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Energieausweis-Pflicht

Der Energieausweis ist seit 2007 Pflicht, wenn Sie eine Immobilie verkaufen oder neu vermieten wollen. Erfahren Sie hier, für welche Gebäude diese Pflicht gilt, welche Ausnahmen es gibt und was auf Sie zukommt, wenn Sie Ihrer Pflicht nicht nachkommen.

Wird ein Haus oder eine Wohnung verkauft oder neu vermietet, müssen die Interessenten unaufgefordert über den energetischen Zustand des Gebäudes informiert werden. Auch bei Neubauten ist ein Energieausweis Pflicht. Er ergänzt die Unterlagen des Bauantrags. Einen Anspruch für langjährige Mieter, dass durch den Vermieter ein Energieausweis ausgestellt wird, gibt es nicht.

Gesetzliche Grundlage zur Energieausweis-Pflicht

Gesetzliche Grundlage für den Energieausweis bildet das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), welches das Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst hat. Das Gebäudemodernisierungsgesetz stellt zukünftig deutlich erweiterte Ansprüche an den Informationsumfang des Energieausweises. Zudem soll die Bereitstellung künftig digital und maschinenlesbar erfolgen. 

 

Strafen / Bußgelder bei Nichteinhaltung der Pflicht

Verstöße gegen das GModG werden als Ordnungswidrigkeiten mit folgenden Bußgeldern geahndet:

VerstoßBetroffeneBußgeld
Falsche Daten für Energieausweise bereitstellen.Eigentümerbis 10.000 €
Den Energieausweis bei Verkauf, Neuvermietung oder Neuverpachtung nicht vorlegen.Eigentümerbis 10.000 €
Energiekennwerte in Anzeigen in kommerziellen Medien nicht angeben.Eigentümerbis 10.000 €
Unberechtigterweise einen Energieausweis ausstellen. Ausstellerbis 10.000 €
Eine Kopie des Energieausweises und der verwendeten Daten nicht der Behörde zur Kontrolle zusenden. Ausstellerbis 5.000 €

Alle Bußgeldvorschriften sind in § 108 GModG festgelegt.

Pflichtangaben in kommerziellen Immobilienanzeigen

Diese Angaben aus dem Energieausweis sind in der Immobilienanzeige für Wohngebäude zwingend notwendig:

  • die Art des Energieausweises (verbrauchs- oder bedarfsorientierter Ausweis)
  • der Endenergiekennwert kWh/(m²·a)
  • die Energieeffizienzklasse (A+ bis H)
  • der wesentliche Energieträger für Heizung (z. B. Öl oder Gas)
  • das Baujahr des Gebäudes (z. B. 1996)

Für alle Nichtwohngebäude ist darüber hinaus der Endenergiekennwert (in kWh/(m²·a)) getrennt nach Heizung und Strom darzustellen.

Vorlage des Energieausweises bei Besichtigungen

Bei der Besichtigung von Immobilien muss dem potenziellen Mieter oder Käufer der Energieausweis vorgelegt werden, damit dieser ihn rechtzeitig vor Vertragsabschluss zur Kenntnis nehmen kann. Darin müssen auch mögliche Modernisierungsempfehlungen enthalten sein. Sollte keine Besichtigung vereinbart werden, muss der Energieausweis oder eine Kopie unverzüglich vorgelegt werden. Bei laufenden Mietverträgen ohne Mieterwechsel besteht grundsätzlich keine Pflicht, einen Energieausweis vorzulegen. Neu ist: Ab dem 1. Januar 2027 gilt die Vorlagepflicht nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz auch bei der Verlängerung eines Mietvertrags. Ist für das Gebäude noch kein gültiger Ausweis vorhanden, muss dieser dann erstellt werden.

Erweiterte Aushangpflicht.

Behördlich genutzte Gebäude ab 250 m² Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr sind verpflichtet, den Energieausweis öffentlich auszuhängen. Dies gilt auch für nichtbehördlich genutzte Gebäude, wenn auf einer Nutzfläche von mehr als 500 m² starker Publikumsverkehr stattfindet (z. B. in Hotels, Kaufhäusern, Restaurants oder Banken) und ein Energieausweis vorliegt.

Ausnahmen von der Energieausweis-Pflicht

Da das GModG nur für Gebäude gilt, deren Räume unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, sind keine Energieausweise notwendig, wenn ungeheizte oder ungekühlte Gebäude oder Räume verkauft und vermietet werden (z. B. Tiefgaragenplätze, Lagerräume). Des Weiteren sind folgende Gebäude von der Ausweispflicht befreit:

  • Gebäude mit bis zu 50 Quadratmetern Nutzfläche
  • Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten im Jahr bestimmt sind, u. a. typische Ferienhäuser/-wohnungen
  • Kirchen
  • unter Denkmalschutz stehende Gebäude
  • Abrissgebäude

Energieausweis für verschiedene Gebäudetypen.

Kosten für den Energieausweis

Die Kosten für den Energieausweis hängen davon ab, ob es sich um einen Verbrauchs- oder Bedarfsausweis handelt und auch ob der Ausweis für ein Wohn- oder Nichtwohngebäude erstellt wird. Gerne beraten wir Sie auch zu weiteren Faktoren, die für die Kosten relevant sind, und finden mit Ihnen gemeinsam eine passende Lösung.

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