Die Mieterselbstauskunft ist keine Pflicht, wird aber häufig zur Mieterauswahl genutzt
Vermieter dürfen nur Fragen stellen, die für das Mietverhältnis relevant sind
Angaben zur beruflichen und finanziellen Situation sind in der Regel zulässig
Unzulässige Fragen betreffen private Lebensbereiche ohne Bezug zur Wohnung
Bei falschen Angaben zu zulässigen Fragen drohen rechtliche Konsequenzen
Die Datenerhebung muss DSGVO-konform erfolgen
Die Mieterselbstauskunft ist ein freiwilliges Formular, mit dem Vermieter vor Abschluss eines Mietvertrags Informationen über einen potenziellen Mieter abfragen. Ziel ist es, die persönliche, berufliche und finanzielle Situation besser einschätzen zu können und das Risiko von Zahlungsausfällen zu reduzieren.
Die Mieterselbstauskunft wird in der Regel vor Unterzeichnung des Mietvertrags eingesetzt. Sie ist rechtlich nicht verpflichtend und ersetzt keinen Mietvertrag, kann aber eine wichtige Entscheidungsgrundlage für Vermieter darstellen. Entscheidend ist, dass nur solche Angaben abgefragt werden, die einen direkten Bezug zum geplanten Mietverhältnis haben.
Eine Mieterselbstauskunft besteht üblicherweise aus mehreren klar abgegrenzten Angaben. Diese sollten übersichtlich aufgebaut und auf das notwendige Maß beschränkt sein.
Vor- und Nachname
Aktuelle Anschrift
Kontaktdaten
Anzahl der Personen, die in die Wohnung einziehen
Art des Beschäftigungsverhältnisses (z. B. angestellt, selbstständig)
Arbeitgeber oder Branche
Dauer der aktuellen Beschäftigung
Diese Informationen helfen Vermietern, die Stabilität des Einkommens besser einzuschätzen.
Höhe des monatlichen Nettoeinkommens
Weitere regelmäßige Zahlungsverpflichtungen (freiwillige Angabe)
Gehaltsnachweise sind nicht Bestandteil der Mieterselbstauskunft, können aber zusätzlich angefordert werden.
Angaben zur Bonität
Zustimmung zur Vorlage einer Schufa Auskunft oder Schufa Bonitätsauskunft
Alternativ: Erklärung, dass keine negativen Zahlungseinträge vorliegen
Die konkrete Bonitätsprüfung erfolgt in der Regel zusätzlich zur Mieterselbstauskunft.
Haustiere (soweit für das Mietverhältnis relevant)
Frühester Einzugstermin
Vermieter dürfen in der Mieterselbstauskunft nur solche Fragen stellen, an denen ein berechtigtes Interesse besteht. Maßgeblich ist, ob die jeweilige Angabe notwendig ist, um über den Abschluss des Mietvertrags zu entscheiden.
Zulässig sind daher Fragen, die einen direkten Bezug zum Mietverhältnis haben. Dazu zählen insbesondere Informationen, mit denen Vermieter einschätzen können,
ob der potenzielle Mieter die Miete dauerhaft zahlen kann und
ob die Wohnung vertragsgemäß genutzt wird.
Welche konkreten Angaben hierzu gehören – etwa zur beruflichen oder finanziellen Situation oder zur Anzahl der einziehenden Personen – wurde bereits im vorherigen Abschnitt dargestellt. Entscheidend ist weniger die einzelne Formulierung, sondern der sachliche Zusammenhang mit dem geplanten Mietverhältnis.
Unzulässig sind Fragen, die keinen Bezug zum Mietverhältnis haben oder in den besonders geschützten privaten Lebensbereich eingreifen. Solche Angaben dürfen Vermieter weder verlangen noch speichern.
Dazu zählen unter anderem Fragen:
zur Religion oder Weltanschauung
zu politischen Einstellungen
zur Familienplanung oder sexuellen Orientierung
zu Gesundheitsdaten
zu Vorstrafen, sofern diese keinen direkten Mietbezug haben
Wichtig für Mietinteressenten: Werden unzulässige Fragen gestellt, dürfen diese unwahr beantwortet werden, ohne dass daraus rechtliche Konsequenzen entstehen.
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Die Mieterselbstauskunft enthält personenbezogene Daten und unterliegt damit den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Vermieter dürfen diese Daten nur erheben und verarbeiten, wenn ein sachlicher Zweck besteht, wie die Entscheidung über den Abschluss eines Mietvertrags.
Dabei gilt der Grundsatz der Datenminimierung: Es dürfen nur Informationen abgefragt werden, die für das Mietverhältnis tatsächlich erforderlich sind. Angaben ohne Bezug zur Vermietung sind unzulässig.
Die Daten aus einer Mieterselbstauskunft dürfen nur so lange gespeichert werden, wie sie benötigt werden:
Kommt ein Mietvertrag zustande, dürfen relevante Angaben für die Dauer des Mietverhältnisses aufbewahrt werden.
Wird kein Mietvertrag geschlossen, müssen die Daten der abgelehnten Interessenten gelöscht werden.
Eine dauerhafte Archivierung von Mieterselbstauskünften ist nicht erlaubt.
Vermieter sind verpflichtet, Mietinteressenten darüber zu informieren,
welche Daten erhoben werden,
zu welchem Zweck die Daten genutzt werden und
wie lange sie gespeichert bleiben
Dies kann beispielsweise durch einen kurzen Datenschutzhinweis auf der Mieterselbstauskunft erfolgen.
Eine standardisierte, DSGVO-konforme Mieterselbstauskunft hilft dabei, nur zulässige Angaben abzufragen und datenschutzrechtliche Risiken zu vermeiden. Unsere rechtssichere PDF-Vorlage ist entsprechend aufgebaut und berücksichtigt die geltenden Datenschutzanforderungen.
Ob falsche Angaben in der Mieterselbstauskunft rechtliche Konsequenzen haben, hängt davon ab, zu welchen Fragen sie gemacht wurden. Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen zulässigen und unzulässigen Fragen.
Werden zu zulässigen Fragen bewusst falsche Angaben gemacht, kann dies rechtliche Folgen haben. Das betrifft insbesondere Angaben zur finanziellen oder beruflichen Situation, wenn diese für die Entscheidung des Vermieters maßgeblich waren.
In solchen Fällen kann der Vermieter:
den Mietvertrag anfechten, wenn er nur aufgrund der falschen Angaben zustande gekommen ist
unter bestimmten Voraussetzungen eine fristlose Kündigung aussprechen
Voraussetzung ist, dass die falschen Angaben erheblich waren und das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört haben.
Eine fristlose Kündigung wegen falscher Angaben in der Mieterselbstauskunft kommt nur in Ausnahmefällen infrage. Voraussetzung ist, dass die falschen Angaben für den Vermieter wesentlich waren und das Mietverhältnis ohne diese Angaben nicht zustande gekommen wäre.
Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn:
das tatsächliche Einkommen deutlich niedriger ist als angegeben und die Mietzahlung dadurch gefährdet ist
bestehende erhebliche Zahlungspflichten bewusst verschwiegen wurden
falsche Angaben zur Bonität gemacht wurden, etwa zu laufenden Zahlungsrückständen
Zusätzlich muss durch die Täuschung das Vertrauensverhältnis zwischen Vermieter und Mieter nachhaltig gestört sein. Geringfügige oder für das Mietverhältnis unerhebliche Falschangaben reichen dafür nicht aus.
Ob eine fristlose Kündigung im Einzelfall zulässig ist, hängt immer von den konkreten Umständen ab. Vermieter sollten im Zweifel rechtlichen Rat einholen.
Anders verhält es sich bei unzulässigen Fragen. Werden solche Fragen gestellt, dürfen Mietinteressenten diese bewusst falsch beantworten, ohne rechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen.
Der Grund: Unzulässige Fragen hätten von vornherein nicht gestellt werden dürfen und dürfen daher nicht zur Grundlage einer Entscheidung gemacht werden.
Für Vermieter ist es daher besonders wichtig, die Mieterselbstauskunft rechtssicher zu gestalten. Nur dann lassen sich falsche Angaben rechtlich verwerten und mögliche Konsequenzen durchsetzen.
Die Mieterselbstauskunft und der Mietvertrag erfüllen unterschiedliche Funktionen im Vermietungsprozess. Während die Mieterselbstauskunft der Vorbereitung und Entscheidungsfindung dient, regelt der Mietvertrag die rechtlich verbindlichen Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter.
Die Mieterselbstauskunft wird in der Regel vor Abschluss des Mietvertrags ausgefüllt. Sie hilft Vermietern dabei, die Eignung eines potenziellen Mieters einzuschätzen. Rechtlich bindend ist sie jedoch nicht.
Der Mietvertrag kommt erst mit der beiderseitigen Unterschrift zustande. Erst ab diesem Zeitpunkt entstehen Rechte und Pflichten für beide Seiten, etwa zur Mietzahlung oder zur Nutzung der Wohnung.
Auch nach Abschluss des Mietvertrags kann die Mieterselbstauskunft relevant sein. Stellt sich heraus, dass auf zulässige Fragen bewusst falsch geantwortet wurde, kann dies rechtliche Konsequenzen haben, etwa eine Anfechtung des Mietvertrags oder in Ausnahmefällen eine fristlose Kündigung.
Gleichzeitig gilt: Die Mieterselbstauskunft ersetzt keinen Mietvertrag und kann diesen nicht ergänzen oder verändern. Maßgeblich sind immer die Regelungen im Mietvertrag.
Mieterselbstauskunft: freiwilliges Informationsinstrument vor Vertragsabschluss
Mietvertrag: rechtlich verbindliche Grundlage des Mietverhältnisses
Falsche Angaben in der Mieterselbstauskunft können Auswirkungen auf den Mietvertrag haben, begründen aber keine automatischen Ansprüche
Die Mieterselbstauskunft bietet Vermietern eine erste Orientierung. Für eine fundierte Entscheidung können jedoch weitere Unterlagen sinnvoll sein, die die gemachten Angaben belegen oder ergänzen. Diese Unterlagen werden freiwillig vorgelegt und dienen ausschließlich der Einschätzung der Zahlungsfähigkeit und Zuverlässigkeit.
Eine Schufa Bonitätsauskunft gibt Auskunft darüber, ob es in der Vergangenheit zu Zahlungsausfällen gekommen ist. Sie enthält in der Regel keine detaillierten Vertragsinformationen, sondern lediglich eine Einschätzung der Zahlungszuverlässigkeit. Für Vermieter ist sie ein wichtiges Instrument zur Risikobewertung.
Aktuelle Gehaltsabrechnungen oder Einkommensnachweise können helfen, die Angaben zur finanziellen Situation zu überprüfen. Üblich sind die letzten zwei bis drei Abrechnungen. Vermieter sollten darauf achten, nur notwendige Informationen einzusehen und sensible Daten nicht dauerhaft zu speichern.
Mit einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung bestätigt der bisherige Vermieter, dass keine Mietrückstände bestehen. Sie ist kein Pflichtdokument, kann aber zusätzliche Sicherheit bieten.
Auch bei zusätzlichen Unterlagen gilt: Vermieter dürfen nur Informationen verarbeiten, die für das Mietverhältnis erforderlich sind. Die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind jederzeit zu beachten.
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Nein. Eine Mieterselbstauskunft ist rechtlich nicht verpflichtend. Vermieter nutzen sie freiwillig, um eine fundierte Entscheidung vor Abschluss des Mietvertrags zu treffen.
Mieter müssen nur zulässige Fragen beantworten. Unzulässige Fragen dürfen unbeantwortet bleiben oder unwahr beantwortet werden, ohne dass daraus rechtliche Konsequenzen entstehen.
Ja, Vermieter dürfen eine Schufa Auskunft oder Schufa Bonitätsauskunft anfordern. Die Vorlage erfolgt freiwillig und in der Regel zusätzlich zur Mieterselbstauskunft.
Die Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie sie für die Entscheidung über den Mietvertrag erforderlich sind. Kommt kein Mietverhältnis zustande, müssen die Angaben gelöscht oder vernichtet werden.
Nein. Die Mieterselbstauskunft ist nicht rechtsverbindlich. Sie kann jedoch rechtliche Bedeutung erlangen, wenn zu zulässigen Fragen bewusst falsche Angaben gemacht wurden.
Die Mieterselbstauskunft ist ein sinnvolles Instrument, um die Auswahl geeigneter Mieter zu unterstützen. Sie schafft Transparenz, ersetzt jedoch weder den Mietvertrag noch eine sorgfältige Prüfung weiterer Unterlagen.
Entscheidend ist, dass Vermieter ausschließlich zulässige Fragen stellen und die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beachten. Eine klar strukturierte und rechtssichere Vorlage hilft dabei, Fehler zu vermeiden und den Vermietungsprozess effizient zu gestalten.
Rechtlicher Hinweis (Disclaimer)
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