Ladestation im Mehrfamilienhaus: Warum Vermieter jetzt handeln sollten
Das Wichtigste in Kürze:
- Mieter und Eigentümer haben grundsätzlich Anspruch auf die Ermöglichung von Ladeinfrastruktur am Stellplatz. Grundlage sind WEG und BGB.
- Das GEIG verpflichtet bei Neubauten und größeren Sanierungen zur Vorrüstung für Ladestationen. Ab 2026 gelten voraussichtlich strengere Vorgaben.
- Ganzheitliche Ladelösungen mit Lastmanagement sind effizienter und zukunftssicherer als viele einzelne Wallboxen.
- Die Kosten sind individuell je Immobilien und hängen von verschiedenen Faktoren wie z.B. Technik, Infrastruktur und Betrieb ab. Verschiedene Kauf-, Miet- und Betreibermodelle bieten finanzielle Flexibilität.
- Für Ladeinfrastruktur in Mehrfamilienhäusern stehen 2026 umfangreiche Fördermittel von Bund, Ländern und Kommunen bereit.
- Eine professionelle Planung hilft, technische Probleme, Kapazitätsgrenzen und Konflikte in der WEG zu vermeiden.
Ladestation Mehrfamilienhaus: Gesetze und Rechte
Drei wesentliche Gesetze bilden den rechtlichen Rahmen für Ladeinfrastruktur in Wohnimmobilien: Wohnungseigentumsgesetz (WEG), Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG).
Seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes Ende 2020 können einzelne Eigentümer angemessene bauliche Veränderungen für das Laden von Elektrofahrzeugen verlangen (§ 20 Abs. 2 WEG) – eine Regelung, die im Zuge des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) eingeführt wurde.
Auch Mieter haben gegenüber dem Vermieter einen Anspruch auf Erlaubnis für entsprechende Umbauten (§ 554 BGB) – jedenfalls für einen ihnen selbst zugewiesenen Stellplatz. Ob der Anspruch auch für mitgenutzte Flächen wie eine gemeinsame Hoffläche gilt, ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Wichtig zudem: Aus § 554 BGB ergibt sich ein Anspruch auf Erlaubnis, nicht jedoch ein eigenständiges Umbaurecht. Verweigern lässt sich die Erlaubnis nur in begründeten Einzelfällen, wenn die Maßnahme dem Vermieter nicht zumutbar ist. Eine pauschale Ablehnung greift nicht – die Interessen des Vermieters müssen im Einzelfall dargelegt werden.
GEIG: Pflichten bei Neubau und Sanierung
Das GEIG regelt seit 2021 die Pflicht zur Vorrüstung mit Leitungs- und Ladeinfrastruktur in Wohn- und Nichtwohngebäuden. Es setzt die EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) in nationales Recht um und verpflichtet aktuell bereits bei Neubauten von Wohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen dazu, jeden Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur auszustatten. Bei größeren Renovierungen mit mehr als zehn Stellplätzen gilt diese Pflicht ebenfalls. Für Nicht-Wohngebäude gelten noch strengere Anforderungen.
Mit der Umsetzung der überarbeiteten EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie ab Ende Mai 2026 werden die Vorgaben, basierend auf einem aktuellen Referentenentwurf vom 5. Mai 2026, nochmals deutlich verschärft und greifen künftig bereits für Wohngebäude mit mehr als drei Stellplätzen.
Welche Arten von Ladeinfrastruktur gibt es im Mehrfamilienhaus?
Grundsätzlich lassen sich zwei Ansätze von Ladeinfrastruktur im Mehrfamilienhaus unterscheiden: Individuelle und ganzheitliche. Bei individuellen Maßnahmen werden häufig nur einzelne Ladestationen, wie Wallboxen, an einem fest zugewiesenen Stellplatz montiert - etwa in der Tiefgarage oder am Außenstellplatz. Eine ganzheitliche Ladeinfrastruktur dagegen verbindet mehrere Ladestationen über ein gemeinsames System mit einem übergeordneten Lastmanagement.
Wichtig zu wissen: Die kurzfristige Installation einiger Wallboxen an Stellplätzen einzelner Mieter mag auf den ersten Blick einfacher wirken, können langfristig aber Probleme verursachen. Denn jede zusätzliche Installation belastet den Hausanschluss, steigert die technische Komplexität und macht Konflikte zwischen den Bewohnern wahrscheinlicher. Eine einheitliche Lösung mit zentralem Lastmanagement hingegen nutzt die vorhandene Anschlussleistung besser aus, senkt die langfristigen Installationskosten, erleichtert die Umsetzung von Netzbetreibervorgaben und ermöglicht die spätere Einbindung weiterer Verbraucher oder Erzeuger wie Photovoltaik oder Wärmepumpen.
Grundsätzlich gilt: Ladestationen lassen sich in Tiefgaragen, in offenen Garagen und auf Außenstellplätzen realisieren. Bei der Wahl des Standorts spielen die Entfernung zum Technikraum, der Brandschutz und die Belüftung eine Rolle. Auch halböffentliche Ladestationen – etwa für Besucher – sind in vielen Wohnimmobilien sinnvoll.
Ladestation Mehrfamilienhaus Förderung: Welche Programme stehen zur Verfügung?
Im Rahmen des Masterplans Ladeinfrastruktur 2030 hat die Bundesregierung am 25. März 2026 ein bundesweites Förderprogramm für Ladeinfrastruktur in Mehrparteienhäusern angekündigt. Bis zu 500 Millionen Euro stehen für den Ausbau privater Ladestationen in Wohnimmobilien bereit, die Antragstellung ist seit dem 15. April 2026 möglich. Pro Ladestation sind bis zu 2.000 Euro Förderung möglich. Wer schnell handelt, ist hier im Vorteil, denn die Möglichkeit zur Antragsstellung endet zum 10. November 2026 – oder früher, wenn die Fördermittel ausgeschöpft sind. Ergänzend zur Förderung der Bundesregierung bieten einzelne Bundesländer und Kommunen weitere Zuschüsse. Ein Blick auf regionale Programme lohnt sich.
Voraussetzungen für die Förderung der Bundesregierung
- mindestens sechs Stellplätze und 20 Prozent der vorhandenen Stellplätze müssen elektrifiziert werden
- der Strom, der zum späteren Laden genutzt wird, muss aus Erneuerbaren Energien stammen, zum Beispiel aus der eigenen Photovoltaik-Anlage
- die Installation muss durch ein Fachunternehmen erfolgen
- bei Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) ist ein mehrheitlicher Beschluss erforderlich
Herausforderungen in der Praxis
Trotz geltender Rechte und attraktiver Förderung bleibt die Umsetzung im Bestand anspruchsvoll. Eine zentrale Hürde ist die begrenzte Anschlussleistung in älteren Gebäuden. Wer mehrere Ladestationen ohne intelligentes Lastmanagement betreiben möchte, stößt schnell an Kapazitätsgrenzen. Auch die Abstimmung innerhalb einer Eigentümergemeinschaft erfordert Zeit: Vorbereitung, Beschlussfassung und Antragstellung können sich über mehrere Monate ziehen.
Hinzu kommen technische Detailfragen wie die Wahl des passenden Abrechnungsmodells, der Brandschutz in Tiefgaragen und die Einbindung in bestehende Elektroinstallationen. Eine professionelle Planung – idealerweise mit einem Full-Service-Partner– verhindert teure Fehlentscheidungen und sorgt für eine zukunftsfähige Lösung.
Ladeinfrastruktur im Mehrfamilienhaus: Jetzt beraten lassen
ista begleitet gemeinsam mit dem Tochterunternehmen Chargemaker Wohn- und Gewerbeimmobilien beim Ausbau und Aufbau von Ladeinfrastruktur – und das deutschlandweit von der ersten Bedarfsanalyse über die Planung und Installation bis hin zu Betrieb und eichrechtskonformer Abrechnung
Fazit: Ladeinfrastruktur zahlt sich langfristig aus
Mit der wachsenden Zahl an Elektroautos steigt auch der Druck auf Eigentümer, Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften, geeignete Lademöglichkeiten in Mehrfamilienhäusern zu schaffen. Diese Entwicklung ist politisch gewollt, klimapolitisch sinnvoll und wird durch gesetzliche Vorgaben und Fördermaßnahmen zunehmend unterstützt. Für eine erfolgreiche Umsetzung ist eine ganzheitliche Planung entscheidend: vom Bedarf über die Technik bis hin zu Betrieb und Abrechnung. Wer den Schritt in Richtung Elektromobilität jetzt strategisch angeht, schafft die Grundlage für eine zukunftssichere Wohnimmobilie – und positioniert sich als verantwortungsbewusster Bestandshalter.
FAQ: Häufige Fragen zur Ladestation im Mehrfamilienhaus
Die Anzahl hängt vom aktuellen und künftigen Bedarf ab. Sinnvoll ist eine vorausschauende Planung, die nicht nur heutige Nutzer berücksichtigt, sondern auch Bewohner, die mittelfristig auf Elektromobilität umsteigen könnten. Für die Bundesförderung müssen mindestens sechs Stellplätze und 20 Prozent der vorhandenen Stellplätze mit Kabelinfrastruktur ausgestattet werden.
Lastmanagement verteilt die verfügbare elektrische Leistung intelligent auf die angeschlossenen Ladestationen. So lassen sich auch bei begrenzter Anschlussleistung mehrere Fahrzeuge gleichzeitig laden, ohne den Hausanschluss zu überlasten. Dynamische Systeme berücksichtigen dabei den aktuellen Stromverbrauch im Gebäude und können selbst erzeugten Solarstrom einbinden.
Es gibt verschiedene Modelle: Die Abrechnung über einen zentralen Allgemeinstromzähler ist kostengünstig, ermöglich aber keine genaue Abrechnung der Lademengen an die einzelnen Nutzer. Alternativ kann jede Ladestation an den Wohnungszähler des Nutzers angeschlossen oder mit einem separaten Bezugszähler ausgestattet werden.
Eine weitere Möglichkeit ist ein separater Zähler für alle Ladestationen, der über einen eigenen Verteilnetzanschluss direkt ans Netz angebunden wird. Diese Variante erlaubt eine freie Stromanbieterwahl unabhängig vom Haushaltsstrom und eignet sich gut für die Elektrifizierung mehrerer Stellplätze; ohne feste Stellplatzzuordnung erfolgt die Abrechnung per Submetering über einen Dienstleister, wofür eichrechtskonforme Zähler nötig sind. Am einfachsten für Immobilienverantwortliche ist es oft, wenn der Betreiber der Ladeinfrastruktur auch den Ladestrom bereitstellt und über einen separaten Zähler für die Ladeinfrastruktur abrechnet.
Welche Variante passt, hängt von der Gebäudestruktur und der Zuordnung der Stellplätze ab.
Eichrechtskonforme Ladestationen ermöglichen eine kWh-genaue Erfassung des Ladestroms über die gesamte Abrechnungskette hinweg. Sie sind an ein Backend angebunden, das jeden einzelnen Ladevorgang dokumentiert – etwa über einen externen Dienstleister. Erforderlich sind solche Zähler laut Leitfaden insbesondere für das Laden von Dienstwagen. Auch beim Submetering über einen Dienstleister, also der Abrechnung mehrerer Stellplätze ohne feste Zuordnung, kommen eichrechtskonforme Zähler zum Einsatz. So lässt sich der Ladestrom für jeden Nutzer transparent und rechtssicher abrechnen.