Energieausweis-Pflicht
Der Energieausweis ist seit 2007 Pflicht, wenn Sie eine Immobilie verkaufen oder neu vermieten wollen. Erfahren Sie hier, für welche Gebäude diese Pflicht gilt, welche Ausnahmen es gibt und was auf Sie zukommt, wenn Sie Ihrer Pflicht nicht nachkommen.
Wird ein Haus oder eine Wohnung verkauft oder neu vermietet, müssen die Interessenten unaufgefordert über den energetischen Zustand des Gebäudes informiert werden. Auch bei Neubauten ist ein Energieausweis Pflicht. Er ergänzt die Unterlagen des Bauantrags. Einen Anspruch für langjährige Mieter, dass durch den Vermieter ein Energieausweis ausgestellt wird, gibt es nicht.
Gesetzliche Grundlage zur Energieausweis-Pflicht
Gesetzliche Grundlage für den Energieausweis bildet das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), welches das Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst hat. Das Gebäudemodernisierungsgesetz stellt zukünftig deutlich erweiterte Ansprüche an den Informationsumfang des Energieausweises. Zudem soll die Bereitstellung künftig digital und maschinenlesbar erfolgen.
Strafen / Bußgelder bei Nichteinhaltung der Pflicht
Verstöße gegen das GModG werden als Ordnungswidrigkeiten mit folgenden Bußgeldern geahndet:
| Verstoß | Betroffene | Bußgeld |
| Falsche Daten für Energieausweise bereitstellen. | Eigentümer | bis 10.000 € |
| Den Energieausweis bei Verkauf, Neuvermietung oder Neuverpachtung nicht vorlegen. | Eigentümer | bis 10.000 € |
| Energiekennwerte in Anzeigen in kommerziellen Medien nicht angeben. | Eigentümer | bis 10.000 € |
| Unberechtigterweise einen Energieausweis ausstellen. | Aussteller | bis 10.000 € |
| Eine Kopie des Energieausweises und der verwendeten Daten nicht der Behörde zur Kontrolle zusenden. | Aussteller | bis 5.000 € |
Alle Bußgeldvorschriften sind in § 108 GModG festgelegt.
Pflichtangaben in kommerziellen Immobilienanzeigen
Diese Angaben aus dem Energieausweis sind in der Immobilienanzeige für Wohngebäude zwingend notwendig:
- die Art des Energieausweises (verbrauchs- oder bedarfsorientierter Ausweis)
- der Endenergiekennwert kWh/(m²·a)
- die Energieeffizienzklasse (A+ bis H)
- der wesentliche Energieträger für Heizung (z. B. Öl oder Gas)
- das Baujahr des Gebäudes (z. B. 1996)
Für alle Nichtwohngebäude ist darüber hinaus der Endenergiekennwert (in kWh/(m²·a)) getrennt nach Heizung und Strom darzustellen.
Vorlage des Energieausweises bei Besichtigungen
Bei der Besichtigung von Immobilien muss dem potenziellen Mieter oder Käufer der Energieausweis vorgelegt werden, damit dieser ihn rechtzeitig vor Vertragsabschluss zur Kenntnis nehmen kann. Darin müssen auch mögliche Modernisierungsempfehlungen enthalten sein. Sollte keine Besichtigung vereinbart werden, muss der Energieausweis oder eine Kopie unverzüglich vorgelegt werden. Bei laufenden Mietverträgen ohne Mieterwechsel besteht grundsätzlich keine Pflicht, einen Energieausweis vorzulegen. Neu ist: Ab dem 1. Januar 2027 gilt die Vorlagepflicht nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz auch bei der Verlängerung eines Mietvertrags. Ist für das Gebäude noch kein gültiger Ausweis vorhanden, muss dieser dann erstellt werden.
Erweiterte Aushangpflicht.
Behördlich genutzte Gebäude ab 250 m² Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr sind verpflichtet, den Energieausweis öffentlich auszuhängen. Dies gilt auch für nichtbehördlich genutzte Gebäude, wenn auf einer Nutzfläche von mehr als 500 m² starker Publikumsverkehr stattfindet (z. B. in Hotels, Kaufhäusern, Restaurants oder Banken) und ein Energieausweis vorliegt.
Ausnahmen von der Energieausweis-Pflicht
Da das GModG nur für Gebäude gilt, deren Räume unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, sind keine Energieausweise notwendig, wenn ungeheizte oder ungekühlte Gebäude oder Räume verkauft und vermietet werden (z. B. Tiefgaragenplätze, Lagerräume). Des Weiteren sind folgende Gebäude von der Ausweispflicht befreit:
- Gebäude mit bis zu 50 Quadratmetern Nutzfläche
- Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten im Jahr bestimmt sind, u. a. typische Ferienhäuser/-wohnungen
- Kirchen
- unter Denkmalschutz stehende Gebäude
- Abrissgebäude
Energieausweis für verschiedene Gebäudetypen.
Wenn Sie Hausbesitzer sind, gelten für Sie die Regelungen für Wohngebäude. Seit 2007 besteht die Pflicht, bei einem Hausverkauf, bei der Hausvermietung oder Verpachtung einen Energieausweis vorzulegen. Seit dem Jahr 2014 ist die Angabe der Energieeffizienz auch in Immobilienanzeigen verpflichtend.
Für ältere Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen ist grundsätzlich ein Energiebedarfsausweis Pflicht, wenn der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde.
Eine Ausnahme gilt, wenn das Gebäude bereits bei seiner Fertigstellung die Anforderungen der ersten Wärmeschutzverordnung von 1977 erfüllte oder später entsprechend energetisch modernisiert wurde. In diesen Fällen kann auch ein Energieverbrauchsausweis ausgestellt werden.
Die Regelungen sind in § 80 Absatz 3 des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) festgelegt.
Auch für eine Wohnung muss bei Verkauf oder neuer Vermietung ein Energieausweis vorgelegt werden. Jedoch gilt es zu beachten, dass bei der Erstellung des Ausweises das gesamte Gebäude (Endverbrauch, Gebäudehülle, Anlagentechnik etc.) betrachtet wird und die Werte im Energieausweis daher das Gesamtgebäude wiedergeben und keine Aussage über die einzelnen Wohneinheiten treffen.
Für die Beantragung des Verbrauchsausweis benötigen Sie als Wohnungsbesitzer die Verbrauchsdaten des Gebäudes der letzten drei Jahre. Gut zu wissen: Wenn ista die Heizkostenabrechnung in den letzten drei Abrechnungsperioden für Sie erstellt hat, liegen uns bereits alle relevanten Verbrauchsdaten vor.
Liegen Ihnen die Verbrauchswerte nicht vor, kann auch die Erstellung des Bedarfsausweises in Erwägung gezogen werden. Hierbei wird eine Vielzahl der benötigten Daten bei einer Vor-Ort-Begehung des Gebäudes erhoben.
In Eigentumswohnanlagen trägt die WEG, die Eigentümergemeinschaft, die Kosten für den Energieausweis.
Auch für Nichtwohngebäude wie Gewerbeimmobilien und gemischt genutzte Gebäude gilt die Energieausweispflicht. Im Gegensatz zu Wohnimmobilien können Sie als Besitzer einer Gewerbeimmobilie ohne Einschränkung zwischen dem Verbrauchsausweis und dem Bedarfsausweis wählen.
Mit der Ausstellung des Bedarfsausweises ist häufig eine Energieberatung verbunden, während die Erstellung eines Verbrauchsausweises weniger aufwändig ist. Neben den allgemeinen Angaben zum Objekt muss bei Nichtwohngebäuden für einen Verbrauchsausweis der Heizverbrauch sowie zusätzlich der Stromverbrauch über drei aufeinanderfolgende Jahre angegeben werden.
Für Gebäude mit mehr als 500 m2 Nutzfläche und starkem Publikumsverkehr besteht eine öffentliche Aushangpflicht. Eigentümer von Gebäuden mit behördlicher Nutzung und starkem Publikumsverkehr müssen bereits ab 250 m2 Nutzfläche den Energieausweis öffentlich aushängen.
Bei Neubauten muss der Energieausweis erstellt werden, wenn das Gebäude fertiggestellt ist. Demnach müssen Bauträger in ihren Immobilienanzeigen noch keine Angaben bezüglich des Energieausweises machen.
Kosten für den Energieausweis
Die Kosten für den Energieausweis hängen davon ab, ob es sich um einen Verbrauchs- oder Bedarfsausweis handelt und auch ob der Ausweis für ein Wohn- oder Nichtwohngebäude erstellt wird. Gerne beraten wir Sie auch zu weiteren Faktoren, die für die Kosten relevant sind, und finden mit Ihnen gemeinsam eine passende Lösung.
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