Vorteile: Sie steigern den Wohnwert, senken langfristig Betriebskosten und machen Ihre Immobilie zukunftsfähig. Einen Teil der Kosten können Sie über die Miete refinanzieren. Voraussetzungen dafür sind, dass die Maßnahme eine echte Verbesserung darstellt und korrekt von Maßnahmen zur Instandhaltung oder Renovierung abgegrenzt wird.
Beachten Sie die gesetzlichen Vorgaben: Nehmen Sie frühzeitig Kontakt zu Ihrem Mieter auf und informieren Sie ihn genau über die Arbeiten: Was wird gemacht, wann geht es los und wie lange dauert es? Zeigen Sie nachvollziehbar auf, wie sich die Kosten zusammensetzen und welcher Anteil auf die Miete umgelegt wird. Achten Sie bei der Berechnung darauf, Instandhaltungskosten klar auszuweisen, Zuschüsse oder Fördermittel abzuziehen sowie die gesetzliche Kappungsgrenze einzuhalten.
Weisen Sie Ihren Mieter darauf hin, dass er das Recht zur Geltendmachung von Härtefällen und zur außerordentlichen Kündigung hat. Wenn Sie vorausschauend planen und sauber arbeiten, modernisieren Sie nicht nur rechtssicher, sondern stärken auch das langfristige Mietverhältnis.
Wenn Sie als Vermieter Ihre Immobilien modernisieren, um den Wohnwert zu steigern oder Energie zu sparen, dürfen Sie viele der dabei entstehenden Kosten anteilig auf Ihre Mieter umlegen. Das gilt zum Beispiel für Handwerker, Material, Planung oder Baustelleneinrichtung. Wichtig: Ziehen Sie Zuschüsse und Instandhaltungskosten im Einzelnen vorher ab. Grundsätzlich dürfen Sie bis zu 8 Prozent der bereinigten Kosten pro Jahr dauerhaft auf die Miete Ihres Mieters aufschlagen.
Ob und in welchem Umfang eine Mieterhöhung nach einer Modernisierungsmaßnahme möglich ist, hängt zunächst davon ab, ob der Fenstertausch als Instandhaltung oder als Modernisierung gilt. Werden defekte oder stark beschädigte Fenster lediglich ersetzt, handelt es sich meist um eine Instandhaltungsmaßnahme, die nicht auf die Miete umgelegt werden darf.
Erfolgt der Austausch dagegen mit dem Ziel, den Wohnwert zu verbessern oder Energie zu sparen, etwa durch moderne Wärmeschutzverglasung, liegt eine Modernisierung im Sinne des Gesetzes vor. In diesem Fall kann eine Mieterhöhung nach § 559 BGB möglich sein. Mieter, die eine Mieterhöhung aufgrund Modernisierungsmaßnahmen nicht tragen möchten, haben das Recht auf eine außerordentliche Kündigung § 555c BGB.
Die Mieterhöhung nach einer Modernisierungsmaßnahme wird frühestens zum Beginn des dritten Monats nach Zugang der schriftlichen Mitteilung beim Mieter wirksam (§ 559b Abs. 2 BGB). Beispiel: Erhält der Mieter das Schreiben am 10. Juli, darf die neue Miete ab dem 1. Oktober verlangt werden. Voraussetzung ist, dass die Erhöhung vollständig, nachvollziehbar und formgerecht mitgeteilt wurde. Dazu gehört auch, die Mieter auf ihr Recht zur Kündigung hinzuweisen. Bei unvollständiger oder fehlerhafter Mitteilung kann sich der Beginn der Mieterhöhung nach einer Modernisierungsmaßnahme um weitere sechs Monate verschieben (§ 559b Abs. 2 Nr. 1 BGB). Sie haben weitere Fragen rund um das Thema Modernisierung? Profitieren Sie von unseren weiterführenden Informationen und unserem umfangreichen Service in Form unserer Seminare, Schulungen und Webinare.
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