Am 1. September 2022 und 1. Oktober 2022 treten jeweils neue Energieeinsparverordnungen in Kraft, die einige Pflichten für Vermieter:innen und Verwalter:innen vorsehen. Wir erklären, was zu tun ist und wie Sie den neuen Regelungen verordnungskonform nachkommen.

In den vergangenen Wochen hat das Bundeskabinett zwei neue Verordnungen gebilligt, die sich abgekürzt „EnSikuMaV“ und „EnSimiMaV“ nennen. Hinter beiden Abkürzungen verbergen sich Verordnungen zur Energieversorgungssicherheit. Während EnSikuMaV für kurzfristige Maßnahmen steht, beschäftigt sich die EnSimiMaV mit mittelfristigen Lösungen.

EnSikuMaV – Wieso ist sie für Vermieter:innen wichtig?

Ausgeschrieben nennt sich die neue Regelung Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung. Sie tritt ab dem 1. September 2022 in Kraft und bleibt bis einschließlich 28. Februar 2023 bestehen, also über die gesamte Heizperiode. Ziel der Regelungen sind Maßnahmen zur Energieeinsparung, wegen steigender Gaspreise und -knappheit. Die Verordnung sieht unter anderem die folgenden Punkte vor:

  • Mieter:innen werden von der Pflicht entbunden, ihre Wohnung auf eine Mindesttemperatur zu heizen
  • Vermieter:innen werden verpflichtet, ihre Mieter:innen über Energieverbrauch, -kosten und -einsparpotenziale zu informieren
  • Private Pools dürfen nicht mehr mit Gas oder Strom aus dem Stromnetz beheizt werden

Außerdem nennt die EnSikuMaV noch einige Einzelheiten für Eigentümer:innen von Gewerbeimmobilien und ihre Mieter:innen.

Auch, wenn im Mietvertrag eine Klausel besteht, die Mieter:innen zum Heizen auf eine Mindesttemperatur verpflichtet, müssen sie zwischen dem 1. September 2022 und dem 28. Februar 2023 dieser Vereinbarung nicht nachkommen. Mieter:innen ist es erlaubt, im genannten Zeitraum gar nicht oder deutlich weniger heizen. Dennoch sind Mieter:innen in der Pflicht, so zu heizen, dass keine Schäden an der Immobilie entstehen, beispielsweise durch Feuchtigkeit oder Schimmel.

Darüber hinaus sind die Gas- und Wärmelieferanten, die Ihre Immobilien versorgen, dazu verpflichtet, Ihnen Auskunft zu Energieverbrauch, -kosten und -einsparpotenzialen zu liefern. Das schließt sowohl aktuelle Entwicklungen und Auswirkungen als auch zukünftige Preissteigerungen mit ein. Die EnSikuMaV sieht vor, dass Sie als Vermieter:in oder Verwalter:in diese Informationen an Ihre Mieter:innen weiterleiten.

Sofern Sie ein sogenanntes großes Wohngebäude besitzen, das aus mindestens 10 Wohneinheiten besteht, greift für Sie eine weitere Regelung: Mieter:innen in großen Wohngebäuden haben Anspruch auf Informationen zu Energieverbrauch, -kosten und -einsparpotenzialen, die spezifisch auf ihre Wohnung zugeschnitten sind. Auch hier gilt: Nicht nur aktuelle Kosten müssen berücksichtigt werden, sondern auch erneute Preissteigerungen, sofern sie auftreten. 

Damit Sie sich nicht mit Rechnungen und Kalkulationen aufhalten müssen, haben wir eine Lösung für Sie entwickelt, mit der Sie die Informationspflicht nach EnSikuMaV stressfrei erfüllen können.

EnSimiMaV – Heizungsprüfung wird zur Pflicht

Hinter der Abkürzung verbirgt sich die Verordnung für mittelfristig wirksame Maßnahmen zur Energieversorgungssicherheit. Anders als die EnSikuMaV gilt die EnSimiMaV nicht nur für ein halbes Jahr, sondern für zwei Jahre. Sie tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft und ist bis einschließlich 30. September 2024 gültig.

Das Hauptaugenmerk der Verordnung liegt auf dem Heizungscheck, den Vermieter:innen im genannten Zeitraum verpflichtend durchführen lassen müssen. Damit soll unter anderem überprüft werden, ob die Heizung energieeffizient optimiert ist und Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen notwendig sind. Sofern bei der Heizungsprüfung Mängel zu Tage treten, müssen sie behoben werden. Weitere Informationen finden Sie in unserem Artikel Pflicht zum hydraulischen Abgleich: So klappt der Heizungscheck.

Die neue Energieeinsparverordnung verpflichtet Vermieter:innen und Verwalter:innen außerdem zu einem hydraulischen Abgleich. Dieser ist von der Vermietung bzw. einem beauftragten Unternehmen bis zum 30. September 2023 durchzuführen, sofern es sich um ein Wohngebäude mit mindestens 10 Wohneinheiten handelt. Bei Wohngebäuden ab sechs Wohneinheiten ist der hydraulische Abgleich bis zum 15. September 2024 durchzuführen.

Darüber hinaus sieht die EnSimiMaV einige Maßnahmen vor, die regelmäßig notwendig sind. Dazu gehören:

  • Die Absenkung der Vorlauftemperatur oder Optimierung der Heizkurve bei groben Fehleinstellungen
  • Die Aktivierung der Nachtabsenkung und Nachtabschaltung sowie andere Abschaltungen (z.B.: Sommer, Urlaub, etc.)
  • Die Optimierung des Zirkulationsbetriebs
  • Die Absenkung der Warmwassertemperatur
  • Die Absenkung der Heizgrenztemperatur zum Verringern der Heizperiode und -tage
  • Die Information der Gebäudeeigentümer:innen oder Nutzer:innen über weitergehende Energiesparmaßnahmen

Eigentümer:innen großer öffentlicher Gebäude ab 1000 m2 werden durch die EnSimiMaV außerdem zu spezifischen Maßnahmen verpflichtet.

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