Die WEG-Reform (Wohneigentumsgesetz) ist 2020 in Kraft getreten und bringt einige Veränderungen für Wohnungseigentümer, WEG-Verwalter aber auch Mieter mit sich. Welche das sind und welche Fristen Sie beachten sollten, erklären wir in diesem Artikel.
Durch die Reformierung des WEG-Gesetzes ist die Durchführung von Umbaumaßnahmen durch die Eigentümer nun einfacher. Alle Eigentümer erhalten im Grundsatz einen Anspruch darauf, dass ihr bzw. ihm auf eigene Kosten
gestattet werden (§ 20 Abs. 2 WEG). Neben diesen vier Ausnahmen werden die Kosten für bauliche Veränderungen grundsätzlich von allen beschließenden Eigentümern getragen (§ 21 Abs. 3 WEG).
Durch die WEG-Reform haben auch Mieter Anspruch auf fast alle der genannten Punkte. Lediglich das Recht auf einen Glasfaseranschluss besteht nicht (§ 554 Abs. 1 BGB).
Durch die Reform des Wohneigentumsgesetzes können WEG-Verwalter in Zukunft ohne vorherigen Beschluss der Eigentümer entscheiden. Dies gilt allerdings nur für Maßnahmen, von „untergeordneter Bedeutung“, die nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG) oder zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG). Ob eine Maßnahme „untergeordneter Bedeutung“ ist oder nicht, wird individuell nach Einzelfall entschieden. Maßnahmen, die Verwaltende eigenverantwortlich durchführen können, sind:
Mit der WEG-Reform besteht weiterhin nicht die Pflicht für Verwalter, einen „Sachkundenachweis für gewerbliche Gebäudeverwaltung“ nachzuweisen. Seit Dezember 2022 müssen diese allerdings eine Zertifikation nachweisen, wenn Hauseigentümer darauf bestehen (§ 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 WEG). Seit Ende 2023 hat jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch auf die Bestellung einer zertifizierten WEG-Verwaltung.
Dies gilt nicht, wenn
Die oben genannten Voraussetzungen müssen dabei kumulativ vorliegen.
Nicht nur die Verwaltung, sondern auch die Eigentümer erhalten durch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes mehr Rechte. Sie dürfen nun:
Für Angelegenheiten, die per Beschluss der Wohnungseigentümer entschieden werden müssen, wird eine Eigentümerversammlung einberufen. Auch hier ergeben sich durch die WEG-Reform einige Änderungen (§§ 23, 24 WEG). Die Wichtigsten sind:
Durch die strikte Trennung von WEG- und Mietrecht entstehen oft Interessenskonflikte. Vermietende Sondereigentümer sind einerseits Mitglieder der WEG und andererseits befinden sie sich in einem Pflichtverhältnis zu ihren Mietern. Durch die Reform soll eine Harmonisierung zwischen Miet- und Eigentumsrecht erfolgen.
Zu den Anpassungen gehört zum Beispiel die Maßnahme, dass Dritte einige bauliche Änderungen dulden müssen (§ 15 WEG). Außerdem gibt es neue Vorgaben für die Betriebskostenabrechnung: Im Mietrecht diente bisher die Wohnungsgröße als Bemessungsgrundlage, während das Wohnungseigentumsgesetz eine Kostenverteilung nach Eigentumsanteilen vorsah. Durch die WEG-Reform gilt die in der Eigentümergemeinschaft geltende Verteilung der Betriebskosten auch für vermietete Eigentumswohnungen (§ 556a Abs. 3 BGB).