Bei der Erstellung der Heizkostenabrechnung für das Jahr 2023 müssen Vermieter und Verwalter einige Neuheiten berücksichtigen: Die Heizkostenabrechnung muss nach Vorgabe des CO2-Kostenaufteilungsgesetzes und des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes ergänzt werden. Zugleich muss die Heizkostenabrechnung weitere neue Abrechnungsinformationen enthalten.

Wir haben für Sie eine Übersicht erstellt, was es konkret zu beachten gilt – und stellen Ihnen die einfachen Lösungen von ista vor.


CO2-Kostenaufteilung

Die Kosten der CO2-Bepreisung wurden bisher komplett von den Mietern getragen. Mit Inkrafttreten des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) ändert sich das: Die CO2-Kosten sollen gerecht zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt werden. Grundlage dazu ist ein Stufenmodell auf Basis des Energieverbrauchs eines Gebäudes. Die CO2-Kostenaufteilung gilt für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2023 und muss in der Heizkostenabrechnung ausgewiesen sein.

ista Lösung für das CO2KostAufG

Für Kunden die ihre Heizkostenabrechnung bei uns erstellen lassen übernehmen wir die Aufteilung der CO2-Kosten gratis, einfach und rechtskonform. Sie erhalten von uns:

  • Die Einordnung des Gebäudes/der Liegenschaft nach dem Stufenmodell
  • Die Aufteilung und Umlage der CO2-Kosten
  • Die rechtssichere und nachvollziehbare Dokumentation der Berechnung in der Heizkostenabrechnung

Wir benötigen lediglich die Daten zum CO2-Ausstoß und zu den CO2-Kosten – sowie den heizwertbezogenen Emissionsfaktor Ihrer Liegenschaft. Diese finden Sie in der Versorger- bzw. Lieferantenrechnung.


Energiepreisbremsen – das sind die Auswirkungen auf die Heizkostenabrechnung

Die Bundesregierung hat Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme aufgrund der gestiegenen Energiekosten beschlossen. Dadurch sollen Privathaushalte und Unternehmen entlastet werden. Die Preisbremsen wurden im März eingeführt und gelten rückwirkend zum 1. Januar 2023. Sie sollen dafür sorgen, dass Energieversorger Entlastungsbeträge an ihre Kunden weitergeben.

Energiepreisbremsen in Zahlen

Privathaushalte und Unternehmen erhalten 80 Prozent Ihres jährlichen Gasverbrauchs zu einem gedeckelten Preis: 12 Cent pro Kilowattstunde Gas oder 9,5 Cent pro Kilowattstunde für Fernwärme. 80 Prozent des Stromverbrauchs werden bei einem Preis von 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Die 80 Prozent des Verbrauchs orientieren sich am Vorjahresverbrauch. Die Kosten der Energiepreisbremsen übernimmt der Bund. 

Energieversorger müssen Entlastungsbeträge weitergeben

Eine der wichtigsten Auswirkungen der Preisbremsen ist, dass Energieversorger verpflichtet sind, die Entlastungsbeträge an ihre Kunden weiterzugeben und in der Jahresabrechnung auszuweisen. Dadurch sollen die Kosten für Heizenergie gesenkt und Mieter finanziell entlastet werden.

Vermieter müssen den Entlastungsbetrag weitergeben

Aber nicht nur die Energieversorger sind in der Pflicht, sondern auch Vermieter haben eine Verantwortung gegenüber ihren Mietern. Sie müssen den erhaltenen Entlastungsbetrag ebenfalls weitergeben – und zwar im Rahmen der Betriebskostenabrechnung. Das bedeutet, dass Mieter Geld erstattet bekommen und somit von den Preisbremsen profitieren.

Ihre einfache Lösung von ista

Wir weisen für Ihre Mieter auf der Einzelabrechnung anteilig alle Entlastungsbeträge aus. Dazu benötigen wir von Ihnen nur die Entlastungsbeträge, die Sie auf der Abrechnung Ihres Versorgers finden. Diese Informationen teilen Sie uns wie gewohnt einfach über das ista Webportal oder in Papierform mit der Kosten- und Nutzerliste mit.


Abschlagzahlungen vom Bund 

Eine weitere Maßnahme, die sich noch auf die Erstellung Heizkostenabrechnung auswirken kann, ist die Übernahme der Abschlagzahlungen für den Monat Dezember 2022 durch den Bund. Diese Zahlungen werden von den Versorgern direkt angemeldet und sollen dafür sorgen, dass Mieter finanziell entlastet werden. Diese Maßnahme wirkt sich nur auf Abrechnungen aus, die den Erfassungszeitraum Dezember 2022 beinhalten - alle nachfolgenden Abrechnungen müssen diese nicht mehr Berücksichtigen.


Änderungen in der Heizkostenverordnung: Erforderliche Angaben in der Abrechnung

Die letzte Novelle der Heizkostenverordnung (HKVO) bringt einige Änderungen mit sich, die ab dem Jahr 2023 verbindlich sind. Gefordert werden zusätzliche Angaben, die in der Heizkostenabrechnung enthalten sein müssen. Hier sind die wichtigsten Informationen, die je nach Versorgungs-, Brennstoffart bzw. Energieträger angegeben werden müssen:

Energiemix und Treibhausgasemissionen

Die HKVO sieht vor, dass der Energiemix angegeben wird, aus dem sich die Wärmeversorgung zusammensetzt. Das bedeutet, dass konkret aufgeführt werden muss, welcher Anteil an erneuerbaren Energien genutzt wird und wie hoch der Anteil an fossilen Brennstoffen ist. Zusätzlich dazu müssen bei der Versorgung mit Fernwärme auch die damit verbundenen Treibhausgasemissionen angegeben werden.

 

Primärenergiefaktor bei Fernwärme

Dieser Faktor gibt Auskunft darüber, wie effizient das genutzte Fernwärmenetz ist und welchen Einfluss es auf den Gesamtenergieverbrauch hat.

Steuern, Abgaben und Zolltarife

 

Es muss transparent dargelegt werden, welche Kosten durch Steuern und Abgaben entstehen und ob zusätzliche Zolltarife anfallen. Dies gibt den Verbrauchern eine bessere Übersicht über die finanziellen Aspekte ihrer Heizkosten.

Kontaktinformationen von Verbraucherorganisationen

Die Heizkostenverordnung verlangt auch, dass mit der Heizkostenabrechnung Kontaktinformationen von Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen angegeben werden. Diese Organisationen bieten Informationen zu Energieeffizienzmaßnahmen, Endnutzer-Vergleichsprofilen und anderen relevanten Themen an. Dadurch haben die Verbraucher Zugang zu weiterführenden Informationen und können sich bei Bedarf beraten lassen.

Informationen zu Streitbeilegungsverfahren

Im Falle eines Verbrauchervertrags nach § 310 Absatz 3 BGB muss in der Heizkostenabrechnung auch auf die Möglichkeit der Durchführung von Streitbeilegungsverfahren hingewiesen werden. Dies gibt den Verbrauchern die Gewissheit, dass sie im Fall von Unstimmigkeiten oder Konflikten eine Lösungsmöglichkeit haben.

Vergleiche des Energieverbrauchs

Ein wichtiger Bestandteil der neuen Heizkostenverordnung ist auch der Vergleich des witterungsbereinigten Energieverbrauchs der aktuellen Abrechnung mit dem Vorjahr sowie ein Vergleich des eigenen Energieverbrauchs mit einem normierten Durchschnittsendnutzer. Diese Vergleiche geben den Verbrauchern Aufschluss darüber, wie effizient ihre Heizung arbeitet und ob ihr Energieverbrauch im Vergleich zu anderen Nutzern angemessen ist.


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