Steigende Zinsen, hohe Instandhaltungskosten und ein angespanntes Mietniveau: Viele private Vermieter und kleinere Hausverwaltungen stehen unter Druck, ihre Mietverträge wirtschaftlich sinnvoll zu gestalten. Modelle wie Staffelmiete oder Indexmiete wirken auf den ersten Blick attraktiv, doch was ist in Zeiten von Mietpreisbremse & Co. überhaupt erlaubt?
In diesem Artikel zeigen wir, welche Mietmodelle rechtlich zulässig sind, welche Vor- und Nachteile sie bieten und wo typische Fallstricke lauern. Erfahren Sie, wie Sie Ihre Mietverträge als Vermieter rechtlich fundiert und gleichzeitig finanziell vorteilhaft aufsetzen können.
Als Vermieter möchten Sie die Mieteinnahmen Ihrer Immobilie langfristig sichern. Dabei müssen Sie berücksichtigen, dass Handwerker teurer werden, laufende Reparaturen zunehmen oder die Zinsen für Kredite steigen.
Statt jede Mieterhöhung neu verhandeln zu müssen, suchen viele nach einer verlässlichen und zeitsparenden Lösung. Am besten regeln Sie direkt im Mietvertrag, wann und um welchen Betrag die Miete steigen soll. Dafür bieten sich zwei Modelle an: die Staffelmiete und die Indexmiete. Beide ermöglichen regelmäßige Mieterhöhungen, unterscheiden sich jedoch deutlich in ihrer Ausgestaltung und rechtlichen Struktur.
Bei der Staffelmiete handelt es sich um eine Mietvereinbarung, bei der Sie als Vermieter bereits im Mietvertrag feste Mieterhöhungen zu bestimmten Zeitpunkten festlegen. Das bedeutet: Die Miete steigt automatisch, zum Beispiel jedes Jahr um einen vorher vereinbarten Betrag, ohne dass Sie die Mieterhöhung ankündigen oder Ihr Mieter zustimmen muss.
Im Mietvertrag steht: „Die Miete beträgt ab dem 1. Januar 2024 monatlich 700 Euro. Ab dem 1. Januar 2025 erhöht sie sich auf 730 Euro, ab dem 1. Januar 2026 auf 760 Euro.“
Die Staffelmiete schafft für Mieter und Vermieter klare Verhältnisse und Planbarkeit, erfordert aber eine sorgfältige und rechtssichere Formulierung im Vertrag.
Bei der Indexmiete vereinbaren Sie im Mietvertrag, dass sich die Miethöhe der Immobilie an der Entwicklung des Verbraucherpreisindex (VPI) orientiert, den das Statistische Bundesamt regelmäßig veröffentlicht. Dieser Index verdeutlicht, in welchem Maße die Preise für alltägliche Ausgaben steigen oder sinken, und wie sich die Lebenshaltungskosten in Deutschland insgesamt entwickeln.
Für die Indexmiete bedeutet das: Steigen die Lebenshaltungskosten, dürfen Sie als Vermieter auch die Nettokaltmiete Ihrer Immobilie erhöhen. Die Mieterhöhung ist aber nur in dem Umfang erlaubt, wie der Verbraucherpreisindex gestiegen ist.
Indexklauseln sind Wertsicherungsklauseln.
Im Mietvertrag steht: „Die Parteien vereinbaren eine Indexmiete nach § 557b BGB. Grundlage ist der Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes, Stand Januar 2025. Änderungen der Miete erfolgen frühestens zwölf Monate nach Vertragsbeginn und nur auf Grundlage einer Veränderung des Indexwerts.“
Unsichere Vertragsklauseln bei Indexmiete oder Staffelmiete können schnell zu Streit oder Rückforderungen führen. Mit unserem kostenfreien PDF-Paket erhalten Sie eine rechtssichere Mietvertragsvorlage inklusive aktueller Regelungen zu Staffelbeträgen, Indexklauseln und Mietpreisbremse. Ideal für Vermieter und Verwalter, die ihre Mieterhöhungen von Anfang an rechtlich korrekt gestalten möchten.
Die folgende Übersicht zeigt Ihnen auf einen Blick, welche Vorteile Staffelmiete und Indexmiete bieten und wo ihre Grenzen liegen. So können Sie als Vermieter besser einschätzen, welches Modell zu Ihrer Vermietung passt.
Staffelmiete | Indexmiete | |
Mietanpassung | automatisch vertraglich geregelt |
vertraglich geregelt nur nach Ankündigung |
Verwaltungsaufwand im laufenden Vertrag | gering | hoher Aufwand durch Berechnung und Textform (§ 557b BGB) |
Planungssicherheit für Vermieter | hoch | gering, Zeitpunkt und Höhe der Erhöhung nicht vorhersehbar |
Begründung zur Mietanpassung | einfach und klar laut Vertrag gegeben | einfach und klar, Verweis auf Index genügt |
Möglichkeit, über der Vergleichsmiete zu liegen | ja, bis zu 20 % (§ 5 WiStG) | ja, bis zu 20 % (§ 5 WiStG) |
vertraglich planbares Kündigungsrecht | Kündigung seitens Mieter für maximal vier Jahre ausgeschlossen (§ 557a Abs. 3 BGB ) | Kündigung seitens Mieter für maximal vier Jahre ausgeschlossen |
Rechtssichere Durchsetzung der Mieterhöhung | Erhöhung wird oft nicht automatisch gezahlt, Nachforderung nur bis zu max. drei Jahre möglich (§ 195 BGB) | rechtlich klar geregelt mit Indexbezug ohne notwendige Begründungen |
Schutz vor inflationsbedingtem Wertverlust | kein Schutz bei hoher Inflation, da Beträge fix | Wertsicherung über Verbraucherpreisindex |
Transparente Berechnung der Mieterhöhung | durch feste Staffelbeträge im Vertrag | Berechnung erfordert zusätzliche Angaben und Fristen |
Weitere Mieterhöhungen während der Laufzeit | nicht erlaubt (§ 557a BGB) | nicht erlaubt (§ 557b BGB)
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Inkrafttreten der Mieterhöhung | automatisch zum vertraglich festgelegten Zeitpunkt | erst ab Beginn des übernächsten Monats nach Ankündigung (§ 557b Abs. 3 BGB)
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Auswirkung bei sinkender Preisentwicklung | Keine Mietsenkung bei Preisrückgang, Staffel bleibt bestehen | Miete kann sinken, wenn der Verbraucherpreisindex fällt |
Wägen Sie ab, welches Modell besser zu Ihrer Vermietung passt – langfristige Planungssicherheit oder dynamische Anpassung an wirtschaftliche Entwicklungen.
Wenn Sie einen bestehenden Staffel- oder Indexmietvertrag in eine andere Mietform umwandeln möchten, ist das laut Recht grundsätzlich erlaubt, aber nur mit Zustimmung Ihres Mieters (§ 557 Abs. 1 BGB). Die Änderung muss schriftlich vereinbart werden (§ 550 BGB) und gilt nicht rückwirkend. Ob Sie von der Index- zur Staffelmiete wechseln oder zu einem regulären Mietvertrag mit Vergleichsmiete: Alles ist möglich, solange Mieter und Vermieter einverstanden sind. Denken Sie daran: Bei einer neuen Vereinbarung muss die Mietpreisbremse (§ 556d BGB) beachtet werden, wenn Ihre Wohnung oder Ihr Haus in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt.
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In vielen Städten steigen die Mieten seit Jahren deutlich. Als Folge dessen wurde die sogenannte Mietpreisbremse eingeführt. Sie legt fest, dass die Miete bei einer Neuvermietung höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf, sofern keine gesetzlichen Ausnahmen greifen (§ 556d BGB).
Diese Regelung gilt in vielen Städten und Gemeinden, die die Bundesländer selbst als angespannte Wohnungsmärkte eingestuft haben. Die ortsübliche Vergleichsmiete können Sie in der Regel über den Mietspiegel Ihrer Stadt oder Gemeinde ermitteln.
Wichtig: Bei einer Staffelmietvereinbarung oder einem Indexmietvertrag greift die Mietpreisbremse grundsätzlich auch:
Die Mietpreisbremse greift derzeit in vielen deutschen Großstädten mit angespanntem Wohnungsmarkt – etwa in Berlin, München, Hamburg, Frankfurt, Leipzig oder Hannover. Auch zahlreiche kleinere Städte und Ballungsräume, insbesondere im Umland dieser Metropolen, sind davon betroffen. Die Entscheidung, wo die Mietpreisbremse gilt, treffen die Bundesländer per Verordnung. Diese Regelung kann jeweils für maximal fünf Jahre festgelegt werden. Aktuell ist sie noch bis Ende 2025 in Kraft. Das Bundesjustizministerium plant jedoch bereits eine Verlängerung um vier weitere Jahre – bis Ende 2029.
Als Vermieter können Sie mit einem Staffelmietvertrag oder einer Indexmiete Ihre Mieteinnahmen gezielt steuern. Die Staffelmiete eignet sich, wenn Sie auf planbare Einnahmen und wenig Verwaltungsaufwand setzen. Die Indexmiete ist sinnvoll, wenn Sie Ihre Miete an die Inflation koppeln und den Wert langfristig sichern möchten.
Denken Sie daran, dass die Mietpreisbremse sowohl für Index- als auch Staffelmiete gilt, bei der Staffelmiete sogar für jede einzelne Stufe. Während der Laufzeit können Sie in der Regel keine zusätzlichen Mieterhöhungen vornehmen – auch nicht nach Modernisierungen. Achten Sie darauf, die Mietform und alle Klauseln rechtlich korrekt aufzusetzen. Dann können Sie sich darauf verlassen, dass Ihr Mietvertrag auch im Streitfall Bestand hat.
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