Wärmemengenzähler in der Wohnungswirtschaft: Wann sind sie Pflicht und welche Ausnahmen gibt es?
Was ist ein Wärmemengenzähler?
Wer ein Mehrfamilienhaus vermietet oder verwaltet, begegnet mehreren Messgeräten, die unterschiedliche Aufgaben erfüllen. Welche Messgeräte benötigt werden, hängt von der jeweiligen Anlage ab. Gerade wenn eine zentrale Anlage sowohl die Räume beheizt als auch Warmwasser bereitstellt, ist wichtig zu wissen, welche Messgeräte welche Werte erfassen – und warum die jeweilige Messung für die spätere Abrechnung relevant ist.
Das gilt vor allem für den Wärmemengenzähler. Die gesetzlich korrekte Bezeichnung lautet Wärmezähler. Ein Wärmezähler misst die übertragene Wärmeenergie innerhalb eines Heizungs- oder Warmwassersystems. Dafür erfasst er unter anderem die durchfließende Menge des Heizwassers sowie die Temperaturdifferenz zwischen Vor- und Rücklauf. Aus diesen Messwerten berechnet das Gerät die übertragene Wärmemenge in Kilowattstunden (kWh).
Für Vermieter und Verwalter ist diese Messung vor allem bei zentralen, verbundenen Heizungs- und Warmwasseranlagen wichtig. Denn dort muss nachvollziehbar sein, welcher Anteil der insgesamt erzeugten Wärme für die Raumheizung verwendet wurde und welcher Anteil für die Warmwasserbereitung. Der Wärmezähler schafft dafür die Messgrundlage.
Im Mietalltag schafft der Wärmezähler damit Transparenz: Vermieter erhalten eine verlässliche Grundlage für die Abrechnung, und Mieter können besser nachvollziehen, wie sich ihre Heiz- und Warmwasserkosten zusammensetzen.
Übrigens: Ein Heizkostenverteiler ersetzt einen Wärmezähler nicht. Beide Geräte können in derselben Liegenschaft eingesetzt werden, übernehmen aber unterschiedliche Aufgaben bei der Verbrauchserfassung und Abrechnung. Für die Frage nach der Wärmemengenzähler-Pflicht und ihren Ausnahmen ist vor allem entscheidend, ob die Wärmemenge für die Warmwasserbereitung separat erfasst werden muss.
Wärmezähler, Warmwasserzähler und Heizkostenverteiler im Vergleich
Je nach Anlage können mehrere Geräte und Zähler gleichzeitig installiert sein. Die Geräte unterscheiden sich darin, welchen Verbrauch sie erfassen und welche Werte sie für die Abrechnung liefern. Diese Werte dienen dazu, die Heizkosten innerhalb eines Gebäudes auf die einzelnen Nutzer zu verteilen.
- Wärmezähler: Erfasst die tatsächlich übertragene Wärmemenge an der Heizungsleitung und gibt sie in einer physikalischen Einheit wie Kilowattstunden an.
- Warmwasserzähler: Misst die Menge des verbrauchten Warmwassers, also beispielsweise in Kubikmetern, an der Wasserleitung.
- Heizkostenverteiler: Erfasst Verbrauchseinheiten anhand der Temperaturdifferenz von Heizkörperoberfläche und Raum, wie stark ein einzelner Heizkörper genutzt wird.
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Grundsätzliche Wärmezähler-Pflicht bei verbundenen Anlagen
In vielen Mehrfamilienhäusern übernimmt eine zentrale Anlage gleich zwei Aufgaben: Sie beheizt die Wohnungen und erwärmt gleichzeitig das Trinkwasser. Für die Heizkostenabrechnung müssen Sie als Vermieter oder Verwalter nachvollziehen können, welcher Teil des Energieverbrauchs auf die Heizung und welcher auf die Warmwasserbereitung entfällt.
Genau für diesen Fall enthält die Heizkostenverordnung klare Vorgaben: Sind die zentrale Heizungsanlage und die zentrale Warmwasserversorgungsanlage miteinander verbunden, müssen die gemeinsam entstandenen Betriebskosten zunächst auf Heizung und Warmwasser aufgeteilt werden. Die Wärmemenge, die auf die Warmwasserbereitung entfällt, ist dabei grundsätzlich mit einem Wärmezähler zu messen. Diese Pflicht besteht für Gebäudeeigentümer bereits seit Ende 2013. Der Wärmemengenzähler liefert damit die Grundlage dafür, den Energieverbrauch der Warmwasserbereitung vom übrigen Verbrauch abzugrenzen.
Bei Anlagen mit Heizkesseln werden die einheitlich entstandenen Kosten anschließend nach dem jeweiligen Brennstoff- oder Energieverbrauch aufgeteilt. Bei Wärmepumpen und eigenständiger gewerblicher Wärmelieferung ist hingegen der Wärmeverbrauch maßgeblich.
Für Vermieter und Verwalter gilt: Betreiben Sie eine verbundene Heizungs- und Warmwasseranlage, können Sie grundsätzlich nicht frei entscheiden, ob Sie die Wärmemenge messen oder lediglich berechnen möchten. Die Messung mit einem Wärmezähler ist der Regelfall. Nur wenn die Voraussetzungen für eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme erfüllt sind, darf von diesem Grundsatz abgewichen werden.
Ausnahmen von der Wärmemengenzähler-Pflicht
Der Wärmezähler ist bei verbundenen Heizungs- und Warmwasseranlagen der Regelfall. Die Heizkostenverordnung lässt nach § 9 Absatz 2 aber eine Ausnahme zu: Kann die Wärmemenge nur mit einem unzumutbar hohen Aufwand gemessen werden, darf sie rechnerisch ermittelt werden.
Für Sie als Vermieter oder Verwalter bedeutet das jedoch nicht, dass Sie zwischen Messung und Berechnung frei wählen können. Die rechnerische Ermittlung ist nur für den Ausnahmefall vorgesehen. Entscheidend ist daher zunächst, ob der Einbau eines Wärmezählers in der konkreten Anlage, zum Beispiel auf baulichen oder technischen Gründen, tatsächlich mit einem unzumutbar hohen Aufwand verbunden wäre.
Wann ist der Einbau mit einem unzumutbar hohen Aufwand verbunden?
Die Heizkostenverordnung nennt für diesen Fall keine feste Kostengrenze. In der Praxis kommt es deshalb auf die technischen und baulichen Voraussetzungen der jeweiligen Anlage an. Muss die bestehende Installation beispielsweise aufwändig verändert werden, um überhaupt einen geeigneten Messpunkt für den Wärmezähler zu schaffen, kann das bei der Beurteilung eine Rolle spielen.
Hohe Kosten allein reichen regelmäßig nicht als Begründung für eine Ausnahme von der Einbaupflicht aus. Entscheidend ist, warum diese Kosten entstehen und welcher technische beziehungsweise bauliche Aufwand mit dem Einbau verbunden ist.
Wer entscheidet, ob eine Ausnahme vorliegt?
Ob der Einbau eines Wärmezählers mit einem unzumutbar hohen Aufwand verbunden ist, wird nicht vorab von einer Behörde bescheinigt. Die Heizkostenverordnung sieht dafür kein Antrags- oder Genehmigungsverfahren vor.
In der Praxis müssen Sie als Verwalter, Vermieter oder Gebäudeeigentümer daher belastbar dokumentieren, ob der Aufwand des Einbaus unverhältnismäßig hoch wäre und somit die Voraussetzungen für die rechnerische Ermittlung des Verbrauchs ohne Zähler tatsächlich erfüllt sind.
Da es dabei vor allem auf die technischen und baulichen Gegebenheiten der jeweiligen Anlage ankommt, sollte die Einschätzung durch einen Fachbetrieb oder einen geeigneten Sachverständigen abgesichert werden. So lässt sich beispielsweise nachvollziehbar festhalten, welche Umbauten für den Einbau erforderlich wären und welcher Aufwand damit verbunden ist.
Besonderheit bei selbst bewohnten Zweifamilienhäusern
Die Heizkostenverordnung kennt neben dem unzumutbaren Aufwand auch einen nutzungsspezifischen Sonderfall: Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen eine vom Vermieter selbst bewohnt wird.
Die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten nach den Vorgaben der Heizkostenverordnung ist in diesem Fall also nicht zwingend. Wird eine entsprechende abweichende Vereinbarung getroffen, besteht insoweit auch keine Pflicht zur Installation eines Wärmezählers nach den Vorgaben der Heizkostenverordnung.
Wärmemenge ohne Wärmezähler ermitteln
Die Heizkostenverordnung gibt vor, wie die Wärmemenge für die Warmwasserbereitung ohne Wärmemengenzähler berechnet wird, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Grundlage für die Ermittlung ohne Wärmemengenzähler bildet unter anderem das gemessene Volumen des verbrauchten Warmwassers und dessen mittlere Temperatur. Daraus wird die Wärmemenge in Kilowattstunden pro Jahr bestimmt.
Kann in einem Ausnahmefall zusätzlich auch das verbrauchte Warmwasservolumen nicht gemessen werden, sieht die Verordnung eine weitere Berechnungsmöglichkeit anhand der mit Warmwasser versorgten Wohn- oder Nutzfläche vor.
Was passiert, wenn der vorgeschriebene Wärmezähler fehlt?
Fehlt bei einer verbundenen Heizungs- und Warmwasseranlage ein vorgeschriebener Wärmezähler, weil keine zulässige Ausnahme vorliegt, kann für Mieter daraus ein Kürzungsrecht für die Heizkostenabrechnung entstehen. Nach § 12 Heizkostenverordnung dürfen sie ihren Anteil an den Heiz- und Warmwasserkosten um 15 Prozent kürzen, wenn die Kosten entgegen den Vorgaben der Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden.
Der Bundesgerichtshof hat 2022 klargestellt, dass dieses Kürzungsrecht auch greifen kann, wenn zwar in den Wohnungen Heizkostenverteiler und Warmwasserzähler vorhanden sind, aber an der verbundenen Heizungs- und Warmwasseranlage der Wärmezähler fehlt. BGH, Urteil vom 12. Januar 2022 – VIII ZR 151/20.
Fazit: Wärmezähler als Regelfall, Ausnahmen genau prüfen
Bei verbundenen Heizungs- und Warmwasseranlagen ist die Messung der für Warmwasser eingesetzten Wärmemenge mit einem Wärmezähler grundsätzlich der Regelfall. Eine rechnerische Ermittlung kommt nur infrage, wenn die Messung mit einem unzumutbar hohen Aufwand verbunden wäre. Hohe Einbaukosten allein reichen dafür nicht als Begründung aus. Für Sie als Vermieter oder Verwalter heißt das: Lassen Sie die Situation fachlich prüfen und die Gründe für Ausnahmen nachvollziehbar dokumentieren. Denn fehlt ein vorgeschriebener Wärmezähler ohne zulässige Ausnahme, kann das ein Kürzungsrecht des Mieters bei den Heizkosten nach sich ziehen.
Häufig gestellte Fragen zur Wärmemengenzähler-Pflicht und Ausnahmen
Die Verbrauchserfassung bildet eine wichtige Grundlage für die Heizkostenabrechnung. Für Mieter soll nachvollziehbar sein, welchen Verbrauch sie bezahlen müssen und aufgrund welcher Messwerte dieser ermittelt wurde. Werden die Vorgaben der Heizkostenverordnung nicht eingehalten, können Mieter unter bestimmten Voraussetzungen ein Kürzungsrecht haben. Das gilt vor allem dann, wenn eine vorgeschriebene verbrauchsabhängige Messung mangels Zähler nicht erfolgt.
Je nach Heizungs- und Warmwasseranlage kommen unterschiedliche Geräte zum Einsatz: Heizkostenverteiler, Warmwasserzähler und Wärmemengenzähler. Diese erfüllen verschiedene Aufgaben und erfassen unterschiedliche Werte. Welche Geräte erforderlich sind, richtet sich nach der jeweiligen Anlage und den Vorgaben der Heizkostenverordnung. Das gilt auch für die Auswahl der passenden Messtechnik.
Nein. Ein Wärmezähler – umgangssprachlich auch Wärmemengenzähler – ist nicht pauschal in jedem Mehrfamilienhaus vorgeschrieben. Bei verbundenen Heizungs- und Warmwasseranlagen muss die für die Warmwasserbereitung eingesetzte Wärmemenge jedoch grundsätzlich mit einem Wärmezähler erfasst werden. Ausnahmen gelten unter anderem, wenn die Messung nur mit unzumutbar hohem Aufwand möglich wäre.
Eine vorherige behördliche Genehmigung ist für die Ausnahme nach § 9 Absatz 2 Heizkostenverordnung nicht vorgesehen. Vermieter sollten jedoch nachvollziehbar dokumentieren können, warum der Einbau eines Wärmezählers nur mit unzumutbar hohem Aufwand möglich wäre.
Nein. Wenn die Messung mit einem Wärmezähler aufgrund der vorgesehenen Ausnahmen von der Pflicht nicht erforderlich ist, darf die Wärmemenge nicht frei geschätzt werden. Die Heizkostenverordnung gibt vor, wie die rechnerische Ermittlung erfolgen muss. Grundlage sind insbesondere das gemessene Volumen des verbrauchten Warmwassers und dessen mittlere Temperatur. Nur wenn auch das Warmwasservolumen nicht gemessen werden kann, ist eine weitere Berechnungsmethode auf der Basis von Schätzungen vorgesehen.
Ja, grundsätzlich müssen Wärmezähler ab 2027 fernablesbar sein.
Neu installierte Geräte müssen diese Anforderung bereits seit Dezember 2021 erfüllen. Nicht fernablesbare Bestandsgeräte müssen grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2026 nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden. Ausnahmen gelten unter anderem, wenn die Umrüstung technisch nicht möglich ist, einen unangemessenen Aufwand verursacht oder zu einer unbilligen Härte führen würde.
Ist fernablesbare Messtechnik installiert, ist die monatliche Verbrauchsinformation für Bewohner Pflicht.
Für neu installierte fernablesbare Wärmezähler gelten zusätzliche technische Anforderungen: Seit dem 1. Dezember 2022 müssen sie interoperabel sein und sich sicher an ein Smart Meter Gateway anbinden lassen. Für bestimmte fernablesbare Geräte, die bereits vor diesem Stichtag installiert wurden, gilt für diese zusätzlichen Anforderungen eine Übergangsfrist bis Ende 2031.
Vorteil: Fernablesbare Zähler reduzieren den organisatorischen Aufwand für Vermieter, Verwalter und Bewohner, da Verbrauchsdaten ohne Vor-Ort-Termin erfasst werden können. Die Möglichkeit zur sicheren Anbindung an ein Smart Meter Gateway unterstützt zudem eine standardisierte und interoperable Übertragung der Messdaten.
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