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Das bedeuten Soforthilfe und Gaspreisbremse für Haushalte und Vermieter:innen

Themen: Abrechnung, Energiesparen, Produkte

Fast jede zweite Heizung in Deutschland wird mit Gas betrieben, das zeigt eine Statista-Grafik auf Basis von Daten des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft. Zudem beinhaltet auch die Fernwärme in Deutschland einen großen Anteil an Gas. Mit den steigenden Energiepreisen kommt auf diese Haushalte eine (weitere) Kostenwelle zu. Doch besonders hohe Belastungen sollen die Soforthilfe und die Gaspreisbremse jetzt abfedern. Wir erklären, wie das funktioniert:

Wie lassen sich die Folgen der Energiekrise für Gaskunden abmildern?

Die Herausforderungen für Privatpersonen und Unternehmen thematisierte eine von der Bundesregierung zusammengestellte Expertenkommission Gas und Wärme im Herbst und legte Ende Oktober einen Abschlussbericht „Sicher durch den Winter“ vor. Darin empfiehlt sie der Bundesregierung eine Doppelstrategie: angebotssteigernde und nachfragesenkende Maßnahmen verbunden mit dem Ziel, die finanzielle Belastung der Bürger und der Wirtschaft über die nächsten Winter hinaus abzufedern. In einem ersten Schritt sollen Haushalte und kleine Unternehmen in Form einer Soforthilfe noch in diesem Jahr entlastet werden. In einem zweiten Schritt soll eine  Gaspreisbremse ab 2023 eingeführt und von weiteren Einsparmaßnahmen begleitet werden.

Was ist mit der Soforthilfe konkret geplant?

Die Soforthilfe im Dezember soll bei den steigenden Energiekosten entlasten.

  • Profitieren können Abnehmer:innen von Gas und Fernwärme. Das Gesetz entlastet Haushalte und Unternehmen, die weniger als 1.500 Megawattstunden Gas im Jahr verbrauchen. Unabhängig vom Jahresverbrauch erhalten Einrichtungen aus den Bereichen Pflege und Rehabilitation, Bildung und Wissenschaft oder Werkstätten für Menschen mit Behinderungen eine Entlastung für Dezember.
  • Die Höhe der Entlastung errechnet sich aus der Multiplikation von einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat, mit dem Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde, der zum Stichtag 1. Dezember für den Monat Dezember 2022 im jeweiligen Lieferverhältnis vereinbart ist und bis zum 21.11.2022 veröffentlicht werden muss.
  • Mieter:innen erhalten die Entlastung mit der nächsten Heizkostenabrechnung. Zudem müssen Mieter:innen, die bereits krisenbedingt erhöhte Betriebskostenvorauszahlungen leisten mussten,  einmalig die Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung im Dezember nicht bezahlen.
  • Die KfW erstattet Energielieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen die ausbleibenden Zahlungen für Dezember.

Wie setzen Vermieter:innen und Verwalter:innen die Soforthilfe korrekt um?

Die Soforthilfe enthält zwei Schritte: In der Heizkostenabrechnung für das Jahr 2022 wird die Entlastung der Vermieter:innen für den Monat Dezember herausgerechnet und entsprechend dem Anteil der Mieter:innen an den gesamten Heiz- und Warmwasserkosten des vermieteten Gebäudes weitergegeben. Des Weiteren haben Mieter:innen die Möglichkeit, den Erhöhungsbetrag der Betriebskostenvorauszahlungen einzubehalten, falls in den letzten neun Monaten die Vorauszahlung der Betriebskosten erhöht worden ist.

Was müssen Mieter:innen jetzt tun?

Mieter:innen, die innerhalb der letzten neun Monate eine Erhöhung der Betriebskosten erhalten haben, sind berechtigt, diese Erhöhung im Dezember nicht zu bezahlen. Der reguläre Abschlag muss allerdings für den Monat Dezember bezahlt werden. Die Entlastung für den Monat Dezember erhalten Mieter:innen dann mit der Heizkostenabrechnung im kommenden Jahr – und sollten dann sorgfältig prüfen, ob tatsächlich die Kosten für Dezember abgezogen worden sind.

Was ist für die Gaspreisbremse konkret geplant?

Als zweiten Schritt empfiehlt die Expertenkommission Gas und Wärme eine Gaspreisbremse. Wird das Vorhaben wie von der Bundesregierung geplant noch in diesem Jahr umgesetzt, können Bürger:innen ab März 2023 mit einer günstigeren Basisversorgung rechnen. Für Verbraucher:innen, die keine Entlastung nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz erhalten haben, soll die Gaspreisbremse bereits ab 01.01.2023 gelten. Die Idee: Private Haushalte, Vereine sowie kleine und mittlere Unternehmen profitieren bis mindestens bis 31.12.2023 von einem bei zwölf Cent gedeckelten Gaspreis pro Kilowattstunde für 80 Prozent des monatlichen Gesamtverbrauches. Für Kunden von Fernwärme wird der Preis auf 9 Cent je Kilowattstunde für ebenfalls 80 Prozent des monatlichen Gesamtverbrauches gedeckelt.  Industrieunternehmen sollen bis zu 70 Prozent ihres Verbrauches des Jahres 2021 für sieben Cent pro Kilowattstunde erhalten, wenn sie Arbeitsplätze und Standorte erhalten.

Wird die Soforthilfe für Dezember und später die Gaspreisbremse wirklich umgesetzt?

In einem ersten Schritt wurde das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz am 14. November verabschiedet und trat am Tag nach der Verkündung in Kraft. Erdgas- und Wärmeversorger sind damit verpflichtet bis zum 21. November 2022 auf ihrer Internetseite allgemein über die einmalige Entlastung für den Monat Dezember 2022 zu informieren. Die Informationen müssen einfach auffindbar sein, einen Hinweis auf den kostenmindernden Nutzen von Energieeinsparungen enthalten und darauf hinweisen, dass die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird. Vermieter:innen sind verpflichtet, umgehend diese Informationen an ihre Mieter:innen weiterzugeben. In einem zweiten Schritt werden voraussichtlich bis Ende Dezember die Regelungen zur Gaspreisbremse verabschiedet.

Wer finanziert die Gaspreisbremse?

Der Bundestag hat die Schuldenbremse ausgesetzt und 200 Millionen Euro zur Abwehr der Energiekrise bewilligt. Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) soll diese Mittel verwalten und unter anderem für die Gaspreisbremse auszahlen. Die Kosten werden dabei zwischen Bund und Ländern aufgeteilt.

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