Neu seit 2019: Gebäudeenergiegesetz (GEG) ersetzt EnEV
Der Bund plant, die Energievorgaben insgesamt zu vereinfachen: Daher sollen die noch parallel laufenden Regelungen “Energieeinsparungsgesetz” (EnEG), “Energieeinsparverordnung” (EnEV) und “Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz” (EEWärmeG) ab 2019 zum GebäudeEnergieGesetz zusammengeführt werden. Dieses verlangt, dass ab 2021 nur noch Niedrigstenergie-Neubauten errichtet werden, bei öffentlichen Bauten gilt es bereits ab 2019.

EnEV 2014 und 2016
Die seit dem 1. Mai 2014 gültige Energieeinsparverordnung (EnEV) hat das Ziel, dass Immobilienbesitzer dazu beitragen, den Energieverbrauch von Häusern in Deutschland merklich zu senken. Mit ihrer Novellierung wurden daher Effizienzklassen für Gebäude eingeführt, wie man es bereits von Elektrogeräten kennt, – die Skala reicht von A+ (niedriger Energiebedarf) bis H (hoher Energiebedarf). In diesem Zusammenhang wurde auch die Energieausweis-Pflicht eingeführt, die vorsieht, bei Vermietung oder Verkauf einen Energieausweis vorzulegen, der über den Energiebedarf des Hauses oder der Wohnung Aufschluss gibt. Die Nichteinhaltung der Vorgaben gilt als Ordnungswidrigkeit.
Strafen / Bußgelder bei Nichteinhaltung der Pflicht
Verstöße gegen die Energieeinsparverordnung werden mit folgenden Ordnungswidrigkeiten geahndet:
Vergehen | Betroffene | Bußgeld |
---|---|---|
Falsche Daten für Energieausweise bereitstellen. | Eigentümer | bis 15.000 € |
Den Energieausweis bei Verkauf, Neuvermietung oder Neuverpachtung nicht vorlegen. | Eigentümer | bis 15.000 € |
Energiekennwerte in Anzeigen in kommerziellen Medien nicht angeben. | Eigentümer | bis 15.000 € |
Eine Kopie des Energieausweises und der verwendeten Daten nicht der Behörde zur Kontrolle zusenden. | Aussteller | bis 5.000 € |
Registriernummer im Energieausweis nicht angeben. | Aussteller | bis 5.000 € |
Daten für den Energieausweis verwenden, obwohl sie nicht richtig sind. | Aussteller | bis 15.000 € |
Unberechtigterweise einen Energieausweis ausstellen | Aussteller | bis 15.000 € |

Pflichtangaben in kommerziellen Immobilienanzeigen
Diese Angaben aus dem Energieausweis sind für die Immobilienanzeige für Wohngebäude zwingend notwendig:
- Art des Energieausweises (verbrauchs- oder bedarfsorientiert)
- Endenergiekennwert (in kWh/m2 a)
- die Energieeffizienzklasse (A+ bis H)
- der wesentliche Energieträger für Heizung (z. B. Öl, Gas usw.)
- das Baujahr des Gebäudes (z. B. 1996) und
Auch für alle Nichtwohngebäude, für die ab dem 01.05.2014 ein Energieausweis ausgestellt wurde, muss verpflichtend in Immobilienanzeigen folgendes stehen:
- Art des Energieausweises (verbrauchs- oder bedarfsbasiert),
- Endenergiekennwert (in kWh/m²a) getrennt für Heizung und Strom und der wesentliche Energieträger für Heizung (z. B. Gas)

Vorlage des Energieausweises bei Besichtigungen
Schon bei der Besichtigung von Immobilien muss dem potenziellen Käufer oder Mieter der Energieausweis vorgelegt werden. Nach Vertragsabschluss wird der Energieausweis oder eine Kopie dessen dem Käufer oder Mieter zugestellt. Keinen Anspruch auf einen Energieausweis haben Mieter mit bestehenden Mietverträgen.
Erweiterte Aushangpflicht
- Behördlich genutzte Gebäude ab 250 m² Nutzfläche und starkem Publikumsverkehr müssen den Energieausweis öffentlich aushängen.
- Gebäude ohne behördliche Nutzung mit starkem Publikumsverkehr (wie z. B. Läden, Hotels, Kaufhäusern, Restaurants oder Banken) müssen ebenfalls der Aushangpflicht bei einer Nutzfläche von mehr als 500 m² nachkommen, sofern ein Energieausweis erstellt wurde.
Ausnahmen der Energieausweis-Pflicht
Da die Energieeinsparverordnung nur für Gebäude gilt, deren Räume unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, sind keine Energieausweise notwendig, wenn ungeheizte oder ungekühlte Gebäude oder Räume verkauft und vermietet werden (z.B. Tiefgaragenplätze, Lagerräume). Des Weiteren sind folgende Gebäude von der Ausweispflicht befreit
- Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als 4 Monaten im Jahr bestimmt sind,
- Kirchen
- unter Denkmalschutz stehende Gebäude
- Ferienhäuser und Ferienwohnungen
- Abrissgebäude
Energieausweis für verschiedene Gebäudetypen
Energieausweis für ein Haus (Einfamilienhaus bis Vierfamilienhaus)
Wenn Sie Hausbesitzer sind, gelten für Sie die Regelungen für Wohngebäude. Seit 2009 besteht die Pflicht, bei einem Hausverkauf, bei der Hausvermietung oder Verpachtung einen Energieausweis vorzulegen. Auch in Immobilienanzeigen ist seit dem Jahr 2014 die Angabe der Energieeffizienz verpflichtend. Für Häuser mit weniger als fünf Wohneinheiten gilt der bedarfsorientierte Ausweis, wenn das Gebäude nicht energetisch modernisiert wurde und nicht der Wärmeschutzverordnung von 1977 entspricht.
Energieausweis für ein altes Haus (vor 1977)
Wurde bei älteren Häusern der Bauantrag vor dem Stichdatum am 1. November 1977 gestellt, so ist meist der teurere Bedarfsausweis Pflicht. Eine Ausnahme gibt es für Gebäude, die nach der ersten Wärmeschutzverordnung aus dem Jahr 1977 energetisch modernisiert wurden oder die Anforderungen bei Fertigstellung bereits erfüllt hatten.
Energieausweis für Häuser unter Denkmalschutz
Für Häuser, die unter Denkmalschutz stehen, sowie für Fassaden mit Sichtfachwerk sieht die Energieeinsparverordnung Ausnahmen vor. Diese müssen bei einer Sanierung nicht die Vorgaben der EnEV erfüllen und benötigen auch keinen Energieausweis.
Energieausweis für eine Wohnung / Eigentumswohnung
Auch für eine Wohnung muss bei Verkauf oder Vermietung ein Energiepass vorgelegt werden. Eine Ausstellung für einzelne Wohnungen ist jedoch nicht möglich, da der Energieausweis auf der Grundlage des Gesamtenergieverbrauchs des ganzen Gebäudes erstellt wird.
Für den günstigen Verbrauchsausweis benötigen Sie als Wohnungsbesitzer die Verbrauchsdaten des Gebäudes der letzten drei Jahre. Wenn ista die Heizkostenabrechnung in den letzten drei Abrechnungsperioden für Sie erstellt hat, liegen uns alle relevanten Verbrauchsdaten vor.
Sofern Ihnen diese Werte nicht vorliegen, kann auch der Bedarfsausweis in Erwägung gezogen werden. Eine Vielzahl der benötigten Kennwerte wird bei einer Vor-Ort-Begehung des Gebäudes erhoben.
In Eigentumswohnanlagen trägt die WEG, die Eigentümergemeinschaft, die Kosten für den Energieausweis.
Energieausweis für Gewerbe- und Nichtwohngebäude
Seit 2009 besteht auch für Nichtwohngebäude, wie Gewerbeimmobilien oder auch gemischt genutzte Gebäude, die Energieausweispflicht. Im Gegensatz zu Wohnimmobilien können Sie als Besitzer einer Gewerbeimmobilie ohne Einschränkung zwischen dem Verbrauchsausweis und dem Bedarfsausweis wählen.
Mit der Ausstellung des Bedarfsausweises ist häufig eine Energieberatung verbunden, während die Erstellung eines Verbrauchsausweises weniger aufwändig ist. Neben den allgemeinen Angaben zum Objekt muss bei Nichtwohngebäuden für einen Verbrauchsausweis auch der Heizverbrauch über drei aufeinanderfolgende Jahre sowie zusätzlich der Stromverbrauch angegeben werden.
Für Gebäude mit mehr als 500 m2 Nutzfläche besteht eine Aushangpflicht. Zudem müssen Eigentümer von Gebäuden mit behördlicher Nutzung und starkem Publikumsverkehr bereits ab 250 m2 Nutzfläche den Energieausweis öffentlich aushängen.
Energieausweis für den Neubau
Bei Neubauten muss der Energieausweis erst erstellt werden, wenn das Gebäude fertiggestellt ist. Demnach müssen Bauträger in ihren Immobilienanzeigen noch keine Angaben bezüglich des Energieausweises machen.
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