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GEIG Ladesäulen Pflicht – Was Gebäude künftig vorsehen müssen

21.05.2026 Lesezeit:
Der Anteil von Elektroautos auf deutschen Straßen nimmt kontinuierlich zu: Laut Kraftfahrtbundesamt wurde zum 1. Januar 2026 erstmals die Marke von zwei Millionen zugelassenen E-Autos in Deutschland überschritten. Seit 2017 hat sich ihre Anzahl um fast das 60-fache erhöht. Mit diesen steigenden Zahlen wächst auch der Bedarf an verlässlichen Lademöglichkeiten. Nicht nur im öffentlichen Raum, sondern auch direkt am Gebäude. Genau hier setzt das sogenannte Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz, kurz GEIG, an, das in seiner ursprünglichen Form im März 2021 in Kraft trat. Es regelt, welche Lademöglichkeiten und Leitungsinfrastrukturen direkt am Gebäude vorhanden sein müssen – sowohl für Wohngebäude als auch für Nichtwohngebäude. Eigentümer, Vermieter und Bauherren stehen damit vor klaren Vorgaben.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Das GEIG verpflichtet Wohn- und Nichtwohngebäude zur Vorbereitung von Ladeinfrastruktur für E-Autos.
  • Für Wohngebäude gilt meist: Stellplätze müssen mit Leitungsinfrastruktur vorbereitet werden; Nichtwohngebäude unterliegen strengeren Regeln und benötigen teilweise bereits Ladepunkte.
  • Mit der neuen EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie dürften die Vorgaben ab 2026 deutlich strenger werden.  

Gesetzliche Grundlagen: die GEIG Ladesäulen Pflicht im Überblick 

Das GEIG macht Ladesäulen zur Pflicht und setzt die europäische Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in nationales, deutsches Recht um. Ziel ist es, den Ausbau der Lade- und Leitungsinfrastruktur im Gebäudebereich zu beschleunigen und das Laden von Elektroautos zu Hause oder am Arbeitsplatz zu erleichtern. 

Das Gesetz richtet sich an Bauherren, Eigentümer, Architekten und Unternehmen – also an alle, die an einem Neubau oder einer größeren Sanierung von Immobilien beteiligt sind. Bauanträge und Nachweise müssen den Vorgaben des GEIG entsprechen. Die zuständigen Bauaufsichtsbehörden der Bundesländer sowie weitere Verwaltungsbehörden wie die Bezirksregierungen prüfen, ob diese Vorgaben eingehalten werden.  

Lade- und Leitungsinfrastruktur: Wo liegt der Unterschied?

Das GEIG unterscheidet zwei wichtige Begriffe: Die Leitungsinfrastruktur umfasst alle Vorrichtungen für die Verlegung von Elektro- und Datenleitungen im Gebäude. Dazu zählen Leerrohre, Kabelschutzrohre sowie der Platz für Zähler und Messsysteme. Die Ladeinfrastruktur geht einen Schritt weiter: Sie beinhaltet alle elektrotechnischen Verbindungen, die für Installation, Betrieb und Steuerung der Ladepunkte notwendig sind – inklusive Lademanagement und Ladestationen selbst. 

Für Wohngebäude und damit für Eigentümer bzw. Vermieter gelten klare Regeln rund um die GEIG Ladesäulen Pflicht: Bei Neubauten mit mehr als fünf Stellplätzen muss jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden, sprich durch erweiterte Netzleistung, Platz für Zähleranlagen und intelligentes Lademanagementsystem sowie Rohre und Kabelpritschen auf eine potenzielle Installation von Ladeinfrastruktur vorbereitet sein. Bei größeren Renovierungen – also Maßnahmen, die mehr als 25 Prozent der Gebäudehülle betreffen – greift diese Pflicht ab mehr als zehn Stellplätzen. Auch hier gilt: alle Stellplätze müssen vorbereitet sein. Eine Pflicht zur Errichtung der eigentlichen Ladeinfrastruktur besteht im Wohngebäudesektor aktuell nicht, es reicht die Vorbereitung auf diese.

Eigentümer mehrerer Liegenschaften können ihre Pflichten zusammenfassen. Das GEIG erlaubt es, die Gesamtzahl der zu errichtenden Ladepunkte gebündelt auf einer oder mehreren Liegenschaften umzusetzen – sofern dem tatsächlichen Bedarf Rechnung getragen wird. Auch Quartierslösungen sind möglich: Bauherren oder Eigentümer benachbarter Gebäude können Vereinbarungen über eine gemeinsame Ausstattung mit Leitungsinfrastruktur oder die gemeinsame Errichtung von Ladepunkten treffen. 

Spezialfall WEGs

Wohnungseigentümergemeinschaften gelten im Zusammenhang mit dem GEIG als besonderer Fall. Denn hier greifen zusätzlich die Regelungen des reformierten Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). Seit Dezember 2020 haben Wohnungseigentümer grundsätzlich einen Anspruch darauf, eine Lademöglichkeit für ein Elektroauto installieren zu lassen,auch bei gemeinschaftlich genutzten Stellplätzen. Trotzdem darf die Maßnahme nicht einfach eigenständig umgesetzt werden: Voraussetzung bleibt ein Beschluss der Eigentümerversammlung, insbesondere zur konkreten Ausführung und Kostenverteilung.

Gewerbe und Industrie: Strengere GEIG-Vorgaben für Nichtwohngebäude

Für Nichtwohngebäude gelten umfangreichere GEIG Ladesäulen Pflichten als für Wohngebäude. Bei Neubauten mit mehr als sechs Stellplätzen muss jeder dritte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden.Zusätzlich ist mindestens ein Ladepunkt zu errichten. Bei größeren Renovierungen ab zehn Stellplätzen reicht es aus, jeden fünften Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur zu versehen, kombiniert mit mindestens einem Ladepunkt. Besondere Aufmerksamkeit verdient die Bestandsregelung. Seit dem 1. Januar 2025 gilt: Verfügt ein Nichtwohngebäude über mehr als 20 Stellplätze innerhalb oder angrenzend an das Gebäude, muss mindestens ein Ladepunkt errichtet sein. Diese Pflicht greift unabhängig von einer Renovierung. 

Aber: Nicht alle Gewerbeimmobilien fallen unter das Gesetz. Nichtwohngebäude, die sich im Eigentum von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) befinden und überwiegend selbst genutzt werden, sind vom GEIG ausgenommen. Zudem entfallen die Pflichten, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur bei einer größeren Renovierung sieben Prozent der Gesamtkosten überschreiten. 

Ausblick: GEIG Ladesäulen Pflicht wird verschärft  

Bis Mai 2026 muss Deutschland die neue EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie (EPBD) umsetzen. Damit dürften die Vorgaben für Ladeinfrastruktur zukünftig deutlich strenger werden. Vor allem neue und umfassend sanierte Nichtwohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen sollen künftig stärker auf E-Mobilität vorbereitet werden: Vorgesehen sind Vorverkabelungen für mindestens die Hälfte der Parkplätze sowie zusätzliche Ladepunkte. Auch bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen sollen ab 2027 nachrüsten müssen.

Für Wohngebäude steigen die Anforderungen ebenfalls. Neue oder umfassend sanierte Wohnhäuser mit mehr als drei Stellplätzen sollen in Zukunft mindestens einen Ladepunkt erhalten, die übrigen Stellplätze müssen für spätere Ladepunkte vorbereitet werden. Öffentliche Gebäude müssen ihre Parkflächen bis 2033 zu mindestens 50 Prozent vorverkabeln. Wie streng die Regeln am Ende tatsächlich ausfallen, entscheidet sich bei der konkreten Umsetzung des EPBD in deutsches Recht. 

Fazit: Jetzt planen, später entspannt umsetzen 

Die GEIG Ladesäulen Pflicht ist längst Realität und sie wird mit den kommenden Verschärfungen weiter an Bedeutung gewinnen. Wer als Eigentümer, Bauherr oder Unternehmer jetzt aktiv wird, kann die Anforderungen strukturiert umsetzen und gleichzeitig die eigene Immobilie zukunftsfähig aufstellen. Wichtig ist, früh die richtigen Schritte einzuleiten: Bestand prüfen, Planung anstoßen und auch Quartierslösungen mitdenken.  

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Autor

Anna-Lena Sonnhalter

Senior Specialist SEO

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