Weiter zum Hauptinhalt 
Vermieten & Verwalten Lesezeit:

Weiterbildungspflicht für Immobilienverwalter: Das gilt 2026

Veröffentlicht: 03.09.2026
Wer Immobilien für Dritte verwaltet, muss sich regelmäßig weiterbilden. Auch nach der Gesetzesänderung vom 24. Juli 2026 gilt diese Weiterbildungspflicht für Wohnimmobilienverwalter weiterhin, für Immobilienmakler hingegen nicht mehr. Für Verwalter ist deshalb wichtig zu wissen, welche Anforderungen jetzt gelten, wie viele Weiterbildungsstunden vorgeschrieben sind, welche Maßnahmen anerkannt werden und wie lange Nachweise aufbewahrt werden müssen. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die aktuelle Rechtslage und zeigt, was Wohnimmobilienverwalter 2026 konkret beachten sollten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Weiterbildungspflicht gilt 2026 weiterhin für Wohnimmobilienverwalter.
  • Vorgeschrieben sind mindestens 20 Zeitstunden innerhalb von drei Kalenderjahren.
  • Die gesetzliche Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler wurde zum 24. Juli 2026 abgeschafft.
  • Wer ausschließlich seine eigenen Immobilien verwaltet, fällt in der Regel nicht unter die Weiterbildungspflicht nach § 34c GewO
  • Die Weiterbildung muss fachlich zur ausgeübten Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter passen.
  • Präsenzveranstaltungen, begleitetes Selbststudium, betriebsinterne Maßnahmen und andere geeignete Weiterbildungsformen sind möglich.
  • Wohnimmobilienverwalter müssen Auftraggebern auf Anfrage Angaben zu ihren beruflichen Qualifikationen und den Weiterbildungen der vergangenen drei Kalenderjahre machen.
     

Wer sich weiterbilden muss

Die Weiterbildungspflicht betrifft Wohnimmobilienverwalter mit einer offiziellen Gewerbeerlaubnis nach GewO. Dazu gehören Gewerbetreibende, die das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern verwalten oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume verwalten. Kurz gesagt: Wenn Sie gewerblich Wohnimmobilien verwalten, die Ihnen nicht selbst gehören, betrifft Sie die Weiterbildungspflicht.

Die Pflicht gilt grundsätzlich auch für alle Beschäftigten, die an der Verwaltung mitwirken. Allerdings ist dabei nicht allein die Bezeichnung der Stelle entscheidend, sondern die konkrete Tätigkeit. Mitarbeiter, die ausschließlich Aufgaben ohne unmittelbaren Bezug zur erlaubnispflichtigen Verwaltung übernehmen, fallen nicht automatisch unter die Weiterbildungspflicht. Das kann beispielsweise für Beschäftigte gelten, die ausschließlich allgemeine interne Aufgaben übernehmen.

Auch ein zertifizierter Verwalter muss die gesetzliche Weiterbildungspflicht grundsätzlich erfüllen. Eine Zertifizierung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) befreit nicht von der Pflicht
 

Sonderregelung

Wer einen Ausbildungsabschluss als Immobilienkaufmann oder einen Abschluss als Geprüfter Immobilienfachwirt besitzt, muss erst drei Jahre nach Erwerb des jeweiligen Abschlusses mit der Weiterbildung beginnen.

So viele Stunden sind vorgeschrieben

Verwalter für Wohnimmobilien müssen 20 Stunden innerhalb von drei Kalenderjahren absolvieren. Eine Stunde entspricht dabei 60 Minuten. Die 20 Stunden müssen allerdings nicht gleichmäßig auf die drei Jahre verteilt werden. Sie können beispielsweise mehrere oder sogar alle erforderlichen Stunden innerhalb eines Jahres absolvieren.

Der erste Weiterbildungszeitraum beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem die Erlaubnis für das Betreiben des Gewerbes erteilt wurde. Für eine unmittelbar bei der Verwaltung mitwirkende beschäftigte Person beginnt der erste Zeitraum am 1. Januar des Jahres, in dem sie ihre weiterbildungspflichtige Tätigkeit aufnimmt.
Wer sowohl als Immobilienmakler als auch als Wohnimmobilienverwalter tätig ist, unterliegt seit dem 24. Juli 2026 nur noch der gesetzlichen Weiterbildungspflicht für Wohnimmobilienverwalter. Die gesetzliche Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler ist an diesem Tag entfallen.

Für den Gewerbetreibenden sieht das Gesetz außerdem eine Besonderheit bei der Erfüllung der Weiterbildungspflicht vor: Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Weiterbildungsnachweis durch eine angemessene Zahl von Beschäftigten erbracht werden, die mit der Aufsicht über die unmittelbar bei der Verwaltung mitwirkenden Personen betraut sind und den Gewerbetreibenden vertreten dürfen.

Was bedeutet die Änderung bei der Weiterbildungspflicht nach § 34c GewO?

Die wichtigste Änderung betrifft eine Unterscheidung zwischen Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter, die es bis dahin nicht gab. Seit dem 24. Juli 2026 gelten für beide Berufsgruppen jeweils unterschiedliche Regeln.

Für Immobilienmakler wurde die gesetzliche Weiterbildungspflicht aufgehoben. Für Wohnimmobilienverwalter gilt sie hingegen weiter. Wer beispielsweise ein Mehrfamilienhaus für einen anderen Eigentümer verwaltet, sollte deshalb prüfen, ob es sich um eine erlaubnispflichtige Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter handelt.

Geändert wurden auch die Vorgaben für die Aufbewahrung der Weiterbildungsnachweise: Sie müssen nun drei Jahre vorgehalten werden. Vor der Gesetzesänderung betrug die Aufbewahrungsfrist fünf Jahre.  Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die jeweilige Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde. Haben Sie Ihre Weiterbildung beispielsweise im September 2026 absolviert, müssen Sie die Nachweise bis einschließlich Dezember 2029 aufbewahren.

Diese Weiterbildungen werden anerkannt

Die Weiterbildung muss fachlich zur ausgeübten Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter passen. Die inhaltlichen Anforderungen richten sich nach der Makler- und Bauträgerverordnung, kurz MaBV.

Zu den vorgesehenen Themen gehören unter anderem Grundlagen der Immobilienwirtschaft, rechtliche Grundlagen, technische Grundlagen sowie immobilienbezogene kaufmännische Grundlagen. Bei den rechtlichen Themen nennt die MaBV beispielsweise Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht, Grundstücksrecht, die Makler- und Bauträgerverordnung sowie Regelungen zu Betriebskosten und Heizkosten.

Sie müssen nicht jedes einzelne Thema innerhalb eines Dreijahreszeitraums behandeln. Entscheidend ist, dass die ausgewählten Weiterbildungsmaßnahmen einen fachlichen Bezug zu Ihrer ausgeübten Tätigkeit 
 

Sind Webinare für die Weiterbildungspflicht geeignet?

Kurz gesagt: Ja. Die MaBV lässt verschiedene Formen der Weiterbildung zu. Dazu gehören Präsenzveranstaltungen, begleitetes Selbststudium, betriebsinterne Maßnahmen und andere geeignete Formen. Auch Onlineformate können die Anforderungen erfüllen, wenn die konkreten Vorgaben an Inhalt, Durchführung, Qualität und Dokumentation eingehalten werden. Bei einem begleiteten Selbststudium muss der Anbieter beispielsweise eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durchführen. Auch bei Onlineveranstaltungen müssen die Anforderungen an die Durchführung und Dokumentation der Weiterbildung erfüllt werden.

Eine staatliche Zulassung des Weiterbildungsanbieters ist nicht vorgeschrieben. Entscheidend ist vielmehr, dass die konkrete Weiterbildungsmaßnahme die Anforderungen der MaBV erfüllt. Der Anbieter muss insbesondere bestimmte in der MaBV festgelegten Qualitätsanforderungen einhalten.
 

Weiterbildungspflicht und Zertifikate nach § 34c GewO

Wenn Sie eine Weiterbildung buchen, sollten Sie darauf achten, dass Sie einen nachvollziehbaren Nachweis über die Teilnahme erhalten. Bei Seminaren und Webinaren kann eine Teilnahmebescheinigung dokumentieren, welche Veranstaltung Sie besucht haben und welchen zeitlichen Umfang sie hatte. Prüfen Sie außerdem vor der Buchung, wie viele Stunden die jeweilige Veranstaltung umfasst und welche Inhalte behandelt werden. So können Sie gezielt Weiterbildungen auswählen, die zu Ihrer Tätigkeit und Ihrem aktuellen Weiterbildungsbedarf passen.

Bewahren Sie die Nachweise über Ihre Weiterbildungen auf. Aus den Unterlagen müssen insbesondere die teilnehmende Person, das Datum, der Umfang und Inhalt der Weiterbildung sowie die Angaben zum Anbieter hervorgehen. Auch die Inhalte der Weiterbildung und die Angaben zum Anbieter sollten in den Unterlagen vermerkt sein. So können Sie später nachvollziehen und nachweisen, welche Weiterbildungsmaßnahmen Sie innerhalb des jeweiligen Dreijahreszeitraums absolviert haben.
Die Nachweise müssen Sie drei Jahre auf einem dauerhaften Datenträger oder in digitaler Form aufbewahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde.

Die zuständige Behörde kann im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Nachweise beziehungsweise Erklärungen zur Erfüllung der Weiterbildungspflicht verlangen. Eine unaufgeforderte Übersendung der Unterlagen ist nicht generell erforderlich.

Für Auftraggeber gibt es ebenfalls eine wichtige Regelung. Wohnimmobilienverwalter müssen auf Anfrage Angaben zu ihrer beruflichen Qualifikation und zu den absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen der vergangenen drei Kalenderjahre machen. Das gilt auch für Beschäftigte, die unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Verwaltungstätigkeit mitwirken. Die Informationspflicht kann auch durch einen Verweis auf entsprechende Angaben auf der Website des Gewerbetreibenden erfüllt werden.
 

Webinare & Seminare für Verwalter

Sie finden bei uns Seminare und Webinare zu verschiedenen Themen aus der Immobilienverwaltung. Die aktuellen Angebote und Termine erfahren Sie hier:

Fazit: Prüfen Sie rechtzeitig, ob Sie sich weiterbilden müssen

Für Wohnimmobilienverwalter bleibt die Weiterbildungspflicht auch 2026 bestehen. Innerhalb von drei Kalenderjahren müssen grundsätzlich 20 Stunden absolviert werden. Die Abschaffung der gesetzlichen Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler ändert daran nichts.

Wer als Wohnimmobilienverwalter tätig ist, sollte den eigenen Weiterbildungszeitraum prüfen, passende Maßnahmen rechtzeitig einplanen und die erforderlichen Nachweise für mindestens drei Jahre aufbewahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die jeweilige Weiterbildung stattgefunden hat.

Wer ein Mehrfamilienhaus ausschließlich im eigenen Namen beziehungsweise für den eigenen Bestand verwaltet, sollte dagegen zunächst klären, ob die Tätigkeit überhaupt unter die erlaubnispflichtige Verwaltung nach § 34c GewO fällt. Für Personen mit einem Abschluss als Immobilienkaufmann oder Geprüfter Immobilienfachwirt gelten zudem besondere Regeln für den Beginn der Weiterbildungspflicht.

Rechtlicher Hinweis (Disclaimer)

Die Inhalte des ista Blogs dienen ausschließlich der ersten und allgemeinen Information und stellen keine rechtliche, steuerliche oder sonstige fachliche Beratung dar. Trotz sorgfältiger Recherche und regelmäßiger Aktualisierung übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen.

Bitte beachten Sie, dass jeder Einzelfall individuell ist. Wir empfehlen daher ausdrücklich, bei konkreten Fragestellungen stets eine professionelle Beratung durch entsprechend qualifizierte Fachpersonen in Anspruch zu nehmen.

Zu Themen, wie Heizkostenabrechnung und monatliche Verbrauchsinformation, Rauchwarnmelder, Nebenkostenabrechnung, Energieausweis, Trinkwasseruntersuchung und Gewerbelösungen beraten wir Sie gerne.

Autor

Ariane Wilke

Senior Digital Editor

weitere Artikel
Artikel teilen